Abstract
„Die Unklarheit, ob Gemeindeeigentum und Gemeindelast, ob Gemeinschaft des Eigentums oder Gesellschaftsverhältnis zu Grunde liege […], ist kaum zu lichten, die anzuwendenden Rechtssätze bilden daher ein Hauptobjekt des Streits, und nur allzu oft sprechen in der Brust des Juristen, der den Fall unbefangen prüft, zwei Seelen – für und gegen den Kläger! Für wahr ein arger Mangel der bestehenden Gesetzgebung!“ (Pfaff, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, JBl 1884, 186)
Mit diesen Worten beklagte Leopold Pfaff vor rund 130 Jahren – übrigens in dieser Zeitschrift – ein Grundsatzproblem der österreichischen Rechtsordnung. Trotz deren Weiterentwicklung in vielen Jahrzehnten scheint die Verwirrung um das Verhältnis der modernen Ortsgemeinde zu den älteren Gemeinschaftsstrukturen ungebrochen, wie der aktuell in Westösterreich – vor allem in Tirol, aber auch in Vorarlberg – tobende „Agrarstreit“ deutlich macht. (Ausführlich dazu die beiden Sammelbände Kohl ea, Agrargemeinschaften Tirol und Kohl ea, Agrargemeinschaften Westösterreich; Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 375; aus der Judikatur: VfSlg 18.446/2008; 18.933/2009; 19.018/2010; 19.262/2010; jüngst: VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua sowie VwGH 2010/07/0091; 2010/07/0075; 2010/07/0092; 2011/07/0039; 2011/07/0050, alle vom 30.06.2011, uam; siehe ferner Bürgerinitiative 63/BI XXIV. GP; IA 1717/A BlgNR XXIV GP, jeweils samt Begründung und Erläuterungen)
I. Allgemeines
1. Eine uralte Problematik
Das heute in Westösterreich auftretende Problem ist keineswegs neu. Schon 1849 hatte Julius Weiske festgestellt, man wäre „häufig den geschichtlich wohlbegründet gedachten Rechten einer besonderen Klasse der Gemeindemitglieder oder einer sog. Altgemeinde in der politischen Gemeinde nicht günstig gestimmt, und dies großenteils deshalb, weil die Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung fehlte, und man von der einmal vorgefassten Meinung ausging: Was den Namen Gemeindegut oder einen gleich viel sagenden führe, müsse auch der ganzen politischen Gemeinde zugehören“. (Weiske, Über Gemeindegüter und deren Benutzung durch die Mitglieder nach den Bestimmungen der neuen Gemeindegesetze, insbesondere in Württemberg, Hessen und Baden, nebst beurteilender Darstellung des neuen österreichischen Gemeindegesetzes, 1849, 14) Dieser Befund lenkt den Blick zunächst auf das historische Nachbarschaftseigentum (die „Altgemeinde“), sodann auf die heutige politische Ortsgemeinde.
Das moderne Privatrecht des 19. Jahrhunderts hat Gemeinschaften der Nachbarn als historische Erscheinungen und rechtliche Akteure vorgefunden. Nach dem ABGB waren sie als „moralische Personen“ gemäß §§ 26 f ABGB zu qualifizieren. (OGH 11.04.1951, 1 Ob 196/51 = JBl 1952, 346 = SZ 24/98; 14.05.1958, 5 Ob 147 = EvBl 1958/273; 05.05.1970, 8 Ob 101/70 = EvBl 1970/326 = JBl 1971, 314; jüngst: 21.12.2011, 9 Ob 35/11d = EvBl 2012/68 = SZ 2011/154; zur „Urbarialgemeinde“: 12.11.1979, 1 Ob 32/79= JBl 1981,148 = SZ 52/165; zur „Marktkommune“: ORK 02.04.1955, Rkv 38 = EvBl 1956/65; vgl schon: OGH 24.06.1936, 3 Ob 347/35, Dilisuna Alpinteressentschaft)
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ging offensichtlich das allgemeine Verständnis für dieses verbandsrechtliche Organisationsmodell verloren. (Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation nach TFLG, in Kohl ea, Agrargemeinschaften Tirol 265 (266 f); vgl Ogris/Oberhofer in Kohl ea, Agrargemeinschaften Tirol 154 ff; Öhlinger/Oberhofer/Kohl in Kohl ea, Agrargemeinschaften Westösterreich 60 ff) „Nachbarschaften“ und andere derartige Phänomene gerieten in den Strudel der Auseinandersetzungen um die Rechtsnatur der juristischen Person: Während die Germanistik von einer Gesamtperson ausging, die als sozialer Organismus (vergleichbar dem Staat) unabhängig von ihrer staatlichen Anerkennung real existierte (Theorie der realen Verbandspersönlichkeit), war die juristische Person für die Pandektistik eine Erscheinung, deren Rechtspersönlichkeit erst durch einen entsprechenden Entschluss der jeweiligen Rechtsordnung fingiert werden musste (Fiktionstheorie). In diesem Sinne entschied sich der Gesetzgeber für eine Anerkennung derartiger Rechtsverhältnisse als Agrargemeinschaft bzw als juristische Person nach öffentlichem Recht. (Öhlinger/Oberhofer/Kohl in Kohl ea, Agrargemeinschaften Westösterreich 60 f; Oberster Agrarsenat 06.10.1958, 245-OAS/58; vgl schon: Hugelmann, Die Theorie der „Agrargemeinschaften“ im österreichischen bürgerlichen Recht, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit 1916, 126ff, 134ff, 144ff, 153f, 159f)
Dessen ungeachtet wurde die Frage, welche Rechtsnatur den „Besitzgemeinschaften der Nachbarn“ zukomme, solange die „körperschaftliche Einrichtung“ der Agrargemeinschaft durch Behördenbescheid (und Satzungsverleihung) nicht stattgefunden hätte, vom OGH noch in mehreren Entscheidungen des 20. Jahrhunderts durch Rückgriff auf die moralische Person gemäß § 26 ABGB beantwortet. (OGH 11.04.1951, 1 Ob 196/51 = JBl 1952, 346 = SZ 24/98; 14.05.1958, 5 Ob 147 = EvBl 1958/273; 05.05.1970, 8 Ob 101/70 = EvBl 1970/326 = JBl 1971, 314; jüngst: 21.12.2011, 9 Ob 35/11d = EvBl 2012/68 = SZ 2011/154; zur „Urbarialgemeinde“: 12.11.1979, 1 Ob 32/79= JBl 1981,148 = SZ 52/165; zur „Marktkommune“: ORK 02.04.1955, Rkv 38 = EvBl 1956/65; vgl schon: OGH 24.06.1936, 3 Ob 347/35, Dilisuna Alpinteressentschaft)
In der Rechtspraxis verzichteten viele Nachbarschaften offensichtlich darauf, neben den Organisationsstrukturen der politischen Ortsgemeinden zusätzlich eine zweite Gemeinschaftsstruktur zu erhalten. Carl Peyrer, seinerzeit k.k. Ministerialrat im Ackerbauministerium, beschrieb dies 1877 als einen „Erosionsprozess“, dem das nachbarschaftliche Gemeinschaftseigentum ausgesetzt sei. (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse. Nebst einem Gesetzesentwurf über die Zusammenlegung der Grundstücke, die Ablösung und Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte und die Ablösung von nach dem Patente vom 5. Juli 1853 regulierten Nutzungsrechten samt Durchführungsverordnung, Formularien und Motivenberichten (1877) 43 ff mit ausführlicher Erörterung der Ursachen hierfür)
Es vollziehe sich in allen österreichischen Ländern der Vorgang, dass das früher allein herrschende Gemeingut, das Gesamteigentum, verschwinde, um dem aus Teilung hervorgegangenen Einzeleigentum oder dem Gemeindevermögen Platz zu machen. (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse 51) Einen wesentlichen Grund für diesen Erosionsprozess erblickte Peyrer in einer „kaum glaublichen Sorglosigkeit und einer völligen Unklarheit und Verwirrung in den Bezeichnungen wie in den Begriffen“. (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse 46) Sorglosigkeit und mangelndes dogmatisches Differenzierungsvermögen sind angesichts der damaligen sozio-ökonomischen Bedingungen allerdings leicht nachzuvollziehen, wie Albert Mair 1958 betonte. Ein Unterschied zwischen der Realgemeinde, der „Nachbarschaft“, und der politischen Gemeinde hätte sich nicht bemerkbar gemacht, weil sich der Kreis der Gemeindebewohner mit dem Kreis der Nutzungsberechtigten im Wesentlichen deckte. (Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, in Kohl ea, Agrargemeinschaften Tirol 22 f)
