Das Agrarrecht kommt nach Tirol
1. Allgemeines
2. Der Streit um die „Gemeindegründe“
3. Das Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz 1883
4. Tirol ist mit Gesetzesumsetzung säumig
5. 1909: Das Bodenreformrecht kommt nach Tirol
6. „Gemeindegut“ ist nicht „Gemeindegut“
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1. Allgemeines
Das Staatsrecht hat bei Errichtung der politischen Ortsgemeinden die Begriffe des bürgerlichen Rechts zum Vermögensrecht der alten „Nachbarschafts-Gemeinden“ übernommen (vgl § 288 ABGB und die korrespondierenden Gesetzesstellen im Westgalizischen Gesetzbuch und bereits im Codex Theresianus; s Hauptstück: „Gemeinde“, das waren …). Es geht hier vor allem um den Dualismus der Begriffe „Gemeindegut“ und Gemeindevermögen“.
Das neue Recht der politischen Ortsgemeinde, das in § 73 prov. GemG 1849 und später in den Landesgemeindegesetzen das Begriffspaar „Gemeindegut“ und „Gemeindevermögen“ auch zur Charakterisierung des Vermögensrechts der neuen politischen Ortsgemeinde verwendet hat, hat durch diese Verwendung von Begriffen, die lange Zeit der Nachbarschafts-Gemeinde vorbehalten waren, massiv dazu beigetragen, tiefgreifende Unterscheidungsschwierigkeiten auszulösen: Unterscheidungsschwierigkeiten bei den Rechtsunterworfenen und Agitationspotenzial bei politischen Akteuren, die bewusst die Begriffe Gemeindegut und Gemeindevermögen dazu verwendet haben, um das Gut und Vermögen der alten Nachbarschafts-Gemeinde dem Zugriff der neuen politischen Ortsgemeinde zu unterwerfen.
Letztlich wurde aufgrund mehrerer Ursachen eine Entwicklung verstärkt, welche dazu führte, dass die Nachbarschafts-Gemeinde, die „Agrargemeinde nach bürgerlichem Recht“ als eigenständiger Rechtsträger bei ihren Mitgliedern teilweise in Vergessenheit geriet und die neue politische Ortsgemeinde die Verwaltung und Sachherrschaft an sich ziehen konnte. Während die neue politische Ortsgemeinde mit der ganzen Kraft der Staatsautorität agieren konnte, existierte für die alte Nachbarschafts-Gemeinde nicht einmal ein allgemein anerkanntes Organisationsrecht. (s LEFTBAR AGRARISCHE OPERATION. Rechtsunsicherheit als Anlass)
Die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften wurde so aufgrund stillschweigender Beauftragung in den Händen der politischen Gemeinde gelegt; diese war von den Stammliegenschaftsbesitzern dominiert und der Gemeindevorstand der politischen Ortsgemeinde typischer Weise der erste und angesehenste unter den Grundbesitzern. Die nötige Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Zwecken gewidmetem Eigentum der neuen politischen Ortsgemeinde und demjenigen Eigentum, welches dem wirtschaftlichen Fortkommen der Stammliegenschaften gewidmet war, wurde in den Tiroler Gemeinden typischer Weise nicht gezogen.
Weil die Besitzer von Grund und Boden, die Eigentümer der Stammsitze, sich mit der „Gemeinde“ identifizierten, war die Unterscheidung ihrer Gemeinschaft und der neuen politischen Ortsgemeinde kaum verständlich. Offensichtlich haben sich die Tiroler Stammliegenschaftsbesitzer – rechtsirrig – als „die Gemeinde“ verstanden, wie dies nach historischem Recht durchaus begründet war.
