Die Grundbuchanlegung brachte für viele Tiroler Waldbesitzer eine böse Überraschung: Der Waldbesitz sei „Teilwald“

Teilwaldrechte sind in erster Linie eine Tiroler Besonderheit; in anderen Bundesländern findet man sie nur vereinzelt. Innerhalb Tirols haben die Bezirke Landeck, Kitzbühel und Kufstein eine Sonderstellung – dort gibt es keine Teilwälder. Warum das so ist? Die Oberländer haben zwar über Jahrhunderte ihre Höfe unter den Kindern aufgeteilt, nicht jedoch die Gemeinschaftswälder. Im Zuge der Grundbuchanlegung wurden die ungeteilten Gemeinschaftswälder als „Gemeindegut“ erfasst – Eigentümer sei die jeweilige Gemeinde oder eine „Fraktion“. Nur die Holznutzung stünde den Nachbarn als „Gemeindegutsnutzung“ zu. Für die Bezirke Kitzbühel und Kufstein gilt das genaue Gegenteil: Wegen durchgreifender Waldteilungen unter den jeweiligen Nachbarn wurden die Waldteile als Einzeleigentum der Nachbarn angesehen. Die Grundbuchbeamten haben diese Rechtsanschauung akzeptiert. Bei der Tiroler Grundbuchanlegung wurden deshalb die geteilten Wälder in Kitzbühel und Kufstein richtig als Einzeleigentum erfasst. Nicht die Ortsgemeinde oder eine Fraktion wurde als Eigentümerin eingetragen, sondern der jeweilige Waldbesitzer. Ganz wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel. Aus heutiger Sicht würde mancher im Bick auf diese Waldverhältnisse einen „Raub am Gemeindegut“ vermuten – Tatort Kitzbühel!

GEMEINDEGUT HÜBEN, GANZWÄLDER DRÜBEN …

Im Unterland hat man es verstanden, die Wälder unter den jeweiligen Nachbarschaftsmitgliedern so gründlich aufzuteilen, dass diese bei der Tiroler Grundbuchanlegung als Einzeleigentum der Waldbesitzer anerkannt wurden. Die Grundbuchanlegung stellte Anfang des 20. Jahrhunderts im historischen Gerichtsbezirk Kitzbühel gerade 200 ha (!) „Gemeindewald“ in Summe fest. Diesen 200 ha Gemeindewald standen 13.500 ha (!) Privatwald im Einzeleigentum gegenüber. Im Grundsatz ähnlich begegnet uns der Gerichtsbezirk Kufstein: Die Grundbuchanlegung ermittelte ca 14.200 ha Privatwald im Einzeleigentum von ca 1.850 Eigentümern, denen nur 3.500 ha Gemeindewälder (= Gemeindegut) gegenüber standen.  Im historischen Gerichtsbezirk Landeck und in demjenigen des „Oberen Gerichts“ Ried zeigt sich ein konträres Bild: Die Grundbuchanlegung stellte dort knapp 33.500 ha (!) „Gemeindewald“ fest, denen in Summe gerade 1050 ha (!) Privatwald gegenüberstanden. Im ganzen historischen Gericht Ried hat die Grundbuchanlegung gar nur 220 ha Privatwald „gefunden“, hingegen 14.500 ha „Gemeindewälder“. In Landeck wurden knapp 19.000 ha „Gemeindewald“ festgestellt, im Gegensatz zu rund 830 ha Privatwald, die 750 Landeckern gehörten. Ein solch bescheidenes Waldvermögen im Einzeleigentum stammt offensichtlich aus nachträglicher Aufforstung von ehemaligen „Mähdern“.

