Im Zuge der Tiroler Forstregulierung wurden die Forderungen der Tiroler nach Anerkennung als Waldeigentümer erfüllt. Der Kaiser hat freilich auch die Staatsinteressen im Auge behalten: Rund 100.000 ha des Nordtiroler Nutzwaldes wurden als Staatseigentum zurück behalten – heute Bundesforste in Nordtirol. Die anderen Wälder wurden als Einzeleigentum anerkannt oder diversen Nachbarschaften, damals „Gemeinden“ genannt, ins Gemeinschaftseigentum übertragen. Die Nachbarn von Steinberg am Rofan sind leer ausgegangen.

Die Waldordnung Kaiser Leopolds aus dem Jahr 1685 erklärte den Tiroler Wald als Eigentum des Landesfürsten. Dieses Gesetz wollten die Tiroler in den 1840er Jahren nicht länger akzeptieren. Nach Einholung von Gutachten zu den Waldeigentumsverhältnissen bereinigte Kaiser Ferdinand im Jahr 1847 die Rechtslage in Form einer Servitutenablösung. Eine Staatskommission erhob 36.150 holzbezugsberechtigte Tiroler Familien. Die Ablösung dieser Rechte gegen Waldeigentum erfolgte in Form von Gemeinschaftsliegenschaften für die jeweiligen Nachbarschaften. Weil man die Nachbarschaften damals als „Gemeinde“ bezeichnete, wurde dieses Nachbarschaftsgut als „Gemeindegut“ bezeichnet.

STAATSINTERESSE IM VORDERGRUND

Politisch versuchte der Kaiser eine Einigung mit den Tirolern zu erreichen. Bei den Vorgaben an seine Servituten-Ablösungskommission verfolgte er auch andere Ziele: In den gekräuselten Worten der Kanzleisprache des 19. Jahrhunderts (siehe nebenstehender Kasten) wies er seine Beamten an, vorrangig an die Staatsinteressen zu denken und umweltsensible Waldstrecken im Staatseigentum zu belassen. 283 Vergleiche betreffend Wald und Almen wurden in dieser Zeit mit den Nachbarschaften ausverhandelt. Die allermeisten wurden auch umgesetzt.

Abgesehen vom Schutz sensibler Zonen sollte der Holzbedarf für die landesfürstliche Saline Hall und für die Bergwerke sicher gestellt werden. Aus diesem Grund wurde in der kleinen Gemeinde Steinberg am Rofan nie eine Servituten-Ablösung in Erwägung gezogen. Die Bauern dort versorgten nämlich die Bergwerke Achenrain und Brixlegg mit deren Holzbedarf und die Kommision wollte deshalb an den Grundeigentumsverhältnissen nichts ändern.

„Gemeinschaftseigentum“, welches mit „Gemeinde­eigentum“ verwechselt werden hätte können, ist in Steinberg am Rofan deshalb nie entstanden. Im Zuge der Grundbuchanlegung wurden der Ortsgemeinde Steinberg am Rofan nur rund 1 ha Grund (Gemeindewege und öffentliche Plätze) als Eigentum zuerkannt. Rund 6.000 ha Liegenschaften gehörten dem Kaiser, heute „Bundesforste“. Die Stammliegenschaftsbesitzer von Steinberg am Rofan sind heute noch als „Einforstungsberechtigte“ zur Nutzung dieser Staatsliegenschaften berechtigt.

Insoweit die Stammliegenschaftsbesitzer die Servituten-Ablös­ungs­angebote nicht angenommen haben, definierte der historische Gesetzgeber die so genannten „Gemeindewälder“ als Staatseigentum, heute Bundeseigentum, gewidmet den „Bundes­forsten“. Dies betraf auch die sogenannten „landesfürstlichen Freien“, das waren „öde Gründe“, welche sich zerstreut zwischen den Höfen, in und um die Dörfer und Weiler, dann an den Wegen befinden …“. Kam kein Vergleichsabschluss zustande, verblieb das gesamte Liegenschaftseigentum an Wald und „landesfürstlichen Freien“ im Eigentum des so genannten k. k. Ärar, der kaiserlich königlichen Finanzkasse. Kein Nachteil ohne Vorteil: Die Stammliegenschaftsbesitzer wurden diesfalls auch in späterer Folge nicht grundsteuerpflichtig, eine Konsequenz aus den Vergleichsabschlüssen, deren genaue Rechtsfolgen in den Jahren 1847 bis 1849, als die Masse der Servituten-Ablösungsvergleiche in Nordtirol abgeschlossen wurde, noch nicht kalkulierbar waren.