Ein Agrarbehördenprotokoll (Verhandlungsschrift vom 17. März 1953. Aufgenommen durch den Vertreter des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde Ob.Reg.Rat Dr. Oswald Vogl, am Dienstag, den März 1953 im Gemeindeamt von Unterperfuss, Regulierung von Agrargemeinschaft Unterperfuss, Aktenbestand AgrB-R406 der Tiroler Agrarbehörde) lässt das Problem deutlich erkennen:
„Bei Überprüfung des Besitzstandes anhand des Lageplanes und der vorliegenden Grundbuchsauszüge erklären die Parteien übereinstimmend, dass auch die Bp 9/2 Wohnhaus mit einer Fläche von 384 m², Gp 154 Garten mit einer Fläche von 79 m² und Gp 350/2 Garten mit einer Fläche von 54 m², Eigentum der Agrargemeinschaft Unterperfuss sind. Das Haus Nr. 1 habe mit seinen landwirtschaftlichen Grundstücken in der Zeit 1870 bis 1880 glaublich Gervasius Kirchmair gehört, der wegen Geisteskrankheit die Wirtschaft nicht mehr weiterführen konnte. Die neun Bauern, die Besitzvorgänger der heutigen Stammliegenschaften waren, haben die Landwirtschaft des Hauses samt Gebäuden und Grundstücken gegen Leistung des vollen Unterhaltes an Kirchmair in den 1870 iger Jahren übernommen und haben seither diesen Besitz gemeinschaftlich genutzt. Die neun Besitzer haben sich damals als Gemeinde bezeichnet, weil außer ihnen kein Besitzer in der Gemeinde war und daher niemand daran dachte, zwischen Gemeinde und den neun Besitzern zusammen einen Unterschied zu finden. Tatsächlich haben die neun Besitzer nach der Übernahme den Unterhalt für Kirchmair gemeinschaftlich voll bestritten und auch das Anwesen allein ausgenützt. Sie haben auch das Haus Nr. 1 weiterhin als ihren Besitz betrachtet und benützt, nachdem beim Bau der Arlbergbahn im Haus Nr. 1 eine Kantine und schließlich ein Gastwirtschaftsbetrieb dort eröffnet wurde. Auch dann noch haben sich die neun Bauern als Gemeinde – mit heutigem Ausdruck als Gemeinschaft – betrachtet, welcher der Gastbetrieb gehört, auch wenn die Konzession auf die Gemeinde Unterperfuss lautet, als welche sie sich betrachteten und fühlten.“
Man verstand somit nicht, dass an dem der Gemeindeöffentlichkeit gewidmeten Vermögen (zB Schule und Armenhaus) andere Rechtsverhältnisse bestehen, als an demjenigen Vermögen, welches dem wirtschaftlichen Fortkommen der Stammsitzliegenschaften gewidmet war. Niemals darf unterstellt werden, dass ein Gemeinschaftsvermögen, welches dem besseren Fortkommen der Stammsitzliegenschaften gewidmet war (zB ein gemeinschaftliches Sägewerk), an den Staat verschenkt werden soll. Unabhängig davon, ob später hinzugekommenen Gemeindebürgern in bestimmtem Umfang Mitbenützung erlaubt wurde oder nicht – an derartigen Vermögenschaften gibt niemand seine Rechte zu Gunsten „der Allgemeinheit“, zu Gunsten der Gemeindeöffentlichkeit, auf. Die politische Ortsgemeinde konnte deshalb auch kein Eigentum erwerben.
2. Der Streit um die „Gemeindegründe“
In anderen Kronländern führte eine andere Ausgangslage zu völlig anderen Verhältnissen. So berichtet Karl Cizek in einer Streitschrift aus dem Jahr 1879 von Praktiken im Kronland Böhmen, wonach die Mitglieder der alten Gemeinde die Errichtung der neuen politischen Ortsgemeinde zum Anlass genommen hätten, die neue politische Ortsgemeinde auf Anerkennung des Eigentumsrechtes an den „Gemeindegründen“ zu Gunsten der Mitglieder der „alten Agrargemeinde“ beim Zivilgericht zu verklagen. Die Glieder der Altgemeinde, in Böhmen „Rustikalisten“ genannt, hätten das Eigentumsrecht aufgrund Ersitzung für sich in Anspruch genommen und seien vor Gericht als wahre Eigentümer anerkannt worden. Die neuen politischen Gemeinden hätten sämtliche Rechtsstreitigkeiten verloren. Die „Rustikalisten“ hätten in der Folge die als ihr Privatrecht erstrittenen „Gemeindegründe“ unter sich aufgeteilt. Beschwerden gegen diese Praxis und gegen derartige Urteile bei den politischen Behörden seien erfolglos geblieben. (Cizek, Der Streit um die Gemeindegründe. Eine verwaltungsrechtliche Studie (Prag 1879), passim)
Diese Episode böhmischer Gemeindewirtschaft fand sogar in den Debatten der Abgeordneten bei der Beschlussfassung über die drei Agrargesetze des Jahres 1883 ihren Niederschlag: So schilderte der Abgeordnete Zak, Berichterstatter des Commassionsausschusses, folgende Begebenheiten: „Kurz vor Eröffnung dieses Sessionsabschnittes habe ich als Kurator einer Gemeinde – ich muss sagen als wirklich zu beklagender Kurator – derartigen gerichtlichen Einvernahmen beigewohnt und was ist dabei konstatiert worden? Alle Gedenkmänner haben gesagt, die Besitzer von Nr. 1 bis Nr. 10 haben diese Gemeindegründe, welche 900 Metz sehr gute Gründe betragen, besessen, benutzt, verwaltet und sich den Nutzen zugeeignet, die anderen in der Gemeinde lebenden Insassen haben darauf keinen Anspruch. Nun ist es wohl voraussichtlich, welchen Erfolg ich eben als Kurator in dem Prozess haben werde. Das Schicksal des Prozesses ist bereits im Vorhinein entschieden und so, meine Herren, geht es in sehr vielen, ja in den meisten Fällen.“ (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9234)