Die Unkenntnis von diesen Verhältnissen reichte auch in die Juristenkreise, wie Pfaff schon im Jahr 1884 konstatierte: „Mancher österreichische Civilist, dem die Landpraxis fremd ist, mag nicht wenig erstaunt gewesen sein, aus den niederösterreichischen Landtagsacten zu erfahren, daß ‚die Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigenthumes in zahlreichen Gemeinden ganz unglaublich verworren und unklar‘ sind, daß die uralten Genossenschaften (‚Nachbarschaften‘) noch immer existiren, seit geraumer Zeit aber mit der ‚Gemeinde‘ identificirt werden, daß die Nachbarn, wenn es sich um Gemeindelasten handelt, darauf hinweisen, es seien alle Steuerzahler der Gemeinde die Gemeinde“, gleichzeitig jedoch im Zusammenhang mit den Rechten am „Gemeindevermögen“ behaupten würden: „Die Gemeinde sind wir, die Nachbarn“. (Pfaff, JBl 1884, 185)
Pfaff nahm hier Bezug auf einen Bericht des niederösterreichischen Landesausschusses an den Landtag, worin 1878 das Ergebnis mehrjähriger Ermittlungen in allen niederösterreichischen Gemeinden folgendermaßen festgehalten wurde: „Die alte Organisation der Nachbarschaft ist zertrümmert. Zu einer Zeit entstanden, da Privatrecht und öffentliches Recht noch nicht so begrifflich geschieden waren wie heute, verlor sie im modernen Staate den öffentlichen Character, ohne daß man daran dachte, ihre genossenschaftliche Organisation in Bezug auf ihre Privatrechte zu erhalten. […] Thatsächlich waren die Besitzer gewisser Häuser im Mitgenusse gewisser Grundstücke. […]. Ein Recht […], dessen Ursprung in Vergessenheit gerathen, dessen Titel unauffindbar, dessen juristische Qualität undefinirbar, dessen Grenzen unsicher sind, ein solches Recht musste den Verdacht der Usurpation erwecken, […] das gute alte Recht der Nachbarn erschien als ein Raub an der Gemeinde“. (Bericht des NÖ Landesausschusses, XXVII BlgLT (Nö) V. GP 8)
Dramatisch zeigten sich die Auswirkungen dieser „Unklarheit und Verwirrung in den Bezeichnungen wie in den Begriffen“ bei der Grundbuchsanlegung. (Vgl aus der zeitgenössischen Literatur zB: Amschl, Über die grundbücherliche Behandlung von Wald- und Alpengenossenschaften, Allgemeine Österreichische Gerichts-Zeitung 1893, 49 f; Hoegel, Aus der Grundbuchpraxis, JBl 1885, 592 f; Paris, Die Gemeinschaften (Gemeinden – Nachbarschaften) und die Anlegung der neuen Grundbücher, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit in Österreich 1875/7, 449 f; Pfersche, Die rechtliche Behandlung der bestehenden Agrargemeinschaften, Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung (1894) 129)
Anfang der 1980er Jahre setzte sich die Tiroler Landesregierung mit der dortigen Grundbuchsanlegung auseinander und kam zum Ergebnis: „Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete“. (Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren G 35/81, G 36/81 und G 83/81, G 84/81, zitiert nach VfSlg 9336/1982 Punkt I Z 4 der Begründung) Die Ursache für die historischen Missverständnisse brachte der Oberste Agrarsenat in einem Erkenntnis vom 02.06.1951 (66-OAS-1951) auf den Punkt: „Die irrige Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin des Gutes ist darauf zurückzuführen, dass zur Zeit der Grundbuchanlegung die alte Agrargemeinde mit der politischen Gemeinde irrtümlicherweise gleichgesetzt wurde“. In Anbetracht eines Wahlrechts zur politischen Gemeindevertretung, das sich teils bis 1918 de facto auf die Grundbesitzer beschränkte, waren die verschiedenen Gemeinden im 19. Jahrhundert auch nicht ohne weiteres als eigenständige rechtliche Konstrukte erkennbar.
2. Die Reaktion des Gesetzgebers
Streitigkeiten in den Gemeinden, ob Eigentum der Ortsgemeinde oder Eigentum der Nachbarschaft vorliege, hatten mehrjährige Erhebungen in allen niederösterreichischen Gemeinden und den erwähnten Bericht des Landesausschusses von 1878 veranlasst. (Bericht des NÖ Landesausschusses, XXVII BlgLT (Nö) V. GP; Referent Dr. Josef Kopp)
Aus dem Befund resultierte die Forderung nach Schaffung eines Reichsgesetzes. Der offenkundigen Notwendigkeit wurde 1883 mit dem Teilungs- und Regulierungs-Reichsgesetz (TRRG 1883) entsprochen. (Gesetz vom 07.06.1883 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (TRRG 1883), RGBl 94/1883) Die überwiegende Anzahl der Kronländer erließ dazu später Ausführungsgesetze. (Markgrafschaft Mähren: 13.02.1884, LGBl 31/1884; Herzogtum Kärnten: 05.06.1885, LGBl 23/1885; Erzherzogtum Österreich unter der Enns: 03.06.1886, LGBl 39/1886; Herzogtum Krain: 26.10.1887, LGBl 2/1888, Herzogtum Schlesien: 28.12.1887, LGBl 13/1888; Herzogtum Salzburg: 11.10.1892, LGBl 32/1892; Herzogtum Steiermark: 26.05.1909, LGBl 44/1909; gefürstete Grafschaft Tirol: 19.06.1909, LGBl 61/1909; Erzherzogtum Österreich ob der Enns: 28.06.1909, LGBl 36/1909 sowie Land Vorarlberg: 11.07.1921, LGBl 115/1921)
Die Bundesverfassung 1920 regelte die Kompetenzen für das „Bodenreformrecht, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“ in Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG als Bundeskompetenz in den Grundsätzen. 1932 wurde das TRRG 1883 durch das Bundesgesetz vom 02.08.1932 betreffend Grundsätze für die Flurverfassung abgelöst (Bundesgesetz vom 02.08.1932, BGBl 256/1932; wiederverlautbart mit BGBl 103/1951 – FlVerfGG 1951). Dies war Grundlage neuer Ausführungsgesetze in den Ländern. (ZB Niederösterreich: Landesgesetz vom 24.10.1934, LGBl 208/1934; Tirol: Gesetz vom 06.06.1935, LGBl 42/1935)
Mit diesen Normen unterwarf der Gesetzgeber das agrargemeinschaftlich genutzte Eigentum einem speziellen Regelungsinstrumentarium nach öffentlichem Recht. (Pernthaler, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaften, in Kohl ea, Agrargemeinschaften Tirol 257 ff; Pernthaler/Oberhofer,Die Agrargemeinschaften und die „agrarische Operation“, in Kohl ea, Agrargemeinschaften Westösterreich 429 ff) Die Eigentumsverhältnisse sollten nicht nur entschieden werden; es sollte darüber hinaus auch eine reformatorische Gestaltung der Eigentumsverhältnisse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen (Vgl Dr. Josef Kopp, Sten Prot des AH des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9221 f), wobei man annahm, dass im Zuge dieses Prozesses auch die politischen Ortsgemeinden nicht zu kurz kommen würden. (In diesem Sinn etwa Johann Zak, Berichterstatter des Commassionsausschusses, der davon ausging, dass unter Anleitung der neuen Agrarbehörden im Laufe der Verhandlungen in den meisten Fällen zwischen den Berechtigten und der Gemeinde als solcher ein akzeptabler Vergleich geschlossen würde (Sten Prot des AH des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9225 f)
II. Der Streit um die Unterscheidung
1. Politischer Befund
Der aktuelle „Agrarstreit“ in Westösterreich hat keineswegs nur für Tirol und Vorarlberg Bedeutung; das ADV-Grundbuch weist nur für das Land Niederösterreich über 550 Agrargemeinschaften als Eigentümer ehemaliger Gemeinschaftsgüter aus. Diese Erkenntnis lenkt den Blick über die Tiroler und Vorarlberger Landesgrenzen hinaus, wo man bemerkenswerte Bausteine zu einer Rechtsgeschichte der Agrargemeinschaften finden kann.