ZÄHE VERHANDLUNGEN IM ZILLERTAL

Eine von den „berechtigten Gemeinden“, welche sich nie zum Vergleichsabschluss „herbeigelassen haben“, war diejenige der Stammliegenschaftsbesitzer von Gerlos. Die Hintergründe für die Ablehnung des Ablösungs-Geschäfts macht das Protokoll vom 21. Dezember 1849 deutlich, welches von sämtlichen Mitgliedern der Forstservituten-Ablösungskommission über die „Annehmbarkeit der im Landgerichte Zell abgeschlossenen Vergleiche“ aufgenommen wurde: „Die Ursache, warum mehrere Gemeinden des Zellerbezirkes zu keiner Abfindung vermacht werden konnten, läßt sich zumeist auf die eigenthümlichen Einforstungs- u. Steuerverhältnisse, vorzüglich aber auf die ungemessenen Ansprüche der Gemeindevertreter zurückführen; so zb. zahlt das Forstärar für die Gerloser Wälder jährlich bei 1200 f Steuer an den Steuerfonds, welche Steuer zum großen Theil im Falle einer Abfindung die Gemeinde Gerlos übernehmen müßte, welches wohl nie zu erwarten sein dürfte. Die Gemeinden Brandberg u. Mairhofen haben bisher ein u. die nämliche Waldung gemeinschäftlich benützt, u. es konnte eine verhältnismäßige Abtheilung dieser Waldung zwischen beiden Gemeinden ungeachtet aller dahin gerichteten Bestrebungen der Kommission nicht erzweckt werden, weil Brandberg diesen Wald für sich allein als Eigentum in Anspruch nahm. Zellberg hat Staatswaldteile im Voraus als Eigentum angesprochen, welche die Kommission zur Abfindung der Gemeinde zwar als Eigentum zutheilen wollte. Allein diese Zuteilung konnte die auf weitere Staatswaldteile gerichteten Ansprüche der Gemeinde nicht befriedigen, daher eine Abfindung derselben nicht möglich war. Es ist indes zu erwarten, dass nachträglich solche Gemeinden sich zur Abfindung auf der Grundlage der kommissionellen Anträge melden dürften, besonders wenn der status quo in Hinkunft streng gehandhabt, u. eine solche Abfindung noch nachträglich angenommen wird. Letzteres ist auch sehr zu wünschen, weil dadurch nicht nur Differenzen mit dem Aerar, sondern auch unter den Gemeinden u. Gemeindeabtheilungen beseitigt würden. Johann Gasser, Gubernial Sekretär.“

Wie Gubernial Sekretär Johann Gasser richtig vermutete, war die Übernahme dieser Steuer den Stamm­liegenschaftsbesitzern von Gerlos tatsächlich nie möglich. Die praktischen Auswirkungen der Ablehnung des „landesfürstlichen Angebots“ zur Ser­vitutenablösung lassen sich in der Katastralgemeinde Gerlos gut nachvollziehen: Die Stammliegenschaftsbesitzer von Gerlos besitzen kein Gemeinschaftseigentum an Nutzwäldern und selbstverständlich besitzt auch die politische Ortsgemeinde Gerlos kein Waldeigentum – woher auch? Zusätzlich zu den Wäldern verblieben die „landesfürstlichen Freien“, öde Gründe, welche sich zerstreut zwischen den Höfen, in und um die Dörfer und Weiler, dann an den Wegen befinden, im Eigentum des k. k. Aerars. Heute noch sind deshalb zahllose Flächen im Dorfkern und um den Dorfkern von Gerlos und selbstverständlich alle Wälder im Gemeindegebiet von Gerlos Eigentum des Staates, konkret Bundeseigentum unter der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG.

Während im Tiroler Oberland – soweit ersichtlich – keine einzige Nachbarschaft den Vergleichsabschluss verweigert hat, findet man im hinteren Zillertal eine weit überproportional große Anzahl an „Verweigerungsgemeinden“. Das Protokoll, welches von sämtlichen Mitgliedern der Forstservituten-Ablösungskommission über die Annehmbarkeit der im Landgerichte Zell abgeschlossenen Vergleiche am 21. Dezember 1849 aufgenommen wurde, gibt darüber beredte Auskunft: „Bei der Gemeinde Finkenberg mußte die Fraktion Dornauberg in den Staatswaldungen eingeforstet belassen werden, weil die dazu gehörigen Höfe so zerstreut liegen, daß fast für jedes Gut eine Waldparzelle hätte ausgeschieden werden müssen, worin aber dennoch nicht alle nöthigen Holzsortimente enthalten gewesen wären.“ Und weiter: „Den Sieberlagler Gütern, welche nach der polit. Eintheilung zur Gemeinde Laimach gehören, werden ihre bisherigen Einforstungsrechte in Staatswaldungen aus dem Grunde vorbehalten, weil sie die Waldbenützung gemeinschaftlich mit der nicht abgefundenen Gemeinde Schwendberg ausüben, von welcher sie nicht getrennt werden konnten. In einem gleichen Falle befindet sich die Fraktion Mühlen, welche in polit. Beziehung zur Gemeinde Schwendau gehört, aber in den Staatswaldungen gemeinschaftlich mit der Gemeinde Schwendberg eingeforstet ist. Die Abfindungsversuche mit den übrigen Gemeinden des Landgerichtsbezirkes scheiterten theils an den überspannten Forderungen derselben, theils wie bei Brandberg u. Mayerhofen an der Uneinigkeit über die Abtheilung der gemeinschaftlich benützten Waldungen, die sie auch nicht in das gemeinschaftliche Eigenthum übertragen wollten, endlich auch u. zwar namentlich bei Gerlos an der Verweigerung der Steuerübernahme. Bei diesen Gemeinden erübrigt daher nichts anderes, als es vorläufig bei der bisherigen Einforstung zu belassen, jedoch auf eine bessere Waldwirtschaft hinzuwirken, und günstigere Verhältnisse zu einem etwaigen guten Abfindungsversuch abzuwarten, der seiner Zeit auch durch die Administrativbehörde eingeleitet werden könnte.“ Der Kommissionsvorsitzende Moritz von Kempelen zusammenfassend: „Alle Bemühungen und oft wiederholten Verhandlungen blieben jedoch erfolglos, und so wird leider in acht Gemeindebezirken dieses Landgerichtes der status quo der Einforstungen mit allen seinen hemmenden Einflüssen auf die Forst-Verwaltung u. Bewirtschaftung aufrecht erhalten werden müssen, wenn, was nicht unwahrscheinlich ist, ein oder die andere Gemeinde nicht selbst um nachträgliche Abfindung einschreitet.“