Auch in Niederösterreich stellten sich bald nach Einrichtung der neuen politischen Ortsgemeinden Streitigkeiten ein, welche den Abgeordneten Kopp, Mitglied des Commassionsausschusses, am 22. Februar 1883 im Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, als über die neuen Agrargesetze debattiert wurde, zu folgender Äußerung veranlassen: „Ich kann den Herren versichern, dass im Lande Niederösterreich vielleicht augenblicklich kein Gesetz so notwendig ist und so sehr gewünscht und tagtäglich von den Gemeinden erbeten wird, als das vorliegende. Die Verwirrung und der Streit haben bereits eine ganz unerträgliche Höhe erreicht; … kurz es ist eine geordnete Gemeindewirtschaft bei den bisherigen Zuständen gar nicht möglich. … Denn selbst wenn man … sich im Landesausschusse bemüht eine halbwegs erträgliche und befriedigende Ordnung herzustellen, so tritt uns eines immer störend entgegen, dass nämlich die Ingerenz der Gerichte in keiner Wiese ausgeschlossen ist, so dass derjenige, welcher mit dem Zustande nicht zufrieden ist, sich an die Gerichte wendet, die dann lediglich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über gemeinsames Eigentum und nach dem hier sehr ominösen Bestimmungen über die Verjährung und Ersitzung entscheiden, ohne im Entferntesten bei dem besten Willen nur die realen Verhältnisse verstehen und berücksichtigen zu können, und ohne insbesondere die wirtschaftlichen Rücksichten irgendwie walten lassen zu dürfen. So kreuzen sich denn in den Gemeinden ältere Verordnungen und Entscheidungen der Landesbehörden, neuere Beschlüsse der Gemeinden, faktische Zustände, Entscheidungen des Landesausschusses und verschiedene gerichtliche Entscheidungen, kurz es wird ein Chaos geschaffen. Diesem Chaos soll hier ein Ende gemacht werden, und darum begrüßen wir … dieses Gesetz als eine wahre Erlösung.“ Gemeint war das Reichsrahmengesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (TRRG 1883), RGBl 1883/94 vom 7.6.1883, die Grundlage aller Flurverfassungs-Landesgesetze der heutigen Bundesländer.
Genauso wenig wie heute in Tirol hatte man in Niederösterreich und in Böhmen 1883 jene Sätze beherzigt, welche Julius Weiske schon im Jahr 1849 den politischen Akteuren ins Stammbuch schreiben wollte: „So wären denn die Gemeinden darüber aufzuklären, wie diese Güter entstanden sind, wie die jetzt bevorzugt erscheinenden Mitglieder die rechtlichen Nachfolger derer sind, welche, als sie die ganze Flur in Besitz nahmen, die jetzt sog. Gemeindegüter ungeteilt ließen, um sie gemeinschaftlich oder nach bestimmt festgesetzten Anteilen für sich zu benutzen. Dabei muss man in Erwägung ziehen, dass die, welche jene Einrichtung trafen, ebenso gut, wenn es ihr Interesse erfordert hätte, jene ungeteilt gebliebenen Grundstücke sich hätten zuteilen und zu ihren Äckern oder Privatgütern schlagen können. Wäre dies geschehen, so würde niemand behaupten: Da wir jetzt alle wirkliche Gemeindeglieder, gleichberechtigt und gleich verpflichtet, sind, so darf auch kein Mitglied ein größeres Gut, mehr Wald usw. als ein anderes haben; oder: da Einzelne mehr Grund und Boden als Privatgüter in der Gemeinde besitzen als andere, so müssen jene diesen gewisse Teile abtreten. Obige Beschaffenheit der sog. Gemeindegüter hat sich freilich nur in gewissen Gemeinden erhalten, während andere dieser Güter im Laufe der Jahrhunderte mannigfaltigen Schicksalen unterlagen.“ (Julius Weiske, Über Gemeindegüter und deren Benutzung durch die Mitglieder nach den Bestimmungen der neuen Gemeindegesetze, insbesondere in Württemberg, Hessen und Baden, nebst beurteilender Darstellung des neuen österreichischen Gemeindegesetzes, Leipzig 1849, 10)
3. Das Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz 1883