Eine der Wurzeln des agrargemeinschaftlichen Organisationsrechts in Österreich liegt im eben erwähnten Land Niederösterreich, konkret in Petitionen mehrerer Gemeindebürger von Schrattenberg und Reinthal an den Niederösterreichischen Landtag in der ersten Hälfte der 1870er Jahre. In seiner Sitzung vom 17. Oktober 1874 fasste der Landtag den Beschluss, den Landesausschuss mit eingehenden Erhebungen über die Besitz- und Nutzungsverhältnisse an den Gemeinde- oder Fraktionsgütern zu beauftragen und zu erwägen, ob in dieser Frage besondere gesetzliche Bestimmungen notwendig wären. Als der Landesausschuss dazu nach knapp vier Jahren, im September 1878, schließlich einen Gesetzesentwurf samt erläuternden Bemerkungen vorlegte, beschrieb er „eine Aufgabe von solchem Umfange und solcher Schwierigkeit (…), wie sie ihm bis dahin (…) nie gestellt worden“ sei. Die „glückliche Lösung“ der gestellten Aufgabe würde jedoch „für zahlreiche Gemeinden des Landes eine außerordentliche Wohlthat sein“. (Bericht des NÖ Landesausschusses betreffend die Regelung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigentums vom 21. September 1878, XXVII der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode)
Dem Landesausschuss war nach eigenem Bekunden bekannt gewesen, dass „die Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigenthums in zahlreichen Gemeinden ganz unglaublich verworren und unklar“ seien. Es wäre „keine Woche“ vergangen, „ohne daß in dieser Beziehung Streitigkeiten an den Landesausschuß gebracht“ worden seien. Trotz dieses vorhandenen Wissenstandes hatte man mittels eines an alle Gemeindevertretungen abgeschickten „Circulars“ umfangreiche Erhebungen gepflogen. Dabei wurden diverse Fragen formuliert: ob und welche Liegenschaften sich in der Gemeinde befänden, die entweder laut Grundbuch der Gemeinde gehörten oder ihr nach dem Kataster zur Besteuerung zugewiesen seien, hinsichtlich derer jedoch die Eigentumsverhältnisse in der Gemeinde strittig wären; wenn ja, von wem diese Vermögenschaften verwaltet würden; wer die Steuern bezahle; von wem die Liegenschaften genützt würden und ob diejenigen, welche die Nutzungen beziehen, dafür etwas Besonderes leisten würden. Schließlich war anzugeben, ob Prozesse hierüber geführt wurden; bejahendenfalls waren die ergangenen Erkenntnisse beizuschließen und schließlich der Wert dieser Vermögenschaften anzugeben. Zu diesem Fragenkatalog sollte der jeweilige Gemeindevorstand im Einverständnis mit dem Gemeindeausschuss Bericht erstatten und – über die Beantwortung der angegebenen Fragen hinausgehend – alles mitteilen, was sonst zur Beurteilung der bestehenden Verhältnisse dienlich wäre. (Bericht des NÖ Landesausschusses vom 21. September 1878, aaO, 1 f )
Die Ergebnisse dieser Umfrage schilderte der Landesausschuss als wenig befriedigend, jedoch keineswegs überraschend, weil „die in Frage stehenden Verhältnisse (…) so verwickelter Natur und so unglaublich unklar“ seien, „daß es den Gemeindevorständen nicht zuzumuthen ist, ohne sehr sachkundige Beihilfe vollständige und klare Berichte zu verfassen“. Das Konfliktpotential, welches mit dem Untersuchungsgegenstand verbunden war (und ist), leuchtete dennoch aus den Berichten hervor: Je nachdem, ob die Besitzenden oder die Nichtbesitzenden den Gemeindevorstand stellten, wären diese Berichte „entweder zurückhaltend oder tendenziös gefärbt“ gewesen; zuweilen hätte der Landesausschuss auch zwei Berichte aus ein und derselben Gemeinde erhalten, wobei einer von der „in dem Gemeindeausschusse dominierenden begünstigten Classe“ stammte, der andere von den Vertretern der Minorität – beide Berichte hätten sich dann vollständig widersprochen. (Bericht des NÖ Landesausschusses vom 21. September 1878, aaO, 3)
Was der niederösterreichische Landesausschuss 1878 für seinen Zuständigkeitsbereich als Erhebungsergebnis festhielt – daraus resultierende gesetzgeberische Konsequenzen scheiterten an der dem Landtag mangelnden Kompetenz im Zivilrecht –, ist rückblickend, wie letztlich auch der aktuelle Tiroler Agrarstreit illustriert, als ein repräsentatives Entwicklungsstadium der Rechtsverhältnisse an den Gemeinde- bzw Gemeinschaftsliegenschaften zu verstehen. Als generelles Phänomen fand es auch Niederschlag in der rechtswissenschaftlichen Literatur.
2. Rechtswissenschaftlicher Befund
Gerade ein Jahr vor dem Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses war eine grundlegende Arbeit von Carl Peyrer v. Heimstätt, k.k. Ministerialrat im Ackerbau-Ministerium, über die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse erschienen, die einen Überblick über die Behandlung des Gemeinschaftseigentums in Preußen und Hessen-Kassel enthielt. (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse. Nebst einem Gesetzesentwurf über die Zusammenlegung der Grundstücke, die Ablösung und Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte und die Ablösung von nach dem Patente vom 5. Juli 1853 regulierten Nutzungsrechten samt Durchführungsverordnung, Formularien und Motivenberichten, 1877)
Peyrer verwies auf große Erfolge in der praktischen Umsetzung der Bodenreform in Norddeutschland, die vor allem mit dem Namen des großen Agrarökonomen Albrecht Daniel Thaer (gest 1826), dem geistigen Vater der preußischen Gemeinheitsteilungsordnung von 1821, verbunden waren. Auch Peyrer selbst legte einen Gesetzesentwurf betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke und die Ablösung und Regulierung der Nutzungsrechte samt Motivenbericht vor. Die darin enthaltenen Feststellungen, wonach Genossenschafts- und Gemeindebesitz so durcheinander geworfen würden, dass in den österreichischen Ländern mehr als eine Million Hektar mit völlig unklaren und ungeregelten Eigentumsverhältnissen bestanden, wurden im Bericht des NÖ Landesausschusses als Argument für den dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers ausdrücklich zitiert. (Bericht des NÖ Landesausschusses vom 21. September 1878, aaO, 12)
Carl Peyrer, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit tiefgehende Einblicke in die damaligen agrarischen Verhältnisse in den diversen österreichischen Ländern besaß, berichtete vor allem von Unklarheit und Verwirrung, verbunden mit Sorglosigkeit, wenn es sich darum handelte, „die Eigenthumsverhältnisse bei gemeinschaftlich benutzten Grundstücken anzugeben, selbe in statistische Nachweisungen, in den Steuerkataster, in Gemeinde-Inventare, ja selbst in Erkenntnisse der Behörden, in die Grundbücher, einzutragen, Verfügungen darüber vom Standpunkte des Verwaltungsrechtes zu treffen, Theilungsverhandlungen einzuleiten oder zu genehmigen, die Verwaltung zu regeln oder andere öffentliche Acte darüber vorzunehmen.“
Dafür nannte Peyrer verschiedene Beispiele: Die „Tabellen zur Land- und Forstwirthschaft des Königreiches Böhmen“ etwa würden „den so wichtigen Unterschied zwischen Gemeinde- und Gemeinschaftsvermögen gar nicht“ kennen und beide Kategorien gemeinsam unter der Bezeichnung „Gemeindegründe“ führen. Selbst das „Statistische Jahrbuch des Ackerbauministeriums“ 1874 lasse im zweiten Heft über Forststatistik den Unterschied zwischen Gemeinde- und Gemeinschaftswaldungen kaum erkennen: Nach seinem Inhalt würden in Kärnten nur „Reichsforste“ oder „Privatwälder“ existieren. „Gemeindewälder“ seien dort als Kategorie gar nicht vorgesehen, alle „Nachbarschaftswaldungen“ in Kärnten demnach „den Privatwaldungen gleichgestellt“. Im „Küstenlande und in Dalmatien“ würden dagegen alle gemeinschaftlich benutzten Gründe als „Gemeinde-Eigentum“ ausgewiesen, selbst die gemeinschaftlichen Weiden als „Gemeindeweiden“ eingetragen. Dies stünde in krassem Gegensatz zu den Verhältnissen in Krain, wo man aufgrund von Erhebungen in den Jahren 1869 und 1870 die Überzeugung gewonnen hatte, dass die gemeinschaftlich benutzten Hutweiden kein Gemeindevermögen, sondern ein Gemeinschaftsvermögen bilden. Für die Bukowina konstatierte Peyrer Servituten-Ablösungs-Vorgänge, bei denen die Ablösungsflächen als Ergebnis von Grundlasten-Verhandlungen „nominell an die Gemeinden“ zugeschrieben worden wären. Dazu bemerkte er, dass die Berechtigten nicht die Absicht gehabt haben konnten, „ihre privativen Nutzungsrechte zugunsten der [Orts-]Gemeinde aufzugeben“, was schon daraus ersichtlich sei, dass die einzelnen Berechtigten in den jeweiligen Waldungen ihre Holznutzungsrechte ausübten. Auch hätten die Gemeindevorsteher nicht den mindesten Versuch unternommen, das Ablösungs-Äquivalent der Servitutsberechtigten als ein Gemeinde-Eigentum zu behandeln, somit „andere Gemeindeglieder [als die ursprünglich abgelösten] zum Genusse zuzulassen“. Als aber neue Ansiedler gleiche Rechte am „Gemeindevermögen“ verlangt hatten, wäre Streit darüber entstanden, „ob der Wald nach dem Wortlaut der Urkunden den Gemeinden oder nach der offenbaren Willensmeinung aller Servitutsberechtigten den Gemeinschaften der Letzteren gehöre“. Schließlich wandte sich Peyrer auch Salzburg und Tirol zu und verglich diese mit den Problemfällen in der Bukowina: Wie dort seien auch in anderen Ländern wie eben z.B. in Salzburg und Tirol bei Forstregulierungen und Servitutenverhandlungen, „um das Geschäft leichter abzuwickeln“, die Ablösungs-Äquivalente nicht den Servitutsberechtigten, sondern „der Gemeinde als ein Gemeindevermögen“ zugewiesen worden, „ohne dass diese Rechtsverhältnisse weiter klargestellt wurden“. Die „Äquivalente“ waren jedoch „nach der Summe der privatrechtlichen Nutzungsrechte der einzelnen servitutsberechtigten Güter berechnet“ und hätten daher selbstverständlich weder einen Überschuss für die Gemeinde, noch für andere, bisher nicht servitutsberechtigte Gemeindeglieder abgegeben. (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 46ff)
