985/995: „Gemainnutzungen“ werden als Zubehör einer Hofstelle und somit als Privatrechte übertragen. Der Edle Arnix übergibt „suam proprietatem“ … „cum omni ligitimo quo habuit rudera et prata, montibus et submontanis silvis aquis aquarumve decursibus venatione exitu et reditu pascuis viis et inviis et com omni communione quam hebere debuit et habuit.“
1050/1065: „Gemain“ wird als Bezeichnung für Allmendnutzung verwendet. Bischof Altwin von Brixen verschaffte dem Edlen Berchtold „… illum usum, qui vulgo dicitur gimeineda“.
1190: Ein „Bozner Weistum“ regelt die Nutzung von Allmendwiesen und des „gemeinen Waldes“.
1224: Im Sachsenspiegel wird ein Rechtssatz definiert, wonach ältere Rechte den Rechtserwerb durch Spätere einschränken oder ausschließen. („Die ok irst to der molen kumt, die sal erst malen“.)
1239: Im Innsbrucker Stadtrecht von 1239 werden die gemeinsam genutzten Weideplätze beschrieben als „… quod gemeinde dicitur“.
1310: Die Tiroler „Feuerstätten“ werden gezählt.
1330: Der Tiroler Landesfürsten definiert den Rechtssatz, wonach alle Tiroler Wälder Eigentum des Landesfürsten sind.
1510: Kaiser Maximilian befiehlt Christian Pirchner, Richter zu Rettenberg, und Leonhardt Möltl, Bergrichter zu Schwaz, den Wald der „Nachbarschaft zu Berg und Dorf des Oblay Kolsass“ unter den 22 Feuerstätten so aufzuteilen, dass „niemand wieder die Billigkeit beschwert“ werde.
1541: Die Waldordnung Kaiser Ferdinands I. regelt die Waldnutzungsrechte der Feuerstattbesitzer.
1768: Kaiserin Maria Theresia befiehlt die Aufteilung der „gemeinen Weiden“ zu Einzelbesitz.
1771: In Lermoos wird die befohlene Teilung der Gemeindeweide vorgenommen. Durch das Los erhält jede bewohnte Behausung einen ganzen Anteil, jede unbewohnte Behausung einen halben, jeder verheiratete „Beständer“ einen ganzen, jeder ledige einen halben Anteil, der Postmeister Franz Nikolaus Sterzinger und der Gastgeber Johann Georg Jäger in Anbetracht ihres größeren Hauswesens jedoch zwei ganze Teile im Voraus.
1784: Gemeindedefinition des Tiroler Guberniums: „In Tyroll wird unter der Benambsung Gemeinde eine gewisse, bald größere bald kleinere Anzahl beysammen liegender oder auch einzeln zerstreuter Häuser verstanden, die gewisse Nutzbarkeiten an Weyden, Waldungen und beurbarten Gründen gemeinschaftlich und mit Ausschluß anderer Gemeinden genießen, einen gemeinschaftlichen Beutel oder Cassa führen und also gewisse gemeinschaftliche Schuldigkeiten haben z. B. eine bestimmte Strecke eines Wildbaches oder Stromes zu verarchen.“
1815: In Tirol tritt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in Kraft. Es kennt „Gemeinden“ nicht als territoriale Einheiten, sondern als organisierte Personenmehrheiten („moralische Personen“). Im „Codex Theresianus“, III/133, war dazu festgestellt worden, „daß wenigstens drei Personen eine Gemeinde (…) ausmachen“ könnten.
1839: Nach dem Erscheinen der provisorischen Waldordnung vom Jahr 1839 brach ein Sturm von Rechtsstreitigkeiten los, die gegen das landesfürstliche Forstregal (= Obereigentum an den Tiroler Wäldern) gerichtet waren. In hunderten Prozessen forderten die Tirolerinnen und Tiroler ihre Anerkennung als Eigentümer.
1847: Im Forstregulierungspatent vom 6. Februar 1847 werden private Eigentumsrechte an Wäldern anerkannt („Forsteigentumspurifikation“); die Nutzungsrechte am landesfürstlichen Wald werden gegen gemeinschaftliches Privateigentum an bestimmten Waldstrecken abgelöst („Forstservitutenablösung“). In Osttirol verzichtet der historische Staat auf sein Obereigentum („Forstzuweisung“).
