ALLGEMEINES

Wenn heute von „Agrargemeinschaften“ gesprochen wird, so sind in erster Linie „regulierte Agrargemeinschaften“ gemeint, dh agrarische Eigentums- und/oder Nutzungsgemeinschaften, die durch Behördenakt als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet wurden. So weist das elektronische Grundbuch für das Bundesland Niederösterreich über 550 körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften als Eigentumsträger nach, das der Steiermark immerhin über 250. Daneben existieren zahlreiche „unregulierte Agrargemeinschaften“. Als Beispiel hierfür ist auf die „Zweidrittelgericht Landeck“ zu verweisen, eine seit Jahrhunderten bestehende Rechtsgemeinschaft im Tiroler Oberland, welche durch einen „Machthaber“ vertreten wird und mit einem Geschäftsführungsorgan ausgestattet ist. „Zweidrittelgericht Landeck“ ist Eigentümerin von jedenfalls acht Liegenschaften, die sich über vier Katastralgemeinden erstrecken. (Abgesehen von der Liegenschaft in Ezl. 178 GB 84004 Grins sind der „Zweidrittelgericht Landeck“ folgende weitere Liegenschaften zugeschrieben: Liegenschaften in Ezl. 149, 150, 151, 364 GB 84010 St. Anton a. A., Ezl. 46, 47 GB 86020 Kaisers, Ezl. 95 GB 84002 Flirsch)

Nicht regulierte Agrargemeinschaften findet man selbstverständlich auch außerhalb Tirols, zB in Kärnten (Liegenschaft in EZ 162 GB 75001 Egg, ca 48 ha, „Unterdorfergemeinschaft“ bestehend aus diversen „Ortschaften“) oder auch in Niederösterreich (Liegenschaft in EZ 54 GB 22130 Schadendorf, ca 1.300 m2, „Ortschaft Schadendorf). Deren Rechtsnatur wird unten noch ausführlich behandelt. Nur soviel vorweg: Es handelt sich um „moralische Personen“ gem §§ 26f ABGB, welche noch nicht in eine (heute) allgemein anerkannte Organisationsstruktur „umgegründet“ wurden. Der Organisationsvorgang als „agrarische Operation“ („Regulierung“) gründet heute auf dem Flurverfassungs-GrundsatzG 1951 (BGBl 1951/103 idgF)und den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder dazu.

Die materielle Richtigkeit der agrarbehördlichen Eigentumsentscheidungen ist anhand derjenigen Rechtslage nachzuvollziehen, welche vor dem agrarbehördlichen Einschreiten bestanden hatte. Diese Rechtssituation wird mit dem Begriff der „nicht regulierten Agrargemeinschaft“ umschrieben. Welche konkreten Rechtsverhältnisse in der nicht regulierten Agrargemeinschaft gelten, muss anhand des Einzelfalles im Kontext der jeweiligen historischen Rechtslage geprüft werden.

 

Keinesfalls vertretbar ist der Versuch, die ursprünglichen Rechtsverhältnisse pauschal in der Form zu erklären, dass eine Gesamtheit von bäuerlichen Grundeigentümern „als sog. Realgemeinde“ sich „im Zuge der Schaffung der modernen Gemeindeverfassung zur heutigen politischen Ortsgemeinde“ gewandelt hätte, die Nutzungsrechte bestimmten Höfen „grundbücherlich zugeordnet“ und entweder Miteigentum der Nutzungsberechtigten oder Gemeindegut der Ortsgemeinde einverleibt worden sei (Eccher, FS Barta 213). Eine Gesamtheit von natürlichen Personen kann sich nicht zur heutigen politischen Ortsgemeinde „wandeln“, weil Körperschaften des öffentlichen Rechts keine privatautonomen Gründungen sind.

Auch kann – idente Ausgangslage vorausgesetzt – nicht beides richtig sein: die grundbücherliche Anschreibung von Miteigentum der Nutzungsberechtigten und die alternative Anschreibung von Gemeindeeigentum. Schließlich konnte nach streng pandektistischer Rechtsauffassung ein beschränktes dingliches Recht auf (Mit-)Eigentum des/der Berechtigten nicht existieren (Ehrenzweig, System I/2, 2. Aufl, 306: „Niemandem kann seine eigene Sache dienen“. Siehe D 8, 2, 26: In re communi (!) nemo dominorum iure servitus neque facere quicquam invito altero potest neque prohibere, quo minus alter faciat: nulli enim res sua servit. – Vgl Ogris, Servituten, in: Erler/Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV, Berlin 1990, 1645ff).

Soweit deshalb die Nutzungsrechte bestimmten Höfen zugeordnet wurden, ist die Einverleibung von Miteigentum zu Gunsten der Eigentümer dieser Höfe gerade nicht zu erwarten. Ein „Recht an eigener Sache“ gem historischem Rechtsverständnis, als welches die Mitgliedschaft in der nicht regulierten Agrargemeinschaft häufig erklärt wird, wird sich deshalb in den österreichischen historischen Grundbüchern gar nicht abgebildet finden.