Zusammenfassend stellte Peyrer fest: „Wenn nun, wie diese Beispiele zeigen, selbst solche Grundstücke, bei welchen der Rechtstitel zugunsten der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten aus Verhandlungen der neuesten Zeit offen vorlag, mit Verdrängung der Privatrechte zu einem Gemeindevermögen gemacht wurden, so kann es umso weniger befremden, dass die aus der alten Dorfverfassung abgeleiteten Nutzungsrechte der Bauernschaften am Gesamtvermögen ignorirt wurden und daß man jedes Gemeinschaftsvermögen als Gemeindevermögen zu behandeln suchte.“ Nicht minder zahlreich seien aber auch die Beispiele einer entgegengesetzten Behandlung, wo das Streben nach privatem Grundbesitz wirkliches Gemeindevermögen oder Gemeindegut der Ortsgemeinden erfasst hätte und mit Verkennung der Rechte und Bedürfnisse der Gemeinde zu einer vollständigen Verteilung desselben unter die Teilgenossen geführt habe. (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 47 f )
Die „verwickelte Natur“ und unglaubliche Unklarheit der Rechtsverhältnisse an jenen Liegenschaften, die damals als „Gemeindegüter“ verstanden wurden, war somit, wie Peyrers Überblick belegt, eine generelle Erscheinung in den „österreichischen Erbländern“ – und nicht nur das: Eine schon 1849 erschienene Untersuchung von Julius Weiske zu den historischen Gemeindegütern beweist vergleichbare Probleme im gesamten deutschen Rechtskreis; Weiske legte mit dieser Abhandlung eine dogmatisch tiefgehende, auf rechtsvergleichenden Betrachtungen fußende Auseinandersetzung mit dem Recht der Gemeindegüter vor. Schon einleitend kritisierte er Strömungen, die das Recht auf Nutzung der Gemeindegüter generell als ein politisches, als einen Ausfluss des Gemeindebürgerrechtes und damit als Ausfluss aus dem Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde ansahen – „obschon ersteres bestand, ehe man vom letzteren etwas wußte“. Die Ableitung des Nutzungsrechtes an den Gemeindegütern aus dem Recht der neuen politischen Ortsgemeinde würde die geschichtliche Entwicklung des Gemeindelebens ignorieren. Es sei deshalb zu beachten, ob die fraglichen Nutzungsrechte „die Natur von wohl erworbenen Privatrechten (…) hätten oder ob sie als bloße Konzessionen der Gemeinde erscheinen.“ (Weiske, Über Gemeindegüter und deren Benutzung durch die Mitglieder nach den Bestimmungen der neuen Gemeindegesetze, insbesondere in Württemberg, Hessen und Baden, nebst beurteilender Darstellung des neuen österreichischen Gemeindegesetzes, Leipzig 1849, 8)
In weiterer Folge erarbeitete Weiske die Anforderungen an den Gesetzgeber und die Gemeinden selbst: „…so erachten wir, dass zuvörderst die Gemeinden selbst über die Natur und Beschaffenheit ihrer Gemeindegüter aufgeklärt werden müssen. Gegenwärtig [1849!] faßt in der Regel jedes Mitglied diese Güter von dem Gesichtspunkte aus auf, der ihm der vortheilhafteste ist. Die z.B., welche kein Vieh halten, sagen, die Gemeindeweide, von der wir keinen Vortheil haben, ist auf andere Weise zu benutzen, sei es zum Besten der Gemeindekasse oder zu dem aller Mitglieder. Sie meinen überhaupt, was einmal Gemeindegut sei, könne, da sie alle Gemeindeglieder seien, nicht zu dem Privatvortheil einer bloßen Classe von Gemeindegliedern verwendet werden. Die Altberechtigten dagegen betrachten die Gemeindegüter, deren Nutzungen sie zeither allein gezogen haben, nicht als Vermögenstheil der neu geschaffenen politischen Gemeinde; sie halten dieselben im Gefühle ihres historischen Rechtes für Güter, die ihnen, den Berechtigten, gemeinsam zustehen, und zwar selbst dann, wenn sie einen gewissen Antheil des Ertrages der Gemeindekasse zufließen lassen.“ Für Weiske stand also schon 1849 außer Zweifel, dass hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an den Gemeindegütern umfassender Klarstellungsbedarf bestehen würde: „Häufig sind aber auch die den Gemeinden vorgesetzten Behörden hinsichtlich der Natur der Gemeindegüter mit sich selbst nicht im Klaren. Sie gehen von den römisch-rechtlichen Lehren aus und kennen die historische Bedeutung der Gemeindegüter bei uns nicht.“
Wer nun glaubt, in Österreich hätte die Grundbuchsanlegung hinsichtlich dieser unglaublich verwickelten Problematik Klarheit geschaffen, irrt. Ehrenzweig analysierte die Ergebnisse der Grundbuchanlegung im Zusammenhang mit der Unterscheidung von Gemeinde- und Gemeinschaftseigentum aus der Sicht des Jahres 1923 wie folgt: „Die Einführung der neueren Gemeindeverfassung veranlaßte langwierige Streitigkeiten (…). Es lag nahe, daß die neue politische Gemeinde als Nachfolgerin der Realgemeinde alle Gemeindelasten auf sich nahm, dafür aber auch das Eigentum am Gemeindegut beanspruchte. (…) Bei der Grundbuchsanlegung musste die Eigentumsfrage gelöst werden. Dies geschah nicht immer in klarer Weise und gab Anlaß zu erbitterten Prozessen. In vielen Fällen wurde gemäß den neuen Gemeindeordnungen die gemeinschaftlich benützte Liegenschaft als Eigentum der Gemeinde anerkannt (…). Anderwärts ist es dem geschlossenen Kreise der Nutzungsberechtigten (…) gelungen, der Gemeinde das Eigentum mit Erfolg streitig zu machen. Im Grundbuche wurde dann entweder Miteigentum als Realrecht (…) oder Alleineigentum einer juristischen Person (Agrargenossenschaft) eingetragen.“ (Ehrenzweig, System I/1 (1923), 183 f )
Diese rechtstatsächlichen Feststellungen Ehrenzweigs belegen abermals, dass die Rechtsverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften unklar und strittig waren. Bezeichnender Weise gibt allerdings auch Ehrenzweig selbst keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie sich die Rechtslage als solche darstellte, wie sie also richtig zu beurteilen gewesen wäre. Seine Ausführungen bestätigen nur ein weiteres Mal den Befund, den schon Pfaff im Jahr 1884 formuliert hatte, dass nämlich die Zivilrechtsliteratur diese Rechtsverhältnisse weitgehend ignoriert hätte: „Mancher österreichische Civilist, dem die Landpraxis fremd ist, mag nicht wenig erstaunt gewesen sein, aus den niederösterreichischen Landtagsakten zu erfahren, daß ‚die Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigenthumes in zahlreichen Gemeinden ganz unglaublich verworren und unklar’ sind, daß die uralten Genossenschaften (‚Nachbarschaften’) noch immer existiren, seit geraumer Zeit aber mit der ‚Gemeinde’ identificirt werden, daß die Nachbarn, wenn es sich um Gemeindelasten handelt, darauf hinweisen, es seien alle Steuerzahler der Gemeinde die Gemeinde“, gleichzeitig jedoch im Zusammenhang mit den Rechten am „Gemeindevermögen“ behaupten würden: „Die Gemeinde sind wir, die Nachbarn.“ (Pfaff, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, JBl 1884, 185f )
In diesem Zusammenhang hätte darauf hingewiesen werden können, dass eine Grundbuchseintragung – und sei sie auch im Zuge der Grundbuchsanlegung vollzogen worden – kein Eigentumsrecht konstituiert. „Dingliche Rechte an Liegenschaften entstehen zwar grundsätzlich durch die Eintragung im Grundbuch, aber nur dann, wenn ihnen ein gültiger Titel zu Grunde liegt. Das Grundbuchsanlegungsverfahren kann einen solchen Titel nicht ersetzen. Das Grundbuchsanlegungsgesetz betrifft nur die inneren Einrichtungen der neu anzulegenden Grundbücher; eine im Richtigstellungsverfahren unterlassene Anfechtung hat nur die formelle Rechtskraft einer bei Anlegung des Grundbuches erfolgten Eintragung zur Folge, kann aber den materiell Berechtigten nicht hindern, sein Recht im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (E 13.Dezember 2001 98/07/0082; OGH 1. Dezember 1965, 2 Ob 407/65; E 14. Dezember 1995, 93/07/0178).“ VwGH 98/07/0082 vom 13.12.2001. – Dieser Grundsatz ist natürlich immer seltener von praktischer Relevanz; die Wahrscheinlichkeit des Erwerbs durch auf den Grundbuchsstand vertrauen dürfende Dritte steigt mit jedem Tag. Doch im aktuellen Agrarstreit gibt es in aller Regel keinen Rechtserwerb durch Dritte.