1847: Die Instruktion für die Kommission zur Ablösung der Servituten in den „vorbehaltenen Staatswäldern definiert am 1. Mai 1847, mit welchen Liegenschaften Forstnutzungsrechte verbunden waren.
1849: § 26 der prov. Gemeindeordnung regelt, dass die Einrichtung der Gemeinden ohne Auswirkung auf die privatrechtlichen Verhältnisse bleibe, insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen von Gemeindebürgern unberührt lasse.
1850: Der Ministerialerlass vom 11. Dezember 1850 Z. 13353 lieferte eine „Anleitung zur Verwaltung des Gemeinde-Eigenthums“. „Zum Gemeinde-Eigenthume können nicht jene Sachen gerechnet werden, welche gewissen Classen von Gemeindegliedern angehören. So haben in manchen Gemeinden bloß die Bauern mit Ausschluß der Häusler den Genuß gewisser Waldungen, Weiden etc., so haben an anderen Orten Zünfte, Innungen, die Besitzer gewisser Häuser, wie z. B. die brauberechtigten Bürger, ein eigenes Vermögen oder besondere Rechte. Hierauf bezieht sich der § 26 des Gemeindegesetzes, der verfügt, daß die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen, oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert bleiben.“
1866: Auf der Grundlage des Reichsgemeindegesetzes von 1862 wird die Tiroler Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866 (LGBl 1866/1) geschaffen. Gem. § 12 TGO 1866 bleiben die privatrechtlichen Verhältnisse unberührt, insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen von Gemeindebürgern.
1883: Mit dem Reichsrahmengesetz vom 7. Juni 1883 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (TRRG 1883, RGBl 1883/94) wird das agrargemeinschaftliche „Gemeindegut“ der Zuständigkeit der Commassionsbehörden (= Agrarbehörden) unterworfen, welche in „agrarischen Operationen“ anstelle der Zivilgerichte über das Eigentumsrecht und die Nutzung daran entscheiden.
1896: Stephan Ritter von Falser vertritt in seiner im Blick auf die Grundbuchanlegung vorgelegten Abhandlung „Wald und Weide im Tirolischen Grundbuch“ die Auffassung, dass der Tiroler Landesfürst im Jahr 1847 die Tiroler Wälder den politischen Gemeinden zum Geschenk gemacht hätte.
1897: Der Tiroler Landesausschuss entscheidet zum Öster Klammwald (Umhausen), dass aus der Tiroler Forsteigentumspurifikation 1847 ein gemeinsames Privateigentum der Öster Feuerstattbesitzer hervorgegangen sei und gerade kein Gemeindeeigentum.
1898: Die GrundbuchanlegungsVO für Tirol setzt die Thesen des Stephan Ritter von Falser um; am Anwendungsfall der „geteilten Gemeindewälder“ (= Teilwälder) wird alles Waldeigentum in Tirol im Zweifel den neuen politischen Gemeinden zugeordnet.
1898: In Tirol wird mit der Anlegung moderner Grundbücher begonnen. Gemeinschaftsgüter wurden vornehmlich auf „Gemeinde“ oder „Fraktion“ einverleibt; auch aufgeteilte Waldparzellen wurden als Gemeindeeigentum erfasst.
1900: Mit Landtagsbeschluss vom 2. Mai 1900 verlangt der Tiroler Landtag, dass der Besitz an aufgeteilten Waldparzellen als Eigentums- oder zumindest als Servitutsrecht der Waldbesitzer erfasst werden soll.
1903: Als Ergebnis der Reklamationsverfahren gegen die Grundbuchanlegung werden speziell in den Osttiroler Gerichtsbezirken Lienz, Matrei und Sillian zahlreiche Gerichtsverfahren eingeleitet; Josef Schraffl berichtete 1908 im Tiroler Landtag von „einigen hundert“ unerledigten Verfahren.
1908: Der Tiroler Landesausschuss verlangt die Einstellung der Grundbuchanlegung bis zur Klärung der „Teilwälderfrage“.
1910: Mit Gesetzesbeschluss vom 31. Jänner 1910 ändert der Tiroler Landtag die Gemeindeordnung; die Anerkennung des Eigentumsrechts der Waldbesitzer am Vertragsweg wird gefördert.