… UND DIE TEILWÄLDER MITTENDRINN

Zwischen den aufgeteilten Privatwäldern der Kitzbühler ganz im Osten Tirols und den Gemeindewäldern mit Gemeindegutsnutzung der Landecker im äußersten Westen, liegt der klassische „Gerichtsbezirk der Teilwälder“ – das ist Silz. Die Grundbuchanlegung stellte dort knapp 8.500 ha „Teilwald“ fest, denen knapp 10.000 ha „Gemeindewald“ (mit Gemeindegutsnutzung) gegenüberstehen sowie rund 2.000 ha Privatwälder im Einzeleigentum. Das gesamte Phänomen der „Teilwälder“ war jedoch bis zum Einschreiten der Grundbuchanlegung in Tirol unbekannt. Diejenigen Waldbesitzer, die bei der Grundbuchanlegung als (bloß) „Teilwaldberechtigte“ eingestuft wurden, waren bis zu diesem Zeitpunkt allseits als Waldeigentümer angesehen worden. Trefflich hat dies der damalige Bauernbundobmann und spätere Landeshauptmann Josef Schraffl in seiner Rede vom 31.1.1910 im Tiroler Landtag  formuliert: „ … weil man bei der Anlegung des Grundbuchs dem Bauern jetzt plötzlich das Eigentum bestritten hat, das er nach seiner Überzeugung besessen hatte, darum ist die Teilwälderfrage entstanden.“

Blickt man zurück auf die ursprünglich von den Grundbuchanlegungsbeamten angenommenen Eigentumsverhältnisse, so entsteht der Eindruck, dass bei der Tiroler Grundbuchanlegung die üblichen Gesetzeskriterien für eine Ersitzung von Waldeigentum kräftig ignoriert wurden. Es ist schwer zu glauben, dass die Bauern am Mieminger Plateau, Gerichtsbezirk  Silz, – um ein Beispiel heraus zu greifen – ihre Wälder über Jahrhunderte anders nutzten, als die Bauern in Kitzbühel! Die einen als Servitutsberechtigte (= Teilwaldbesitzer) anzusehen und die anderen als Eigentümer, ist rückblickend durch nichts zu rechtfertigen. Juristischer Logik entbehrt es auch, wenn im Gerichtsbezirk Landeck überall ein Waldeigentum der heutigen Ortsgemeinden vermutet wurde. Offensichtlich wurden die Ortsgemeinden mit den historischen Nachbarschaften verwechselt, die sich traditionell ebenfalls „Gemeinde“ genannt haben.

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Professor Dr. Ämilian Schöpfer (* 29. April 1858 in Brixen; † 24. März 1936 in Innsbruck) kämpfte als Landesrat und ab 1907 auch als Mitglied des Landesausschusses gemeinsam mit dem Bauernbundobmann und späteren Landeshauptmann Josef Schraffl unermüdlich gegen die „Grundbuchanleger“. Im Jahr 1909 trat er vehement dafür ein, dass die Grundbuchanlegung in Tirol wegen der Falschbeurteilungen beim Waldeigentum eingestellt oder ausgesetzt wird.

 

KAMPF GEGEN DIE GRUNDBUCHANLEGUNG

Die Ergebnisse der Tiroler Grundbuchanlegung werden heute unkritisch gesehen. War bei der Grundbuchanlegung eine „Gemeinde“ oder eine „Fraktion“ als Eigentümerin eingetragen, wird heute ein wahres Eigentum der Ortsgemeinde unterstellt. Die Möglichkeit eines ursprünglich falschen Grundbuchstandes wird außer Betracht gelassen. Das war nicht immer so. Anfang der 1980er Jahre war man bei der Tiroler Landesregierung noch überaus kritisch. Einmal sei eine Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen worden; es hätte alleine im Gutdünken des Grundbuchbeamten gelegen, welchen Ausdruck er verwendete – so die Landesregierung vor gut 35 Jahren. Ganz so einfach ist die Sachlage freilich nicht. Die „Grundbuchanleger“ sind nach Plan vorgegangen! Wenn es den geringsten Zweifel an einem Nachbarschafts- oder einem Einzeleigentum gab, dann wurde Eigentum einer „Gemeinde“ oder einer „Fraktion“ angenommen. Dies offenkundig gesetzwidrig in Verfolgung bloßer „Fiskalinteressen“! Wenn die Grundbesitzer eines Dorfes über Jahrhunderte ihren Wald oder ihre Alm besessen und genutzt haben, wer kommt dann als Eigentümer in Frage, wenn das Obereigentum des Landesfürsten abgeschafft wird? Selbst der Landesausschuss hat die Idee vom Gemeindeeigentum verteidigt. Gegen den Willen der betreffenden Ortsgemeinden und gegen den Willen der Waldbesitzer wurden Gemeindekuratoren bestellt, die im Grundbuchverfahren ein Gemeindeeigentum geltend machen mussten. Dies änderte sich erst nach der Tiroler Landtagswahl des Jahres 1908, als die Christlichsozialen um Dr. Aemilian Schöpfer und Bauernbundobmann Josef Schraffl die  stärkste Partei im Tiroler Landtag wurden. Im sechsköpfigen Landesausschuss waren ab 1908 drei Abgeordnete der CS vertreten, nämlich Dr. Johann Schorn, Professor Dr. Aemilian Schöpfer und Bauernbundobmann Josef Schraffl. Der Zorn über die Grundbuchanlegung hatte da seinen Höhepunkt erreicht!