Das Reichsrahmengesetz betreffend die Teilung und Regulierung gemeinschaftlicher Grundstücke (TRRG 1883), RGBl 1883/94 vom 7.6.1883, wollte einem dringenden Bedürfnis in diversen Kronländern entgegen kommen, die Rechtsverhältnisse an Vermögenschaften, zu klären, welche aus der „alten Agrargemeinde“ stammten. So heißt es in den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf betreffend die grundsätzlichen Bestimmungen über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsverhältnisse ausdrücklich, dass die Bestimmungen des § 1 Z 2 (in der Endfassung lit b) des Entwurfes diejenigen Grundstücke zum Gegenstande haben, welche als Gemeindegut oder als Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben. Entsprechend dem Rechtsverständnis des historischen Gesetzgebers hätten sich demnach die „Überreste der alten Agrargemeinde“ unter den Bezeichnungen „Gemeindegut“ oder „Gemeingut“ bei mannigfaltigsten Eigentums- und Nutzungsverhältnissen innerhalb der modernen (politischen Orts-)Gemeinde erhalten – wobei vorauszusetzen ist, dass der historische Reichsgesetzgeber sich bei dieser Äußerung auf den ganzen Bogen der historischen Kronländer der cisleithanischen Reichshälfte bezog. (43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 33)
a) „Commassionsbehörden“ entscheiden über „Gemeindegründe“
Der Bericht des Commassionsausschuss setzte als selbstverständlich voraus, dass die für eine Aufteilungsentscheidung zuständige neue Behörde auch „in Betreff der etwa bestrittenen Vorfrage, ob das Grundstück zu den in § 1 bezeichneten Kategorien gehöre, und wer daran eigentums- und nutzungsberechtigt sei,“ zu entscheiden habe. (582 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session)
Warum diese ausschließliche Kompetenz der neuen „Commassionsbehörden“ zur Entscheidung und Regelung aller diesbezüglichen Rechtsverhältnisse für nötig erachtet wurde, zeigt ein Debattenbeitrag des Berichterstatters des Commassionsausschusses Zak: „Wenn wir es bei der bisherigen Judikatur der politischen oder der Gerichtsbehörden bewenden lassen, werden wir hier in diese verworrenen Verhältnisse niemals eine Ordnung bringen. Es muss bezüglich dieser Sachen einmal tabula rasa gemacht werden, und es ist hoch an der Zeit, solche Sachen, welche nur den Zwist in den Gemeinden nähren, sobald als möglich aus der Welt zu schaffen.“ (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9234) Der historische Gesetzgeber hat sohin die (politisch) gemeinderechtlichen Regelungen für unzulänglich erachtet, um die Rechtsverhältnisse am Vermögen der „alten Agrargemeinden“ rechtskräftig zu entscheiden. Als Beispiel sei nur der Beitrag des Regierungsvertreters v Rinaldini (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9221) angeführt: „Der Grund, warum überhaupt dieses Gesetz auch diese Grundstücke, nebst dem so genannten Klassenvermögen, also auch das Gemeindegut einbezogen hat, ist einfach der, weil nach den Erfahrungen, welche in einer Reihe von Ländern gemacht worden sind, diese wagen Bestimmungen der Gemeindeordnung, welche ja bloß auf die unangefochtene Übung hinweisen und eventuell, wo eine solche unangefochtene Übung nicht besteht, Gemeinderatsbeschlüsse als normierend bezeichnen, nicht hinreichend sind. Schon die einfache Vorfrage, ob ein solches Grundstück ein Grundstück der Gemeinden oder ein Grundstück einer Klasse von Gemeindeangehörigen sein wird, ist ja eine ungemein schwierig zu lösende Frage, und zwar eine Frage, die nicht bloß merital schwierig zu lösen ist, sondern schon dann Schwierigkeiten bietet, wenn man einfach um die Kompetenz frägt, wenn man sicheren Aufschluss haben will, wer eigentlich kompetent sei, in dieser Frage zu entscheiden?“
Das Abgeordnetenhaus des Österreichischen Reichsrates beschloss das TRRG 1883 nach einer durchaus emotionalen Debatte am 22. Februar 1883 in der vom Commassionsausschuss vorgelegten Fassung. Jene Abgeordnetengruppe, welche das Gemeindeeigentum aus der Entscheidungskompetenz der neuen Commassionsbehörden auszunehmen versucht hatte, konnte sich mit ihrem Anliegen nicht durchsetzen. Diese wollten mit folgendem Zusatzantrag erreichen, dass das Gesetz für agrarische Liegenschaften, die nach der Gemeindeordnung verwaltet werden, unanwendbar wird: „Ausgenommen von den obigen Bestimmungen sind jene das Eigentum einer Gemeinde oder eines Teils derselben bildenden Grundstücke, bezüglich deren die Bestimmungen über die Teilung und Regulierung gemeinschaftlicher Benützungs- und Verwaltungsrechte in den ausschließlichen Wirkungskreis der Landesgesetzgebung gehören“ (sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9220) Der Antrag ist im Abgeordnetenhaus gescheitert (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrates, 268. Sitzung der IX Session am 22. Februar 1883, Seiten 9235)
Im Abgeordnetenhaus beschloss man sogar noch eine Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches der Agrarbehörden: Ausdrücklich auch nicht agrarisch genutzte Vermögenschaften in die Kompetenz der neuen Behörden einbezogen. Es handelt sich dabei um die Regelung des § 2 lit g TRRG 1883, wonach die Landesgesetzgebung zu regeln hätte, ob sich diese Verfahren betreffend Teilung und Regulierung „nur auf Grundstücke oder auch auf andere unbewegliche oder auch auf bewegliche Vermögenschaften“ zu beziehen hätten.