Wer sich im Zuge der Grundbuchsanlegung faktisch „durchgesetzt“ hatte, ist deshalb für die wahren Eigentumsverhältnisse ohne Bedeutung. Aufgabe der Grundbuchanlegungsbeamten war es gerade nicht, die Eigentumsverhältnisse rechtskräftig, unanfechtbar und endgültig zu klären. Die mögliche Fehlerhaftigkeit des Vollzugsvorganges wurde vielmehr vorausgesetzt und es bestanden und bestehen entsprechende Korrekturinstrumente. (ZB Löschungsklage gem §§ 61 ff GBG) Dass die Grundbuchsanlegung – gerade in Tirol – keine Klarheit hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an Gemeinschaftsliegenschaften geschaffen hatte, zeigt nicht nur die eindeutige Äußerung eines langjährigen Leiters der Tiroler Agrarbehörde, sondern auch die amtliche Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982. (Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg), Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010), 23 f: „Dem römischen Recht war der Begriff des gemeinschaftlichen Obereigentums, wie es sich in der Realgemeinde und in der Nutzungsberechtigung der Teilhaber am Gemeinschaftsgebiet darstellt, völlig fremd. … Bei … den mangelnden agrarrechtlichen Kenntnissen der Grundbuchsanlegungskommissäre liegt es auf der Hand, dass die Grundbücher hinsichtlich des Eigentums am Gemeinschaftsbesitz und am Gemeindegut vielfach objektiv völlig unrichtige Eintragungen enthalten.“ Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren G 35/81, G 36/81 und G 83/81, G 84/81, zitiert nach VfGH Slg 9336/2982 Pkt I Z 4 der Begründung: „Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“)
Immerhin löste die Anlegung der neuen Grundbücher aber eine umfangreiche literarische Diskussion darüber aus, wie denn derartige Gemeinschaftsgüter in den Grundbüchern einzuverleiben seien – sie kann hier nur erwähnt, jedoch keineswegs erschöpfend aufgearbeitet werden. (Paris, Die Gemeinschaften (Gemeinden – Nachbarschaften) und die Anlegung der neuen Grundbücher, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1875, 49 f; Stampfl, Ein Beitrag zur Frage über die Gemeinschaften (Gemeinden-Nachbarschaften) und die Anlegung der neuen Grundbücher, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1875, 97 f; Hoegel, Aus der Grundbuchspraxis, JBl 1885, 591 ff; Reich, Die Alpengenossenschaften und das neue Grundbuch, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1886, 141 ff, 147 ff, 155 ff; Lackenbacher, Über die Rechtsverhältnisse an den für abgelöste Servituten an eine Gesamtheit von Berechtigten abgetretenen Grundstücken, JBl 1886, Nr 29; Dr. S, Über die Realgenossenschaften in Österreich, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1886, Nr 46 – Nr 51; Pitreich, Miteigentum als Realrecht, Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung, 1887, 393 ff, 403 ff, 409 f; Snetiwy, Über den Tabularverkehr bei sogenannten „Nachbarschafts-“ oder „Ortschaftsrealitäten“, Allgemeine österreichische Gerichtszeitung, 1892, 321 f; Amschl, Über die grundbücherliche Behandlung von Wald- und Alpengenossenschaften, Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung, 1893, Nr 7; Pfersche, Die rechtliche Behandlung der bestehenden Agrargemeinschaften, Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung, 1894, 129 ff; Stefan v. Falser, Wald und Weide im Tirolischen Grundbuche (Innsbruck, 1896); Wallner, Wald-, Weide- und Alpengenossenschaften, Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung, 1912, 269 ff. Eine hervorragende Zusammenfassung dieser literarischen Diskussion findet sich bei Hugelmann, Die Theorie der „Agrargemeinschaften“ im österreichischen bürgerlichen Recht, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit in Österreich, 1916, 126 ff; 134 ff, 144 ff, 153 f, 159 f)
Exemplarisch sei ein (für die gegenwärtigen Auseinandersetzungen bemerkenswerter) Befund von Hoegel aus dem Jahr 1885 wiedergegeben, für den sich die Sachlage wie folgt darstellte: „Zu den schon von altersher bestandenen Gemeindeweiden und Waldungen, den einstigen Allmendgütern, kamen später noch Güter gleicher Art, als anläßlich der Servitutenablösung (…) ziemlich allgemein den Servitutsberechtigten als Abfindung (…) das freie Eigenthum an Weide und Wald gegeben wurde (…). Es lag in der Natur der Sache, daß diese Gründe (…) eine physische Auftheilung unter die Berechtigten nicht vertrugen, weil sie zwar als Ganzes, nicht aber in Theile aufgelöst sämtlichen Einzelbedürfnissen genügten (…). In der Mehrzahl der Fälle wurde die Gemeinsamkeit dieser Grundstücke aufrecht erhalten und de facto Weide- und Waldgenossenschaften errichtet und organisirt, indem in der Regel im Wege der Gemeindevorstehung das Maß des den einzelnen Wirthschaften zustehenden Weiderechtes (…), des Beholzungs- und Streurechtes, sowie der allfälligen Pflichten festgesetzt wurde. (…) befremdend muß es erscheinen, daß diese Genossenschaften regelmäßig des Stempels der Legitimität entbehren, daß sie nicht gesetzlich organisirt wurden und wir in ihnen ein Stück Gewohnheitsrecht erblicken (…). So klar diese factische Regelung gegeben war, so unklar waren sich die Juristen darüber, wie dieselbe mit unserem jus scriptum und insbesondere dem Tabularwesen in Einklang zu bringen wäre, eine Unklarheit, aus welcher in aller Stille eine juristische Monstrosität heranwächst.“ (Hoegel, JBl 1885, 592 f)
War man sich in der zivilrechtlichen Literatur im Unklaren, wie denn diese Gemeinschaftsgüter aus der Sicht des neuen Grundbuchswesens zu erfassen wären, so bestand schon gar keine Klarheit darüber, anhand welcher Kriterien die Gemeinschaftsgüter von den Gemeindegütern zu unterscheiden seien. Wissenschaftliche Auseinandersetzungen dazu lassen sich in verschiedenen Ländern bis an die Anfänge des heutigen modernen Gemeindewesens nachweisen. Liest man etwa die Replik Pairhubers aus dem Jahr 1880 auf Hermans Abhandlung aus dem Jahr 1879, so wird deutlich, dass die Auseinandersetzung zwischen der heutigen modernen Ortsgemeinde und der Klasse der „Urhausbesitzer“, wie sie beispielsweise in der Steiermark (Beispiele bei Herman, Das Genossenschaftsvermögen in den Gemeinden, Österreichische Zeitschrift für Verwaltung 1879, 217 ff, 222 ff) und in Niederösterreich in der zweiten Hälfte des 19. Jhdts ausgefochten wurde, im heutigen „Tiroler Agrarstreit“ eine nahezu idente, geradezu kopierte Neuauflage findet. (Grundlegend Weiske, Über Gemeindegüter und deren Benutzung; Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses vom 21. September 1878, aaO; Cizek, Der Streit um die Gemeinde-Gründe, Prag 1879; Herman, Das Genossenschaftsvermögen in den Gemeinden, Österreichische Zeitschrift für Verwaltung 1879, 217 ff, 222 ff; Pairhuber, Über Klassenvermögen in den Gemeinden und Gemeindevermögen, Österreichische Zeitschrift für Verwaltung 1880, Nr 21; S, Über Realgenossenschaften in Österreich, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit in Österreich, 1886, 310 f. Misera, Gemeindegut und Gemeindecommunitäten, JBl 1897, 243 ff; Vgl den Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses vom 21. September 1878, aaO)
Die Argumente, die vorgebracht wurden, um entweder Gemeinschaftseigentum oder Eigentum der neuen Ortsgemeinden zu begründen, scheinen in erster Linie politisch motiviert. Eine juristisch-stringente Argumentation anhand der anerkannten Grundsätze über Eigentumserwerb und Eigentumsverlust fand sich nur in der Abhandlung eines anonymen „Dr. S“ über die Realgenossenschaften in Österreich, publiziert in der Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit 1886. Er sprach sich klar gegen die These aus, dass die neue politische Ortsgemeinde in irgendeiner Form von Gesetzes wegen die Rechtsnachfolge in Sachenrechte der historischen „Realgenossenschaften“ angetreten hätte. (S, Über Realgenossenschaften in Österreich, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit in Österreich, 1886, 310 f)
