Im Blick auf den Rechtsstreit um die Tiroler Agrargemeinschaftsgründe ist das Bild der Richterschaft für Obfrau Christiane Greif heute nicht mehr dasselbe wie früher. „Jeder kennt Leute, die sich als Justizopfer darstellen. Und vermutlich denken die meisten das selbe, wie ich gedacht habe: Richter irren nicht!“ Seit die Richter des Verwaltungsgerichtshofes in Wien über die Agrargemeinschaften des Berwangertales entschieden haben, ist die Meinung der Obfrau eine differenziertere: „Offensichtlich muss man Justizirrtümer als entfernte Möglichkeit einkalkulieren. Und ich bin schockiert, wie wenig Aufmerksamkeit die Richter dem Einzelfall schenken, wenn einmal ein vermeintlicher Musterfall entschieden wurde.“
ABGEURTEILT NACH „SCHEMA MIEDERS“?
Das Berwangertal im Tiroler Außerfern, liegt – wie man so schön sagt – etwas ab vom Schuss. Als die Kunde vom Mieders-Erk des Verfassungsgerichtshofes das Berwanger Tal erreichte, war der Stab über die Agrargemeinschaften von Berwang offensichtlich bereits gebrochen. Alle Agrargemeinschaftsregulierungen, die ein Gemeinde- oder Fraktionsgut zum Gegenstand hatten, waren als „offenkundig verfassungswidrig“ verschrien; dem Staat sollte das Substanzrecht daran zustehen. Das Berwanger Tal war unter die Räder einer „Wiedergutmachungsjudikatur“ geraten; den Grundbesitzern wurde keine Gelegenheit gegeben, den Beweis zu erbringen, dass im Berwanger Tal keinerlei Wiedergutmachung erforderlich war.
Der agrargemeinschaftliche Grundbesitz im Berwanger Tal war auf insgesamt acht Dorfgemeinschaften aufgeteilt. Bei der Grundbuchanlegung war in allen Fällen eine „Fraktion“ als Eigentümerin einverleibt worden – Fraktion Berwang, Fraktion Bichlbächle, Fraktion Brand, Fraktion Kleinstockach, Fraktion Mitteregg, Fraktion Rinnen; Fraktion Kelmen und Fraktion Namlos. Als Rechtstitel war einheitlich eine „Waldzuweisungs-Urkunde“ vom 21. Oktober 1848 genannt. Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl vom Institut der Rechtsgeschichte der Universität Wien, hat diese Rechtsquelle im Detail unter die Lupe genommen: Es handelt sich dabei um einen Servituten-Ablösungsvergleich! Die Stammliegenschaftsbesitzer des Berwanger Tals hatten danach mit dem k.k. Aerar eine Ablösung ihrer Holzbezugsrechte vereinbart. Die Wälder des Berwanger Tals waren ursprünglich zur Gänze landesfürstliches Eigentum und die Bauern im Berwanger Tal, die Besitzer der Stammliegenschaften, waren berechtigt, in diesen Wäldern das Holz zu nutzen.
Dieses unproduktive Gemeinschaftsverhältnis, hier Eigentumsrecht, dort Nutzungsrecht, war einer nachhaltigen Waldwirtschaft höchst abträglich: Die Stammliegenschaftsbesitzer waren mangels Eigentumsrecht nicht motiviert, nachhaltige Forstwirtschaft zu betreiben, nicht weniger galt dies für die kaiserlichen Forstverwalter. Mit dem Servitutenablösungsvergleich vom 21. Oktober 1848 wurde dieses geteilte Eigentum aufgehoben. Es wurden insgesamt acht Gemeinschaftsgebiete geschaffen, für jede Nachbarschaft eines. Diesen Gemeinschaftsgebieten der Bauern im Berwangertal standen insgesamt fünf Staatsforste im Berwangertal gegenüber; dies mit einem Gesamtausmaß von rund 1350 ha, die nun frei von den Nutzungsrechten der Berwanger Stammliegenschaftsbesitzer waren. Im Ergebnis hatten beide Seiten ein gutes Geschäft gemacht: Beide Seiten konnten sich nun auf eine nachhaltige Fortwirtschaft einstellen und das k.k. Aerar blickte bereits einer Besteuerung des privaten Waldeigentums entgegen, weshalb man sich doppelten Vorteil von der Servitutenablösung erwartete.
Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl hat alle Grundlagen dieses Holzservituten-Ablösungsgeschäfts aufgedeckt: Bereits am 30.11.1847 hatten die Stammliegenschaftsbesitzer des Berwanger Tals ein Team von zwölf Vertretern gewählt, das verhandlungs- und abschlussbefugt war. Parallel hatte die Forstverwaltung den durchschnittlichen Holzbedarf je berechtigtem Stammsitz im Berwanger Tal erhoben. Danach wurden im Berwanger Tal insgesamt 219 holzbezugsberechtigte Stammsitze gezählt; je Stammsitz (= „berechtigte Familie“) wurde ein Jahresbezug von 8,5 Klafter Holz berechnet; diesem Bedarf entsprach ein Anteil an der „produktiven Fläche“ von 21,8 Klafter. Auf dieser Grundlage wurden die einzelnen Nachbarschaften abgefunden; zugunsten des Staates verblieben in Summe ca. 1350 ha Holzboden, wo die kaiserliche Forstverwaltung nun nachhaltige Forstwirtschaft betreiben konnte, heute Bundesforstewälder. Gegenüber dem alten System, bei dem dem Kaiser in ganz Tirol kaum mehr ein nennenswerter Forstertrag verblieben war, war das für die kaiserliche Forstverwaltung ein gewaltiger Fortschritt.
SERVITUTEN-ABLÖSUNG SCHAFFT KEIN GEMEINDEGUT
Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl hatte seine Forschungsergebnisse zum Servitutenablösungsvergleich des Jahres 1848 im Berwangertal veröffentlicht. Nicht zu Unrecht durften sich die Berwanger deshalb erwarten, dass ihre Agrargemeinschaften nicht als „restitutionsbedürftiges Gemeindeeigentum“ erkannt würden. Bereits im Jahr 1982 hatte sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 vom 01.03.1982 mit dem aus Servituten-Ablösung hervorgegangenen Gemeinschaftseigentum auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte die Liegenschaften, die Gegenleistung für den Verzicht auf Nutzungsrechte waren, ganz klar vom „Gemeindegut“ im Sinn von Eigentum der Ortsgemeinde abgegrenzt.
Die Salzburger Landesregierung hatte zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.1981, wonach das Gesetzesprüfungsverfahren betreffend den Tatbestand „Gemeindegut als agrargemeinschaftliches Grundstück“ im Flurverfassungsrecht eingeleitet wurde, daran erinnert, dass in Salzburg im Zuge der Servitutenablösung Waldgrundstücke nicht an einzelne Gemeindeinsassen, sondern (formell) nur an „ganze Gemeinden“ abgetreten wurden. Es handle sich aber nicht um Gemeinde-, sondern um Gemeinschaftswälder, sodass später das Eigentum daran den aus den Nutzungsberechtigten gebildeten Agrargemeinschaften zugesprochen worden sei. Das sei nicht gleichheitswidrig gewesen, weil die Grundflächen als Ablösung für alte Nutzungsrechte aus dem Staatswald abgetreten worden seien.
Der Verfassungsgerichtshof erklärte dazu im Erkenntnis VfSlg 9336/1982, dass aus Servituten-Ablösung entstandenes Gemeinschaftsgut immer vom „Gemeindegut“ zu unterscheiden sei. „Entgegen der Auffassung der Salzburger Landesregierung ist daher die von ihr beschriebene und nicht nur in Salzburg aufgetretene […] Erscheinung, dass `die Gemeinde´ nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer ist, nicht von den in Prüfung stehenden“ Gesetzesbestimmungen zum Gemeindegut erfasst, sondern von anderen Bestimmungen des Flurverfassungsrechts. (VfSlg 9336/1982 Pkt III. 1. Abs 2 der Entscheidungsbegründung). Eine Abfindungsfläche, die aus einer Servituten-Ablösung hervorgegangen ist, könne danach kein „Gemeindegut“ darstellen.