WALDTEILE ALS SERVITUTEN?

Die Waldbesitzer wurden bei der Anlegung des „neuen“ Steuerkatasters in Tirol in den 1850er Jahren als Eigentümer ausgewiesen und sie wurden als Eigentümer besteuert. In den neu eröffneten Grundbüchern sollten sie hingegen nur mehr als Servitutsberechtigte gelten? Besonders im Pustertal waren Unmut und Zorn gewaltig. Dr. Leopold Molinari, Rechtsanwalt in Lienz, berichtete im August 1908 an den Tiroler Landtag, dass alleine in den Katastralgemeinden Unter- und Oberassling, Kosten, Burg-Vergein, Asch, Anras und Ried „mehrere hundert Klagen“ gerichtsanhängig seien. Die Pustertaler wollten sich die Umwandlung in „Teilwald auf Gemeindeeigentum“ nicht gefallen lassen. Das Oberlandesgericht beharrte jedoch auf dem Gemeindeeigentum. Weil Dr. Aemilien Schöpfer und Josef Schraffl auch Reichtsratsabgeordnete waren, veranlassten sie eine Resolution des Budgetausschusses: Die Tiroler Grundbuchanlegung sollte eingestellt oder ausgesetzt werden. Auch der Tiroler Landesausschuss selbst hatte, nun dominiert durch Schöpfer und Schraffl,  die Einstellung oder Aussetzung der Grundbuchanlegung gefordert. Die „Verstärkte Grundbuchanlegungs- Landes-Kommission“ am Sitz des Oberlandesgerichts Innsbruck sprach sich am 26. Juli 1909 allerdings dagegen aus. Das zu Praes. 5908/19 A-9 des OLG Innsbruck erstattete Gutachten berichtet eingangs von einer „großen Lebhaftigkeit“, mit der Dr. Schöpfer gegen die Grundbuchbeamten argumentiert habe. Trotzdem ließen sich die Richter nicht überzeugen. Ein Beamtenstand von zehn Kommissären und rund 70 „Offizianten“ und Gehilfen wäre sonst beschäftigungslos geworden. Und es wurde rechtslogisch argumentiert: Erst die Grundbuchsanlegung bringe hervor, wo sich Waldteile auf Gemeindeeigentum finden. Die Erhebungsarbeit sei notwendige Grundlage für eine Reform bei der Lösung der Eigentumsfrage.

Franz Haider, Jahrgang 1965, seit 2010 Obmann der Agrargemeinschaft Unterpettnau, findet in Pettnau im Kleinen einen Spiegel der landesweiten Verhältnisse im Großen: Im Oberdorf sind die Waldteile ein Eigentum der Waldbesitzer, im Unterdorf ist das Eigentum der Agrargemeinschaft heute aufgehoben – das Sagen soll die Ortsgemeinde haben. Obmann Franz Haider: „Was mit den Agrargemeinschaften seit 2008 gemacht wird, ist offenkundig ein Unrecht!“

Franz Haider, Jahrgang 1965, seit 2010 Obmann der Agrargemeinschaft Unterpettnau, findet in Pettnau im Kleinen einen Spiegel der landesweiten Verhältnisse im Großen: Im Oberdorf sind die Waldteile ein Eigentum der Waldbesitzer, im Unterdorf ist das Eigentum der Agrargemeinschaft heute aufgehoben – das Sagen soll die Ortsgemeinde haben. Obmann Franz Haider: „Was mit den Agrargemeinschaften seit 2008 gemacht wird, ist offenkundig ein Unrecht!“

 