Vermutlich die wichtigste Ursache der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Gemeinschaftsgüter ist der Umstand, dass die Ausdrücke „Gemeingut“ und „Gemeindegut“ sowohl das Vermögen von (privaten) Nutzungsgemeinden (Realgemeinde, Dorfschaft, Nachbarschaft, Gemeinschaft, Genossenschaft) als auch das Vermögen von politischen Gemeinden bezeichnen konnten. (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 49) Diese Mehrfachbedeutung der Begriffe war auch schon unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Provisorischen Gemeindegesetzes 1849 von Fernand Stamm als besondere Schwierigkeit bei der Verwaltung des Eigentums der neuen Ortsgemeinden hervorgehoben worden. (Stamm, Die wichtigsten Angelegenheiten der Gemeinde (1850) 23 ff: „Die meiste Schwierigkeit wird hier die Trennung des Gemeindevermögens von dem Vermögen einzelner Classen der Gemeindeglieder bieten, weil man es auch Gemeindevermögen nannte (!), ohne daß es diesen Namen im Sinne des G[emeinde-]Gesetzes verdient“. Vgl dazu: Mayer, Politische Ortsgemeinde versus Agrargemeinde, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 195) In diesem Sinne setzte der historische Gesetzgeber des TRRG 1883 (Reichsrahmengesetz vom 7. Juni 1883, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (TRRG 1883) RGBl 1883/94) eine synonyme Verwendung der Begriffe „Gemeindegut“ und „Gemeingut“ durch die Praxis voraus. (582 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session, 12) Dennoch ist dogmatisch die zivil-, agrar- und gemeinderechtliche Begriffsbildung streng zu unterscheiden. Dabei zeigt sich jedoch ein bemerkenswerter Verdrängungsprozeß: An die Stelle der unterschiedlich alten, nebeneinander bestehenden Gemeindevorstellungen trat zunehmend eine Dominanz des gemeinderechtlichen (politischen) Gemeindebegriffs, der insbesondere den zivilrechtlichen vergessen ließ. Ursachen und Mechanismen dieser begrifflichen Verengung sind vielfältig, noch nicht umfassend erforscht und können im Folgenden nur exemplarisch gezeigt werden. (Zum zivilrechtlichen Gemeindebegriff Brauneder, Von der moralischen Person des ABGB zur Juristischen Person der Privatrechtswissenschaft, in: Brauneder, Studien II: Entwicklung des Privatrechts, Frankfurt/Main 1994, 159ff, 165; jüngst Kohl, Überlegungen zur „Gemeinde“ der Tiroler Forstregulierung, in: Olechowski / Neschwara / Lengauer (Hg), Grundlagen der österreichischen Rechtskultur. FS für Werner Ogris, Wien-Köln-Weimar 2010. – Mangels Differenzierung zwischen den verschiedenen Gemeindebegriffen (sowie aufgrund mangelnder Analyse des Forstregulierungspatents von 1847) verfehlt Brugger, Die Beseitigung des Gemeindeguts, in: Reinalter (Hg), Anno Neun 1809–2009. Kritische Studien und Essays, Innsbruck-Wien-Bozen 2009, 301 ff)
Die Bevorzugung des politischen Gemeindebegriffs und, damit einhergehend, die Bevorzugung der Annahme eines derartigen Gemeindeeigentums hatte schon Peyrer festgestellt. Aus zeitgenössischer Sicht erklärte er sie wie folgt: Mit Einrichtung der modernen Ortsgemeinde, wodurch diese als selbständige Staatseinrichtung in den Vordergrund trat „und vom Staate sowie von den höheren autonomen Organen begünstigt wurde, genügte oft schon der bloße Name, um das Vermögen der Nutzungsgenossenschaft ganz der politischen Gemeinde zuzuweisen“. (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 49) Dazu kam, soweit Wälder betroffen waren, eine forstrechtliche Sonderstellung der „Gemeindewaldungen“: Das historische Forstgesetz hätte die Teilung von Gemeindewaldungen verboten, während bei Gemeinschaftswaldungen ein solches Verbot nur dann bestanden hätte, wenn sie aus Servitutenablösung gemäß Patent vom 5. Juli 1853 entstanden waren. (§ 31 Servitutenregulierungspatent 1853) Wegen der Schädlichkeit von Naturalteilungen hätten die Behörden lieber „Gemeindewaldungen“ angenommen, um mit dem dadurch auferlegten Teilungsverbot das Interesse der Forstkultur zu wahren. Einen weiteren Grund für die Behandlung von Gemeinschaftswaldungen als „Gemeindewaldungen“ erblickte Peyrer in den Gemeindeordnungen: Sie hätten Regeln über die Verwaltung des Gemeindevermögens und damit über die Behandlung der Gemeindewaldungen enthalten, während es anderenfalls an jeder gesetzlichen Normierung mangelte. Es schien daher begreiflich, dass die Landesausschüsse solche Liegenschaften im Zweifel lieber als Gemeindegründe behandelten, um durch die Anwendung des Gemeinderechts Ordnung herzustellen. Auch die Katasterämter hätten die Gemeinde vor der Genossenschaft begünstigt, „da es leichter und bequemer ist, die Steuern von der Gemeinde einzuheben“. Dies schlage auf die Grundbücher durch, da man bei deren Anlegung den Steuerkataster zur Richtschnur nehmen würde. All dies erschien „begreiflich“, weil „die Gemeinde wohlorganisirt, begünstigt von der Staatsgewalt (…), der äußerlich kaum mehr erkennbaren, jeder gesunden Organisation und Vertretung baren Nutzungsgenossenschaft“ entgegentreten sei. (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 49ff)
Das treffende Resümee Peyrers ist es wert, zitiert zu werden: „So vollzieht sich in allen österreichischen Ländern, von der Wissenschaft und im Leben kaum beachtet, einer der merkwürdigsten socialen Processe, durch welchen fast das gesamte Grundeigenthum eine Umgestaltung erleidet. Von zwei Seiten angegriffen, verschwindet nach und nach das alte, früher alleinherrschende, noch vor einem Jahrhundert weitaus überwiegende Gemeingut, das Gesammteigenthum, um auf der einen Seite durch vollständige Auftheilung unter die einzelnen Gemeindeglieder dem Privateigenthum, auf der anderen Seite dem Gemeindevermögen Platz zu machen.“ (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 51)
Der eingangs zitierte Bericht des niederösterreichischen Landesausschusses von 1878 brachte diese Entwicklung noch dramatischer zum Ausdruck, wenn er feststellte, dass „die alte Organisation der Nachbarschaft (…) zertrümmert“ war, weil die Nachbarschaft im „modernen Staate“ ihren „öffentlichen Charakter“ verloren hätte, „ohne daß man daran dachte, ihre genossenschaftliche Organisation in Bezug auf ihre Privatrechte zu erhalten“. Die „Gemeinde“ erschien jedoch „in allen Urkunden als Eigenthümerin und „so beerbte die moderne Gemeinde ihre Mutter, die Nachbarschaft, ohne daß letztere gestorben wäre.“ (Bericht des NÖ Landesausschusses vom 21. September 1878, 8)
In den hier skizzierten Überlegungen wird erkennbar, wie der vermeintliche Siegeszug der politischen Ortsgemeinde, ihres Gemeindegutes und ihres Gemeindebegriffes in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus dem Zusammenwirken vieler unterschiedlicher Faktoren resultierte. Ein weiterer, von den Zeitgenossen nicht erwähnter Grund liegt vermutlich darin, dass die Theorie der juristischen Person in Österreich erst durch die pandektistische Rechtswissenschaft der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelt wurde. Vor diesem Hintergrund erklärt sich Raschauers Befund, dass dem Institut der „Realgemeinde“, der Realgenossenschaft, der „Nachbarschaft“, der „Interessentschaft“ – wie auch immer die „moralische Person“ im Sinn §§ 26 f ABGB im konkreten Fall bezeichnet wurde – heute „kein allgemein anerkanntes verbandsrechtliches Organisationsmodell“ entspricht. Die Grundlage dafür wurde bereits in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts gelegt, indem die vom ABGB zur Verfügung gestellte moralische Person verdrängt wurde.