b) Das Eigentum der Agrargemeinde
Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hatte die Bestimmung des § 1 lit b TRRG 1883 jene Grundstücke zum Gegenstande, „welche als Gemeindegut oder als Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben“. (43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 33) Gemäß § 2 lit g TRRG 1883 sollten für einen umfassenden Ausgleich und zur Erzielung einer insgesamt angemessenen Lösung nicht nur agrarisch genutzte Liegenschaften, sondern auch „andere unbewegliche oder auch bewegliche Vermögenschaften“ in die Regulierungsverfahren einbezogen werden, weil „dieses andere unbewegliche und das bewegliche Vermögen sehr häufig nichts weiter ist, als ein Ersparnis jener Klassenberechtigter, Nutzungsberechtigter, welche damit unter Umständen das Gemeindehaus, die Schule usw. erbaut haben“. (So ausdrücklich der Abgeordnete Kopp, Mitglied des Commassionsausschusses, in seinem Debattenbeitrag, sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9223)
Der Commassationsausschussbericht erläuterte speziell zu § 1 TRRG 1883, dass es bei dieser Tätigkeit der Behörde „nicht sosehr um die Auseinandersetzung unter den Genossen selbst, als vielmehr um die Auseinandersetzung zwischen den Genossen einerseits, und den Gemeinden als solchen andererseits“ gehe. (582 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session, 13) Kurz: Mit dem TRRG 1883 sollte in Form eines Reichsrahmengesetzes die Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Landesgesetzgebung eine Behörde einrichten konnte, welche in umfassender Weise alle Rechtsverhältnisse am historischen Vermögen der „alten Agrargemeinden“ klären und rechtskräftig entscheiden, insbesondere über das Eigentum an diesen Vermögenschaften und deren Verwaltung absprechen sollte. Dies geschah als Konsequenz daraus, dass man innerhalb der neuen politischen Gemeinden offensichtlich nicht in der Lage gewesen war, die Bestimmungen der § 26 Prov. GemG 1849 bzw § 11 der Regierungsvorlage zu den Ausführungsgesetzen zum Reichsgemeindegesetz 1862 zu vollziehen.
4. Tirol ist mit Gesetzesumsetzung säumig
Das TRRG 1883 überließ es ausdrücklich den jeweiligen Landtagen, für das betreffende Kronland ein Ausführungsgesetz zu schaffen. Während Mähren, Kärnten, Niederösterreich, Krain und Schlesien noch im Zeitraum 1884 – 1887 entsprechende Ausführungsgesetze erließen, sah man in Tirol hierfür keinen entsprechenden Anlass. 2099 eingeleitete (und teils abgeschlossene) agrarische Operationen bis zum 31.12.1906 in den Ländern, die ein Ausführungsgesetz beschlossen hatten, motivierten jedoch den Agrarausschuss auch in den säumigen Ländern Tirol, Steiermark und Oberösterreich eine entsprechende Gesetzesvorlage in den Landtage einzubringen.
Jene Konflikte innerhalb der neuen politischen Ortsgemeinde, welche in den Debattenbeiträgen im Abgeordnetenhaus des Österreichischen Reichsrates am 22. Februar 1883 beispielsweise für die Niederösterreichischen Gemeinden geschildert werden, waren in Tirol offensichtlich unbekannt – genauso wie gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den „Altberechtigten“ und der neuen politischen Gemeinde, wie sie in Böhmen gang und gäbe waren. Der Hintergrund für diese Konflikte ist leicht nachvollziehbar: Die Grundentlastung hatte die auf Großgrundbesitz angesiedelte Bauernschaft zu Eigentümern von Grund und Boden gemacht, wodurch diese den neuen Status als Steuerzahler und damit wahlberechtigte Gemeindeglieder erlangten. Diesen neuen Gliedern der politischen Ortsgemeinde standen Mitglieder der alten Gemeinden gegenüber, welche bis zu diesem Zeitpunkt unter Ausschluss der auf Herrschaftsgütern angesiedelten Bauernschaft als „alte Agrargemeinde“ organisiert waren. Bis zu den Reformen der Jahre 1848 ff waren die Dominicalgüter, das heißt der adelige Großgrundbesitz samt der dort angesiedelten abhängigen Bauernschaft, nicht Teil der „alten Gemeinde“. Die Entstehung einer zahlenmäßig starken neuen Mitgliedergruppe hatte in den betroffenen Gebieten das verständliche Bedürfnis der Altberechtigten geweckt, den Gemeinschaftsbesitz für sich abzugrenzen. Schließlich hatte die auf den Herrschaftsgütern (Dominicalgütern) angesiedelte Bauernschaft daran nie teilgenommen. Cizek, Der Streit um die Gemeindegründe, 46 ff, wollte den Konflikt dh durch Gesetzesänderung lösen, indem den „Domicalisten“ (dh der ehemals abhängigen Bauernschaft auf Herrschaftsgütern) aufgrund Übereinkunft der Einkauf in das „Gemeindevermögen“ (gemeint Klassenvermögen der Altberechtigten) gestattet würde (aaO, 53). Schiff bewältigte knapp 20 Jahre später diesen Konflikt in der Form, dass er – entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage – das Klassenvermögen der neuen politischen Gemeinde zuordnete (Österreichs Agrarpolitik, 202). Schiffs späteres Engangment für die kommunistisch-marxistische Bewegung ist hier bereits vorgezeichnet
Die Tiroler Verhältnisse unterschieden sich von denjenigen der anderen Kronländer. Vereinfacht ausgedrückt muss man sich sämtliche Tiroler Landgemeinden als „Adelsgut“ des Landesfürsten vorstellen, der aus der Sicht des Jahres 1883 bereits seit Jahrhunderten im fernen Wien ansässig war. Die Tiroler Landesfürsten hatten über Jahrhunderte in Tirol ihre wesentlichen Einnahmen aus den Bergwerken und der Saline bezogen; zur Sicherung dieses Reichtums hatte man einflussreiche Hochadelsgeschlechter als mögliche Konkurrenten um die Landesherrschaft frühzeitig verdrängt. Der Bauernschaft wurde unter dem Gedanken eines „Gleichgewichtes der Macht“ – neben dem Adel, der hohen Geistlichkeit und den Bürgern die Landstandschaft zugestanden. In Ermangelung großer Adelsgüter mit einer dort lebenden, außerhalb der Gemeinde stehenden Bevölkerung mit landwirtschaftlichem Hintergrund sind Konflikte wie in Niederösterreich oder Böhmen erst gar nicht entstanden.