1911 bis 1913: Fast alle Osttiroler Gemeinden, viele Gemeinden des Südtiroler Pustertales und einige Nordtiroler Gemeinden anerkennen das Eigentumsrecht der Teilwaldbesitzer im Vertragsweg, was von den Grundbuchgerichten zu akzeptieren war.
1911: In Tirol werden die ersten „agrarischen Operationen“ eingeleitet. 1909 wurde das Ausführungsgesetz zum TRRG 1883, das TRLG 1909 (LGBl 1909/61) und im Jahr 1910 die Ausführungsverordnung dazu (LGBl 1910/28) in Kraft gesetzt.
1920: Das Bundes-Verfassungsgesetz regelt das Bodenreformrecht, insbesondere agrarische Operationen als Zuständigkeit des Bundes in den Grundsätzen, der Landesgesetzgebung in der Ausführungsgesetzgebung dazu (Art. 12 B-VG); das Gemeinderecht wird als Landesangelegenheit ausgestaltet.
1932: Das Bundesgesetz vom 2. August 1932 betreffend die Grundsätze für die Flurverfassung (Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1932, BGBl 1932/256) tritt an die Stelle des TRRG 1883. Die Agrarbehörden sind danach insbesondere zuständig, anstelle der Zivilgerichte über die Eigentumsverhältnisse an agrargemeinschaftlich genutztem Gemeindegut zu entscheiden.
1935: Das Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz vom 6. Juni 1935 (LGBl 1935/42) tritt in Kraft. Danach hat ausschließlich die Agrarbehörde zu entscheiden, in wessen Eigentum agrargemeinschaftlich genutztes „Gemeindegut“ steht.
1935: Die Tiroler Gemeindeordnung vom 10. Juli 1935 (LGBl 1935/36) ordnet ausdrücklich an, dass für die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am agrargemeinschaftlichen Gemeinde- und Fraktionsgut ausschließlich die Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1935 maßgebend sind (§ 117, 140) und nicht die (Tiroler) Gemeindeordnung. Das Bundeskanzleramt hatte diese Klarstellung im Gesetzwerdungsprozess ausdrücklich gefordert.
1938: Mit 1. Oktober 1938 tritt die Deutsche Gemeindeordnung in Österreich in Kraft. Die „Fraktionen, Ortschaften, und ähnliche innerhalb der Gemeinde bestehenden Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art“ werden aufgelöst.
1938 bis 1945: Überall in Österreich wird agrargemeinschaftliches Vermögen von den Nazis als angebliches Gemeindeeigentum der privaten Verfügung entzogen. In Osttirol wurden in zahlreichen Fällen nicht nur Kasse und Verwaltungsunterlagen abgenommen, sondern auch im Grundbuch die Umschreibung des Gemeinschaftsvermögens veranlasst.
1939: In Osttirol entsteht eine solche Erregung und Unruhe unter den Bauern, dass das Reichssicherheitshauptamt in Berlin Erhebungen anordnet.
1941: In Osttirol wird die irrige Auslegung der Deutschen Gemeindeordnung korrigiert, wonach das Eigentum von agrarischen Gemeinschaften als vorgebliche „politische Ortsfraktionen“ den Ortsgemeinden zustehe (Haller’sche Urkunden).
1949: In der neuen Tiroler Gemeindeordnung wird gesetzlich klar gestellt, dass durch die Bestimmungen dieses Gesetzes die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung nicht berührt werden. (§ 82 TGO 1948)
1951: In Vorarlberg tritt ein Flurverfassungs-Landesgesetz in Kraft. Demnach ist allein die Agrarbehörde zuständig für die Entscheidung über Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften; diese ausschließliche Kompetenz bezieht sich ausdrücklich auch auf das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung. Die Bestimmungen der Vorarlberger Gemeindeordnung 1935 betreffend das Gemeindegut wurden unter einem für das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung außer Kraft gesetzt. (§ 102 Abs. 3 VFLG 1951).