3. Praktischer Befund
a. Allgemeines
Angesichts der Zweifel und Unklarheiten, vor die sich die Rechtswissenschaft gestellt sah, erstaunt es nicht, dass die unmittelbar Betroffenen das Problem der Unterscheidung ihres gemeinschaftlichen Privateigentums vom Gemeindegut als dem Eigentum der neuen Ortsgemeinde vielfach gar nicht erkannten. Doch selbst wenn sie dies taten, so wurde doch die Organisation dieses Vermögens in einem „anerkannten Verbandsmodell“ zum Problem. So konstituierte sich die „Leobener Wald- und Wirtschafts-Realgemeinschaft“ aufgrund des Vereinspatens 1852 als „Verein“, im Außerfern wurden zur Verwaltung der überörtlichen Realgemeinden „Pfarrausschüsse“ geschaffen, in Rattenberg organisierte sich eine solche Gemeinschaft unter der Bezeichnung „Lehensassengenossenschaft“. Häufiger war die Konstituierung von „Wald-Interessentschaften“ wie etwa in Volders, in Igls, in Lans oder in Mutters.
(E Oberster Agrarsenat vom 2.10.1963, 323-OAS/63; beispielsweise für die Großpfarre Praytenwang (Breitenwang) oder die „Fünförtliche Pfarrgemeinde Wängle-Aschau“; vgl Oberhofer, Von der Gemeinde zur Agrargemeinschaft, aaO, 71; Grass, Die alte Großpfarre Breitenwang in Tirol und ihre Aufteilung, FS Karl Haff (1950), 79; dazu auch Wörle, Die mittelalterlichen Großpfarren im Raum des heutigen Außerfern, Außerferner-Buch, Schlernschriften 111 (1955), 77 ff. Das Grundbuchanlegungsprotokoll Nr 1 KG Radfeld, Ez 1 II, vom 9. November 1920, bemerkt lapidar: „Eigentümer ist aufgrund Ersitzung die Lehensassengenossenschaft Rattenberg und Radfeld, bestehend aus folgenden Mitgliedern …“; es folgt eine Aufzählung von 66 Mitberechtigten zu unterschiedlichen Anteilen. Vgl den Antrag der 66 Haus- und Gutsbesitzer von Volders vom 24. März 1950 auf Errichtung einer Agrargemeinschaft, Akt III b1 -01/1 des Amtes der Tiroler Landesregierung und weitere Feststellungen im Akt dazu. Die „Igler Waldinteressentschaft“ wurde im Jahr 1885 zur Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens gegründet und deren Statuten am 14.10.1885 vom Gemeindeausschuss der damaligen politischen Ortsgemeinde Igls anerkannt; im Zuge der Grundbuchanlegung wurde zu deren Gunsten „Nutzungseigentum“ am Gemeinschaftsgebiet vorgetragen in EZ 215 II KG Igls einverleibt; dies bei gleichzeitiger Einverleibung von „Obereigentum“ zu Gunsten einer „Gemeinde Igls“. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Innsbruck, eingelangt am 21. Oktober 1900, TZ 2056, beanspruchte eine „Wald-Interessentschaft Lans – allerdings vergeblich – nach dem Vorbild der Igler Waldinteressentschaft die Einverleibung von Nutzungseigentum zu ihren Gunsten ob der Liegenschaft in Ezl 35 II KG Lans. Eine Mutterer Wald- und Alpinteressentschaft beantragte ua Anfang des Jahres 1920 beim Agrarkommissariat in Innsbruck die Rodung der Gp 297 KG Mutters unterhalb des Gärberbaches; dies in der Absicht dort Schrebergärten anzulegen; zu Zl 231/7 wurde der Interessentschaft seitens des Agrarkommissariats unter dem 12. April 1920 beschieden, dass eine Rodung nur zur Anlage von Wiesen bewilligt würde)
Der grundsätzliche Mangel einer „anerkannten“ Organisation wurde in den meisten dieser Fälle freilich nicht behoben. Es kann daher nicht verwundern, dass die historischen Akteure für „nicht regulierte Agrargemeinschaften“ lieber nicht bloß als „Stellvertreter“ (im Sinne des § 867 ABGB) für eine private „moralische Person“ (§ 26f ABGB) auftraten (die von der Rechtswissenschaft gerade zugunsten einer straffer organisierten juristischen Person aufgegeben worden war), sondern sich in allen amtlichen Vorgängen eher als Träger politischer Ämter in der jeweiligen politischen Ortsgemeinde legitimierten: So trat beispielsweise ein Einschreiter für die Wald-Interessentschaft Volders 1871/1872 gegenüber der Servitutenregulierungsbehörde als Gemeindevorsteher von Volders auf. (LAS Tirol vom 19.08.2010, LAS -1025/5-10) Noch häufiger scheint jedoch das gänzliche Fehlen einer eigenständigen Organisation der „alten Nachbarschaft“ und die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften durch die Organe der Ortsgemeinde, wie dies Albert Mair für die Tiroler Verhältnisse und der Bericht des niederösterreichischen Landesausschusses jedenfalls für Niederösterreich generell voraussetzten. Eine „Art“ historischer „Verwaltungsgemeinschaft“ der „alten Agrargemeinde“ und der neuen Ortsgemeinde wurde auch im Erkenntnis des Obersten Agrarsenates zur Marktgemeinde Ysper (Niederösterreich) angenommen und mit der weitgehenden Deckungsgleichheit des Mitgliederkreises erklärt. (Oberster Agrarsenat vom 6. Oktober 1956, 245-OAS/58: „Es mag angenommen werden, dass es für gewisse Zeit für die politische Gemeinde und die Realgemeinde eine Art Verwaltungsgemeinschaft gegeben hat. Dies ist verständlich, da der Mitgliederkreis dieser beiden rechtlich verschiedenen Körperschaften sich damals noch weitgehend gedeckt haben dürfte.“) Dogmatisch richtiger wird es sein, für die historische Vergangenheit von einer stillschweigenden Beauftragung auf privatrechtlicher Grundlage auszugehen; die Gemeindeordnung wäre als lex contractus dieser Beauftragung zu Grunde gelegt.