Die nicht landwirtschaftlich orientierten Gemeindeglieder hatten sich mit ihrer Nichtbeteiligung an den Gemeinschaftsliegenschaften der Bauernschaft abgefunden; anderenfalls hätte man beispielsweise 1956 in Lermoos nicht feststellen können, dass die „alte Wagnerwerkstätte“, welche 1799 errichtet worden war, nie mit einem Holzbezugsrecht aus dem „Gemeindewald“ ausgestattet gewesen war. ((Zur erfolglosen Beschwerde der Mächler von Ehrwald, Lermoos und Biberwier gegen ihren Ausschluss aus der holzbezugsberechtigten Gemeinde anno 1847: Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847, 137f)
In Ermangelung neuer Mitglieder in der Gemeinde, welche der angestammten Bauernschaft die Benützung der Gemeinschaftsliegenschaften streitig gemacht hätten, wurden die Gemeinschaftsliegenschaften – unberührt von den Vorgängen im Osten des heutigen österreichischen Bundesgebiets – „innerhalb der Gemeinde“ verwaltet wie in den Jahrhunderten zuvor. Die Rechtsgrundlage dafür, eine stillschweigende Beauftragung nach bürgerlichem Recht mit dem Vermögensverwaltungsrecht der Gemeindeordnungen als lex contractus, wurde oben ausführlich dargestellt. Wegen weitestgehender Identität der handelnden Personen und der Nutzungsberechtigten, war diese unter den damaligen Verhältnissen völlig unproblematisch.
Zusätzlich mag auch ein weiterer Unterschied zwischen Tirol und den meisten anderen Ländern der Habsburgermonarchie eine Rolle spielen, nämlich der Umstand, dass in Tirol das moderne Grundbuch erst mit bedeutender Verzögerung eingeführt wurde: Kohl, Territoriale Rechtsvielfalt und gesamtstaatliche Rechtsvereinheitlichung in der Habsburgermonarchie: Die Einführung des Grundbuchs in Tirol, in: Christoph Haidacher / Richard Schober (Red), Bericht über den 24. Österreichischen Historikertag in Innsbruck, Innsbruck 2006, 248ff
5. 1909: Das Bodenreformrecht kommt nach Tirol
Am 19. Juni 1909 wurde – 23(!) Jahre nach Erlassung des Reichsrahmengesetzes TRRG 1883 – das Tiroler Gesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte verabschiedet – LGBl 1909/61 (TRLG 1909). Bezeichnend ist, dass nicht etwa eine Initiative des Tiroler Landtages Anlass dafür war. Vielmehr hatte der landwirtschaftliche Ausschuss des Abgeordnetenhaus des Reichsrates am 15. Jänner 1908 die Regierung aufgefordert, die Gesetzesvorlagen über agrarische Operationen in jenen Ländern, in welchen dieselben noch nicht eingeführt waren, den betreffenden Landtagen zu unterbreiten. Irgendwelche Konflikte wegen des gemeinschaftlichen Privatbesitzes der Stammliegenschaftsbesitzer waren in den Tiroler Gemeinden nach wie vor nicht zu Tage getreten. Die Stammliegenschaftsbesitzer, welche die politischen Landgemeinden vollständig dominierten, hatten in vielen Fällen zwischenzeitlich ihren gemeinschaftlichen Privatbesitz in „bester Eintracht“ gemeinsam mit dem öffentlichen Eigentum der politischen Ortsgemeinde den Grundbuchanlegungskommissionen zur Registrierung gemeldet. Ein besonderes Erfordernis, gemeinschaftlichen Privatbesitz von öffentlichem Eigentum zu unterscheiden, wurde in der Regel nicht erkannt.