Erst im Jahr 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung unter ausdrücklicher Berufung auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bestätigt: Der Verfassungsgerichtshof hätte darauf hingewiesen, dass es im Flurverfassungsrecht die Erscheinung gebe, dass eine „Gemeinde“ die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn Grundstücke in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind. In diesen Fällen erfasse der Begriff „Gemeinde“ eine juristische Person, die sich aus Nutzungsberechtigten zusammensetze. (VwSlg 18171 A/2011 vom 30.6.2011)
SALZBURG HAT VERSTANDEN
„Ganz gleich wie die Agrargemeinschaften in Salzburg, hätten auch die Agrargemeinschaften im Berwangertal nie mit der Judikatur zum atypischen Gemeindegut behelligt werden dürfen“, meint Obfrau Christiane Greif. Aber das Urteil über das Berwangertal war offensichtlich bereits gefällt, bevor die Verfahren zur Prüfung dieser Frage eingeleitet wurden. „Agrarbehörde und Landesagrarsenat haben kurzen Prozess gemacht“, erklärt die Obfrau. „Es wurde steif und fest behauptet, dass die Gemeinschaftswälder des Berwangertales im Jahr 1848 den politischen Ortsfraktionen ins Eigentum übertragen wurden. Mit Inkrafttreten der deutschen Gemeindeordnung im Oktober 1938 seien diese Ortsfraktionen aufgelöst worden. Seit damals soll die heutige Ortsgemeinde Eigentümerin sein!“ Christiane Greif schüttelt ihren Kopf: „Schlimm genug, dass die Agrarbehörden die Servitutenablösung im Berwangertal ignoriert haben. Dies, obwohl der Verfassungsgerichtshof schon vor dreißig Jahren erklärte, dass aus Servitutenablösung kein Eigentum der Ortsgemeinde entstanden ist.“ Geradezu absurd wird diese Behauptung, wenn man weiß, dass es im Jahr 1848 in Tirol keine politischen Ortsfraktionen gegeben hat.
Christiane Greif: „Bei Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl kann man nachlesen, dass im Jahr 1848 in Tirol das Gemeinderegulierungspatent von 1819 gegolten hat. Nach diesem Gesetz gab es keine Fraktionen in einer politischen Gemeinde! Somit ist es eine Erfindung, dass im Jahr 1848 in Berwang politische Ortsfraktionen ein Eigentum aus dem Servitutenablösungsvergleich erworben hätten.“
Geradezu zornig wird die Obfrau, wenn sie in den Agrarbehördenbescheiden liest, wie das Eigentum im Jahr 1938 von den „Fraktionen“ zur Ortsgemeinde gekommen sein soll: „Das Übelste an diesen Agrarbehördenentscheidungen ist es, dass ein Nazi-Gesetz aus dem Jahr 1938 dafür verantwortlich sein soll, dass die politische Ortsgemeinde ein Eigentum erworben hätte. Im 21. Jahrhundert wenden Agrarbehörden in Tirol ein Nazi-Gesetz gegen Bürgerinnen und Bürger an. Das bringt das Fass zum Überlaufen!“
Aber in dieser Hinsicht geht es den Berwangern ganz gleich wie zahllosen anderen Tirolerinnen und Tirolern: Im 21. Jahrhundert zitieren die Tiroler Agrarbehörden in weit mehr als hundert Bescheiden ein NS-Gesetz aus dem Jahr 1938. Dies als Rechtfertigung dafür, dass tausenden Tirolerinnen und Tirolern heute das agrargemeinschaftliche Vermögen dem Staat überlassen sollen. Grundbesitzer, deren Rechtsvorgänger im Jahr 1938 durch die Anwendung der Deutschen Gemeindeordnung bereits einmal enteignet wurden, werden solcherart heute wieder dem NS-Unrechtsregim unterworfen. Dies entgegen der ursprünglichen Agrarbehördenentscheidung auf Einrichtung der Agrargemeinschaft, mit der die Unrechtsentscheidung des NS-Staates beseitigt wurde. Das verstehe, wer will!
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MP