1965: Das Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 tritt in Kraft. Darin stellte der Vorarlberger Landesgesetzgeber klar, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung im Flurverfassungs-Landesgesetz geregelt seien. Für eine Übergangszeit bis zur Regulierung wurden die Gemeinden verpflichtet, die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften „vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes“ weiterzuführen. (§ 91 Abs. 4 VGO 1965)
1966: § 85 TGO 1966 regelt, dass die Bestimmungen der Gemeindeordnung gegenüber konkurrierenden Regelungen der Flurverfassung zurückzutreten haben. („Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung nicht berührt.“)
1982: Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg 9336/1982) stellt sich auf den Standpunkt, dass die Landesgemeindeordnungen von Tirol und Vorarlberg das „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ zwingend als Eigentum der Ortsgemeinden definiere. Das Flurverfassungsrecht, welches Gemeindegut als Eigentum einer Agrargemeinschaft voraussetze, sei deshalb verfassungswidrig. Flurverfassungsrechtliche Bestimmungen des (Bundes-)Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes sowie der Ausführungsgesetze von Tirol und von Vorarlberg werden aufgehoben, weil diese Gesetzesbestimmungen das „Gemeindegut“ undifferenziert als „gewöhnliche Agrargemeinschaft“ behandeln würden. Dem Bundesgesetzgeber wird eine Frist von einem Jahr gesetzt, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz zu sanieren.
1983: Der Bundesgesetzgeber verabsäumt die Sanierung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951; eine Auseinandersetzung mit der falschen These, wonach ein Gemeindegut durch die Landesgemeindeordnungen als ein Eigentum der Ortsgemeinde definiert worden wäre, hat bis heute nicht stattgefunden.
2006: Die Tiroler Agrarbehörde stellt im Musterbescheid gegen Agrargemeinschaft Mieders fest, dass das Regulierungsgebiet ein ehemaliges Gemeindegut im Eigentum der Ortsgemeinde Mieders war; die historische Unrichtigkeit des Grundbuchstandes ist kein Thema dieses Verfahrens.
2008: Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, dass das „Gemeindegut von Mieders“ als ein „atypisches Gemeindegut“ erhalten geblieben sei. Die Gemeinde habe einen Anspruch auf Neufestsetzung ihres Anteils (30. Juni 2008 VfSlg 18446/2008).
2009: Der Tiroler Landtag novelliert das TFLG 1996, um dem „atypischen Gemeindegut“ Rechnung zu tragen (LGBl 2010/7). Alle wesentlichen Funktionen des Eigentumsrechts werden als „Substanzrecht“ der jeweiligen Ortsgemeinde zugeordnet.
2010: Der Verfassungsgerichtshof anerkennt anhand eines Sachverhaltes aus Niederösterreich, dass das Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft als Eigentum gem. Art. 1 1. Zusatzprotokoll zur MRK geschützt sei (21. September 2010 VfSlg 19.150).
2010: Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, dass ein Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergibt und dass der Begriff „Gemeindegut“ im Tiroler Agrarrecht ein Eigentum einer Agrargemeinschaft bezeichnet hat. Atypisches Gemeindegut setzte ein ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde voraus (10. Dezember 2010 VfSlg 19.262).
2011: Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet, dass ein „Gemeindegut“ im Flurverfassungsrecht nur ein Eigentum einer Ortsgemeinde sein könne. Habe die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren über „Gemeindegut“ entschieden, existiere unwiderlegbar ein ehemaliges Gemeindeeigentum (Zl 2010/07/0091 u. a. vom 30. Juni 2011). Der Widerspruch zum Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 10. Dezember 2010 VfSlg 19.262 wird nicht problematisiert.
2013: Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013 VfSlg 19.802 entscheidet der Verfassungsgerichtshof, dass im Fall eines „atypischen Gemeindeguts“ alle Nutzungen, welche über die Rechte der Agrargemeinschaftsmitglieder hinausgehen, der Ortsgemeinde zustehen.
2014: Der Tiroler Landtag novelliert mit Gesetzesbeschluss vom 14. Mai 2014 das TFLG 1996 (LGBl 2014/70). Das „Substanzrecht“ der Ortsgemeinden umfasst nunmehr ausdrücklich alle nach der Regulierung erworbenen Liegenschaften und alle sonstigen geschaffenen Vermögenswerte. „Substanzverwalter“ werden eingesetzt.
2014: 1. Juli: 150.000 ha Liegenschaftsvermögen samt allen darauf befindlichen Gebäuden, Einrichtungen, Anlagen usw. sowie 60 Millionen Euro Cash wechseln tirolweit aus der autonomen Verwaltung durch die Mitglieder in die staatskommissarische Verwaltung durch „Substanzverwalter“.
2016: 30. Juni: Ende der gesetzlichen Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für Agrargemeinschaftsmitglieder (§ 86d Abs. 2 TFLG).