Die Tiroler Praxis unterstellte also eine gesetzliche Vertretungskompetenz der politischen Ortsgemeinde für die nicht regulierte Agrargemeinschaft (LAS Tirol, Erkenntnis LAS-115/3-79 vom 13.6.1979 (Regulierung des „Gemeindegutes“ von Höfen): „Nach der Bestimmung des § 34 Abs 1 TFLG 1978 bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften) einschließlich jener Personen, denen persönliche walzende Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. Nach Abs 3 dieses Paragraphen sind Agrargemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese Bestimmungen waren schon im Jahr 1958 inhaltsgleich nach dem damals geltenden Flurverfassungslandesgesetz von 1952 in Geltung. Ebenso bestand schon damals die Rechtslage, dass diese ‚Kraft-Gesetzes-Agrargemeinschaften’ ohne Satzungsverleihung durch die Agrarbehörde, worin eine anderslautende Regelung erfolgen hätte können, nur die Gemeinde verwaltet, d.h. durch den Gemeinderat handlungsfähig war. Der Gemeinde war und ist auch heute noch bei unregulierten Agrargemeinschaften die Verwaltung dieser Körperschaften übertragen (§ 82 TGO: Die Gemeinde hat die Nutzungsbezüge zu überwachen und für eine reibungslose und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen zu sorgen).“
Dies freilich nicht bloß in jenen Fällen, in denen eine Agrargemeinschaft auf Liegenschaftseigentum der politischen Ortsgemeinde bestand, sondern gerade auch dann, wenn Eigentum der Agrargemeinschaft angenommen wurde, das missverständlich als „Gemeinde-“ bzw „Fraktionsgut“ erfasst worden war. Bezeichnend ist etwa das Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft Gaicht: Während des laufenden Regulierungsverfahrens, das unter anderem mit der rechtskräftigen Feststellung des Eigentumsrechts zu Gunsten der Agrargemeinschaft Gaicht abgeschlossen wurde, ergab sich hier das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Vertretung für die Gemeinschaftsliegenschaften in einem Bauverfahren. Dazu erklärte die Agrarbehörde 1. Instanz, dass „die Verwaltung des Gemeinschaftsgebietes weiterhin der Gemeinde Weissenbach“ obliege, und zwar bis zur Rechtskraft des Regulierungsplans. (AGM Gaicht mit Liegenschaften in Ez 137, 143 und 146, jeweils II KG Weissenbach, Amt der Tiroler Landesregierung AgrB-R625)
An diesem Beispiel zeigt sich, wie naheliegend es für die Rechtspraxis war, alle „bei der Ortsgemeinde verwalteten Gemeinschaftsliegenschaften“ unter dem Begriff „Gemeinde-“ bzw „Fraktionsgut“ zu erfassen; andernfalls wäre die Legitimität jahrzehntelanger Vertretungs- und Verwaltungshandlungen in Frage gestellt gewesen. Die historischen Tiroler Agrarjuristen haben – und das sollte bei der Analyse ihrer Bescheide beachtet werden – den Begriff „Gemeinde-“ und „Fraktionsgut“ nicht (bzw nicht nur) zur Bezeichnung von Eigentum der Ortsgemeinde verwendet, sondern auch zur Erfassung der unregulierten Agrargemeinschaft: „Quasi-Erbschaft“ der Ortsgemeinde im Verhältnis zur „alten Agrargemeinde“ hätte zur Agrargemeinschaft geführt, die körperschaftlich einzurichten und zu reorganisieren sei. Mit dieser Theorie wurde das Faktum einer fehlenden Vertretungsstruktur kompensiert: Die Subsumtion der unregulierten Agrargemeinschaft unter den Begriff des „Gemeindegutes“ bzw des „Fraktionsgutes“ schien die historisch gewachsenen Verhältnisse zu erklären, in deren Rahmen Organe der Ortsgemeinde als Vertretungs- und Aufsichtseinrichtung aufgetreten waren.
b. Aufgabe der Agrarbehörde und Gemeindebegriff im Agrarrecht
Die Agrarbehörden waren unter anderem dazu geschaffen worden, die diffizilen Unterscheidungen zwischen Gemeinde- und Gemeinschaftseigentum nachzuvollziehen und festzustellen, wer wahrer Eigentümer einer agrarisch genutzten Liegenschaft war oder heute ist. (§ 38 Abs 1 TFLG 1996; vgl bereits die gleichlautende Regelung in § 38 Abs 1 TFLG 1935) Diese Kompetenz sollte unabhängig davon gelten, wie die betreffende Liegenschaft zuvor behandelt worden war, ob also die Beteiligten Gemeinschaftsgut oder Gemeinde- bzw Fraktionsgut angenommen hatten. Die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde ist und war also eine „distinktive“ (Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut – Ein verfassungsrechtliches Feststellungs- und Restitutionsprojekt, ZfV 2010, 377), dh die Agrarbehörde hatte zu prüfen, ob die agrargemeinschaftlich genutzte Liegenschaft im Eigentum der politischen Ortsgemeinde, der Summe der Nutzungsberechtigten oder eines Dritten steht. Unter Ausschluss der Zuständigkeit von Gerichten und anderen Behörden entschied die Agrarbehörde über strittige Eigentumsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Mit der rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über die Eigentumsfrage war bzw ist der jeweils festgestellte Eigentümer zivilrechtlicher Eigentümer im Rechtssinn (Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation nach TFLG, aaO, 276). Soweit die zu regulierende Agrargemeinschaft Eigentümerin des Regulierungsgebietes war, wurde das Eigentum in der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft reguliert – also nur, modern formuliert, „umgegründet“.
Die Agrarbehörden waren demnach mit unterschiedlichen Gemeindegütern konfrontiert. Im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 hatte die Salzburger Landesregierung den Versuch unternommen, den Bedenken des VfGH gegen die undifferenzierte Behandlung des „Gemeindegutes“ als agrargemeinschaftliche Liegenschaft entgegen zu treten. Sie verwies darauf, dass in Salzburg im Zuge der Servitutenablösung Waldgrundstücke nicht an einzelne Gemeindeinsassen, sondern (formell) nur an ganze Gemeinden abgetreten worden waren. Es hätte sich dabei aber nicht um Gemeinde-, sondern um Gemeinschaftswälder gehandelt (Vgl schon die zeitgenössische Analyse Peyrers zur Regulierung der Forstangelegenheiten für das Herzogtum Salzburg vom 6. September 1849, oben, vor FN 17), sodass das Eigentum später den aus Nutzungsberechtigten gebildeten Agrargemeinschaften zugesprochen wurde. Das sei nicht gleichheitswidrig, weil die Grundflächen als Ablösung für alte Nutzungsrechte aus dem Staatswald an die Gemeinden abgetreten worden wären. ((Äußerung der Salzburger Landesregierung, Pkt I Z 4 der Entscheidungsbegründung. Die Salzburger Landesregierung nahm mit dieser Äußerung auf das Gesetz betreffend die Regulierung der Forstangelegenheiten für das Herzogtum Salzburg vom 6. September 1849 Bezug; dazu: Ammerer, Vom Feudalverband zum Reichsnährstand, in: Ammerer/Lemberger/Oberrauch, Vom Feudalverband zur Landwirtschaftskammer (1992), 88 f )
Der VfGH ging über diese Bedenken zu Recht hinweg, weil dadurch die Unterscheidung zwischen Agrargemeinschaften, die aus Servitutenablösung entstanden waren, und solchen, die auf wahrem Eigentum der politischen Ortsgemeinde bestehen, verwischt würde. Wörtlich führte er aus: „Das Gemeindegut wird in beiden zu prüfenden Bestimmungen neben den … Grundstücken genannt, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten (statt den Servitutsberechtigten als Einzeleigentümer) einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Nutzung und gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind. Entgegen der Auffassung der Sbg. Landesregierung ist daher die von ihr beschriebene … Erscheinung, dass „die Gemeinde“ nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer ist, nicht von den in Prüfung stehenden, sondern von anderen Bestimmungen des Flurverfassungsrechts erfasst, so dass sich aus der Eigenart jener Erscheinung nichts für den Inhalt dieser Gesetzesbestimmungen ergibt.“ (VfGH Slg 9336/1982 Pkt III Z 1 Abs 2 der Begründung)
Damit anerkannte der VfGH die Tatsache, dass neben den politischen Ortsgemeinden Erscheinungen existieren konnten und können, die ebenfalls als „Gemeinde“ bezeichnet wurden, jedoch keine Ortsgemeinden waren, sondern Agrargemeinschaften. Eine derartige „Gemeinde“ sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie im Zusammenhang mit Servitutenablösungsmaßnahmen konstituiert wurde. Soweit deshalb im Grundbuch das Eigentum einer „Gemeinde“ in Verbindung mit dem Eigentumstitel „Servitutenablösungsvergleich“ verbüchert wurde, handelt es sich bei der betreffenden Liegenschaft nicht um „Gemeindegut“ der politischen Ortsgemeinde; vielmehr definiert der Begriff „Gemeinde“ in diesen Fällen – wie VfSlg 9336/1982 treffend formulierte – „die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer“, eben eine Agrargemeinschaft. Der Servitutenablösungsvergleich gem Servitutenregulierungspatent 1853 ist demnach ein Eigentumstitel, der auf eine „Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten“ verweist. Servitutenablösungsmaßnahmen konnten freilich auch auf anderer Rechtsgrundlage vollzogen worden sein, beispielsweise aufgrund älterer landesgesetzlicher Maßnahmen. (Schiff, Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung (1898), 50 ff nennt diverse „ältere Versuche zur Lösung der Servitutenfrage“) Eine solche spezielle Norm ist die Tiroler Forstregulierung 1847. (A.h. Entschließung vom 6. Februar 1747 betreffend die Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten, Provinzialgesetzsammlung für Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847/XXXVI, 253 ff; dazu R.S., Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, Österreichische Vierteljahresschrift für Forstwesen 1851, 376; Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 105 ff)
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aus
Gerald Kohl
Gemeinde- oder Gemeinschaftsgut?
in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg),
Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (2011) 1ff
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MP