Bemerkenswert ist, dass weder im Bericht des Agrarausschusses vom 20.10.1908 zu den drei agrarischen Gesetzesvorlagen an den Tiroler Landtag (404 der Beilagen zu den sten. Berichten des Tiroler Landtages X. Periode, I. Session 1908), noch in den Debattenbeiträgen der Abgeordneten zum Tiroler Landtag am 27. und 29. Oktober 1908 mit einem Wort davon die Rede ist, dass die neu einzurichtenden Agrarkommissariate auch die Aufgabe haben würden, historisches Eigentum der alten Agrargemeinden vom Eigentum der politischen Ortsgemeinden abzugrenzen. (Sten. Berichte des Tiroler Landtages, 20. Sitzung der 1. Session der X. Periode, am 27. und 29. Okt. 1908) Die Regulierung des Gemeinschaftseigentums war im Jahr 1908 nur insofern ein aktuelles Thema, als der Zustand der Almweiden beklagt und die Regelung der Verwaltung derselben als besondere vordringlich bezeichnet wurde. Der Ausschussbericht präsentierte darüber hinaus statistische Daten zu den Gemeinschaftsliegenschaften, welche allerdings ausdrücklich als ungenau deklariert wurden, weil die Verhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften als unsicher erkannt waren. Der Ausschussbericht dazu: „Durch das Teilungsregulierungslandesgesetz wird zweifelsohne eine große Anzahl von Agrargemeinschaften aufgedeckt werden, welche bisher selbst von die hiebei Beanteiligten nicht als solche Rechtsgebilde erkannt worden sind.“ (404 der Beilagen zu den sten. Berichten des Tiroler Landtages X. Periode, I. Session 1908, 4) Im Übrigen erwähnte der Ausschussbericht nur am Rande, dass auch das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des § 63 der Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866, LGBl Nr 1/1866 unterliegende Gemeindegut einer Regelung bedürftig sei, wofür das neue Gesetz die Grundlage biete. (404 der Beilagen zu den sten. Berichten des Tiroler Landtages X. Periode, I. Session 1908, 4)
§ 3 Abs 2 TRLG 1909 anerkennt ausdrücklich, dass Gemeinschaftsliegenschaften bis zur Regulierung der Verwaltung in körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften auch durch die politische Gemeinde verwaltet werden können. Der Landesgesetzgeber genehmigte diese Praxis nicht nur ausdrücklich, er schien vielmehr vorauszusetzen, dass die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften zumindest teilweise nach der TGO 1866 zu erfolgen habe bzw in der TGO 1866 geregelt sei: „Die Regulierung der Verwaltungsrechte bezüglich gemeinschaftlicher Grundstücke findet … nur insofern statt, als die Verwaltung … nicht schon durch die Gemeindeordnung … geregelt ist, oder insofern … noch besondere Vorkehrungen zur angemessenen Verwaltung … notwendig erkannt werden.“
Wo die Gemeinschaftsliegenschaften innerhalb der politischen Ortsgemeinde verwaltet wurden, sollte dies auch so bleiben, es sei denn, besondere Vorkehrungen zur angemessenen Verwaltung würden für notwendig erkannt (§ 3 Abs 2 letzter HS TRLG 1909). Solange die Stammliegenschaftsbesitzer die politische Gemeinde dominierten, war eben nicht ersichtlich, warum deren gemeinschaftliches Privateigentum in eine anderweitige Organisationsstruktur überführt werden sollte. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass die Regierungsvorlage aus dem Jahr 1908 und der beschlossene Gesetzestext vom 19.07.1909 ausdrücklich auf die Möglichkeit von rechtsirrigen Eigentumseinverleibungen zu Gunsten der (politischen) Gemeinden einging und anordnete, dass diesfalls bei Regulierung der Verwaltung in einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft die politische Ortsgemeinde nicht mit einem (walzenden) Anteilsrecht zu bedenken sei. (§ 70 Abs 3 letzter TRLG 1909)
6. „Gemeindegut“ ist nicht „Gemeindegut“
Als ein wesentliches Ergebnis der Auseinandersetzung mit den Wurzeln des heutigen Agrarrechts ist festzuhalten, dass der Reichsrahmengesetzgeber des Jahres 1883 die Begriffe „Gemeindegut“ und „Gemeingut“ gleichbedeutend für Liegenschaftsvermögen verwendete, welches sich als Überrest der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten hatte (43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 33). Das Agrarrecht (= Recht der Bodenreform) definierte damit einen vom politischen Gemeinderecht abweichenden Begriff des „Gemeindegutes“. Insbesondere wurde darunter auch jenes Vermögen verstanden, welches sich auf die „alten Agrargemeinden“ zurückführte, somit – aus der Sicht des politischen Gemeinderechts – „Klassenvermögen“ (§ 26 Prov. GemG, § 12 TGO 1866) darstellte.