GESPALTENE DORFVERHÄLTNISSE

In Pettnau sollten die falschen Ergebnisse der Grundbuchanlegung berichtigt werden. Dies nach dem Plan, den der Tiroler Landtag mit Gesetzesbeschluss vom 31.01.1910 vorgegeben hatte: Jede betroffene Ortsgemeinde sollte selbst für die Richtigstellung des Grundbuchs sorgen. Mit Landtagsbeschluss vom  31.01.1910 wurde die Tiroler Gemeindeordnung 1866 in § 61 geändert (Gesetz vom 30.06.1910, LGBl 1910/65). Eine „vereinfachte Eigentumsanerkennung“ und die Abtretung des fälschlich zugewiesenen Waldeigentums am Vertragsweg sollten die Eigentumsverhältnisse klarstellen. Am 03.Dezember 1922 wurde in der Gemeindekanzlei von Pettnau folgender Gemeinderatsbeschluss protokolliert: „Die Teilwälder der Fraktion Unterpettnau den Besitzern als Eigentum ins Grundbuch eintragen zu lassen.“ Unterfertigt ist das Protokoll vom Bürgermeister, einem Stellvertreter und sechs weiteren Gemeinderäten. In der Folge ist in der Gemeinde Pettnau jedoch etwas schief gelaufen. Während alle Nachbarn im Oberdorf sich zu Recht eines Waldeigentums erfreuen, sind die Unterdörfler heute Teilwaldbesitzer auf Substanz der Ortsgemeinde!

Was ist die Besonderheit in Pettnau?
Haider: In Pettnau haben wir im Kleinen, was für Tirol im Großen gilt: Das Oberdorf besitzt die Wälder zu Eigentum und zwar jeder Hof einzeln. Das Unterdorf ist unter die Räder gekommen. Zwar wurde im Sommer 1960 entschieden, dass nicht eine politische „Fraktion Unterpettnau“ Eigentümerin des Waldes sei, sondern eine Agrargemeinschaft. Diese Entscheidung wurde aber nach mehr als 50 Jahren revidiert. Über das Eigentum verfügt jetzt der Substanzverwalter. Das Oberdorf ist mit Kitzbühel zu vergleichen, die Waldbesitzer sind Eigentümer. Das Unterdorf steht für die Verhältnisse im Tiroler Oberland; der Wald soll angeblich der Gemeinde gehören.

Was ist ungerecht an unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen?
Haider: Grundsätzlich nichts. Aber in Pettnau waren ursprünglich einheitliche Besitzverhältnisse. Mit Servituten-Ablösungsurkunde am 22.Juli 1848 haben die Hofbesitzer auf ihre Holzrechte im Staatsforst verzichtet. Im Gegenzug haben die Hofbesitzer im Oberdorf und die Hofbesitzer im Unterdorf eigene Wälder erhalten. Heute sind die Nachbarn im Oberdorf Einzeleigentümer und die Nachbarn im Unterdorf sollen Teilwald auf Substanz der Gemeinde haben?  Bei gleicher Ausgangslage soll ganz anderes entstanden sein? Am Beispiel Pettnau erkennt man: Was mit den Agrargemeinschaften seit 2008 gemacht wird, ist offenkundig ein Unrecht!

Warum private Wälder hier und „atypisches Gemeindegut“ dort?
Haider: Warum das alles so sein soll, muss die Agrarbehörde erklären. Warum wird der Bauernwald im Oberland enteignet, obwohl im Unterland von einem „Diebstahl am Gemeindegut“ keine Rede ist? Warum besitzen die Oberländer nicht einmal mehr Gemeinschaftswälder während im Unterland Alleineigentum besteht? Die Waldwirtschaft war immer ein Teil der Bauernwirtschaft. Wenn die Felder über Jahrhunderte zum Privateigentum wurden, dann kann für die Wälder nichts anderes gelten. Was für Kitzbühel gerecht ist, muss für das Oberland billig sein!

Hat man sich im Unterdorf zu wenig gekümmert?
Haider: Ab 1910 konnten die Gemeinden die falschen Grundbucheintragungen richtig stellen lassen. Der Gemeinderat von Pettnau hat vom 03.12.1922 den erforderlichen Beschluss gefasst. Die „Teilwälder der Fraktion Unterpettnau“ wurden als Eigentum der Waldbesitzer anerkannt. In der Folge ist die Sache irgendwie versandet. Im Jahr 1960 wurde dann ein agrargemeinschaftliches Eigentum festgestellt, das heute „Substanz“ der Ortsgemeinde sein soll. In Wahrheit hat Eigentum der Waldbesitzer vorgelegen, so wie es die Gemeinde 1922 anerkannt hat.