Konsequenter Weise hat die Vbg. Landesregierung in ihrer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 einleitend auf dieses völlig unterschiedliche Bild des „Gemeindegutes“ in den Bodenreformgesetzen einerseits und den politischen Gemeindeordnungen andererseits hingewiesen: Betrachte man die maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. b des Reichsrahmengesetzes vom 7.6.1883 (TRRG 1883), so folge daraus, dass die Bodenreformgesetzgebung offenbar davon ausging, dass die zur Verwaltung des Gemeindegutes berufene Gemeinde nichts anderes sei als die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten, dass das Gemeindegut somit gemeinschaftliches Eigentum der Nutzungsberechtigten und die Nutzungsrechte Ausfluss der Mitgliedschaft an dieser Agrargemeinschaft wären. Dieses Bild von der Rechtsnatur des Gemeindegutes würde sich auch aus der Rechtsprechung des Obersten Agrarsenates (Beispielsweise 139-OAS/65) ergeben, wenn dieser meine, dass die Gemeindegutnutzungen Rechte an eigener Sache wären. (Äußerung der Vbg. Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982, wiedergegeben im Erkenntnis Zu 35, 36 Pkt I Z 4 Abs. 3 und 4)
In dieselbe Richtung ging die Äußerung der Sbg. Landesregierung in diesem Verfahren, wonach in Sbg. im Zuge der Servitutenablösung Waldgrundstücke nicht an einzelne, sondern (formell) nur an ganze „Gemeinden“ abgetreten wurden. Es handle sich aber nicht um Gemeinde-, sondern um Gemeinschaftswälder, sodass später das Eigentum den aus den Nutzungsberechtigten gebildeten Agrargemeinschaften zugesprochen worden sei. Dies sei rechtmäßig erfolgt, weil die Grundflächen als Ablösung für alte Nutzungsrechte aus dem Staatswald übertragen wurden. (Äußerung der Sbg. Landesregierung, wiedergegeben im Erkenntnisteil Zu 35, 36 Punkt I Z 4 Abs. 11 VfSlg 9336/1982) Sowohl die Vbg. Landesregierung als auch die Sbg. Landesregierung bezogen sich mit diesen Äußerungen klar auf das Eigentum der alten Agrargemeinde, welches streng von demjenigen der politischen Ortsgemeinde zu unterscheiden ist.
Im Begründungsteil des Erk Slg 9336/1982 Punkt III Z 1 Abs. 2 des Erk Slg 9336/1982 setzte sich der VfGH mit diesen Einwänden der Landesregierungen von Vorarlberg und Salzburg auseinander und stellte dazu klar, dass das von ihm zu beurteilende Gemeindegut gemäß den politischen Gemeindegesetzen in den zu prüfenden Gesetzesbestimmungen neben den (Gemeinschafts-)Grundstücken genannt würde, die in Ausführung der Servitutenregulierungsgesetze einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten in das Eigentum abgetreten worden seien. Die von der Sbg. Landesregierung beschriebene Erscheinung „der Gemeinde“ als Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer hätte im Flurverfassungsrecht ihren Niederschlag gefunden, wäre jedoch für das Gesetzesprüfungsverfahren im Zusammenhang mit dem Gemeindegut im Eigentum der politischen Ortsgemeinde nicht relevant. (VfGH Punkt III Z 1 Abs. 2 Erwägungsteil, VfSlg 9336)
Dem ist nichts hinzuzufügen. Somit kann auch das Erk 9336/1982 als Belegstelle gegen die von einigen Autoren unterstellte generelle Vermögensüberführung von der historischen Agrargemeinde auf die politische Ortsgemeinde aufgerufen werden. (vgl Mayer, Politische Ortsgemeinde versus Realgemeinde, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 187 ff) Das Phänomen der Gemeinde, welche als Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer in Erscheinung tritt und in den Flurverfassungsgesetzen seinen Niederschlag gefunden habe, wird ausdrücklich anerkannt. Wäre das Vermögen der alten Agrargemeinde auf die politische Ortsgemeinde überführt worden, könnte es ab dem Jahr 1866 in Tirol keine „Überreste der alten Agrargemeinden“ mehr geben. Die „alten Agrargemeinden“ wären infolge „Kommunalisierung ihres Vermögens“ untergegangen. Dass sich der VfGH im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 mit diesem Phänomen nicht weiter auseinandersetzte, darf nicht verwundern, weil der Verfahrensgegenstand eben ein anderer war, nämlich das Gemeindegut im Sinn der politischen Gemeindegesetze. Wenn der VfGH freilich eine aus Nutzungsberechtigten zusammengesetzte Gemeinde (= Agrargemeinde) anerkennt, wäre es auch möglich gewesen, dieser Gemeinde ein „Gemeindegut“ (= agrarrechtliches Gemeindegut) zuzuordnen und dem Begriff für das Recht der Bodenreform einen eigenständigen Begriffsinhalt zu erhalten. Eine völlig unterschiedliche Bedeutung ein und desselben Begriffes „Gemeindegut“ im politischen Gemeinderecht einerseits und im Agrarrecht andererseits hat der Gerichtshof jedoch nicht akzeptiert. (Ausführlich dazu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 223ff)
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MP