 

Zu kurz greifen auch die Überlegungen des VfGH im Einleitungsbeschluss zum Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982, wenn in dieser Entscheidung § 63 Vorarlberger Gemeindeordnung 1864, LGBl 22/1864, „vorläufig“ so verstanden wurde, dass „auch das mit Nutzungen belastete Eigentum der früheren Realgemeinde auf die neue Gemeinde übergegangen“ sei und lediglich mit den bisherigen Nutzungen belastet blieb (So die Wiedergabe dieser Aussage des Einleitungsbeschlusses im Erkenntnis selbst (Pkt I Z 3 Abs 5 der Begründung). Zu Recht hatte der Gerichtshof diese Aussage in das Erk selbst nicht übernommen (worauf schon Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 240 f, hingewiesen hat), weil § 63 VGO 1864 – genauso wenig wie die insoweit deckungsgleichen Regelungen der TGO 1866, LGBl 1/1866 (oder anderer Landesausführungsgesetze zum RGG 1862 – keinen Eigentumstitel vermittelt (Ausführlich dazu: Mayer, Politische Ortsgemeinde versus Realgemeinde, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hrsg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 196 ff, sowie Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, aaO, 245 ff).

Bevor man überhaupt die Frage prüft, welche Rechtspositionen auf die heutige politische Ortsgemeinde übertragen worden sein könnten, ist zunächst die rechtliche Ausgangslage zu ergründen. Gerade der historische Tiroler Gesetzgeber hatte sich selbst als „Oberstem Landesherrn“ das Eigentum an den Tiroler Forsten reserviert und die behaupteten Eigentumsansprüche der „alten Agrargemeinden“ unter Einem verworfen, weil an „landesfürstlichem Waldeigentum“ grundsätzlich keine Ersitzung möglich sei. (Allerhöchste Entschließung vom 6.2.1847“, Provinzialgesetzsammlung für Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847/XXXVI, 253ff (Forstregulierungspatent 1847 – FRP 1847); zur historischen Tiroler Rechtslage an den „Landesfürstlichen Waldungen“: Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 105 ff)

Unter solchen Voraussetzungen erübrigt sich jede Spekulation betreffend die „Verwandlung von Realgemeinden“ oder eine „Rechtsüberleitung“ von denselben. Wer selbst kein Eigentum besitzt, kann keines weitergeben!

 

TYPEN AGRARGEMEINSCHAFTLICHEN EIGENTUMS

Eine Agrargemeinschaft definiert sich durch gemeinschaftliche Nutzungsverhältnisse an Liegenschaften (Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO, 268). Dieser gemeinschaftlichen Nutzung kann gemeinschaftliches Eigentum zu Grunde liegen oder gemeinschaftliche beschränkte Rechte an der betreffenden Liegenschaft. Mit Blick auf die Eigentumsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sind deshalb drei Grundvarianten zu unterscheiden: Die Summe aller Nutzungsberechtigten könnte gleichzeitig Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft sein; die agrargemeinschaftlich genutzte Liegenschaft könnte im Eigentum eines Dritten stehen, der selbst nicht nutzungsberechtigt ist; der Alleineigentümer der agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaft könnte mitnutzungsberechtigt sein.

Miteigentumsgemeinschaften

Ist das Eigentumsrecht der Summe aller Nutzungsberechtigten zuzuordnen, ist das Nutzungsrecht des Einzelnen Ausfluss des Anteilsrechts am Ganzen; das Nutzungsrecht ist „Recht an eigener Sache“. Die Entstehung solcher Rechtsverhältnisse ist leicht nachvollziehbar, wenn man bei der historischen Ausgangslage anknüpft: Die historischen Gemeinschaften der Nachbarn ([Nachbarschafts-] Gemeinden, Nachbarschaften, „Interessentschaften“, „Fraktionen“, „Rotten“, „Degneien“ – wie immer diese Gebilde in der Geschichte genannt wurden – Dazu etwa: August Unterforcher, Wie man in Tirol in früherer Zeit die Theile der Gemeinde oder die Gemeinden selbst benannte, in: Zeitschrift des Ferdinandeums für Tirol und Vorarlberg, 1897, 187ff, oder Josef Egger, Die alten Benennungen der Dörfer, Gemeinden und ihrer Unterabtheilungen sowie die gleichlaufenden Namen von Gerichtsbezirken und Gerichtstheilen in Tirol, ebendort, 217ff) nutzten Gemeinschaftsbesitz, an dem der Tiroler Landesherr ein (sachenrechtliches) Herrschaftsrecht beanspruchte, das sog „Allmendregal“. (Ausführlich dazu: Wopfner, Das Allmendregal des Tiroler Landesfürsten, 1909) Je nach Ausprägung kann dieses Herrschaftsrecht des Landesherrn „kraft Regalität“ mit der bekannten Differenzierung zwischen Obereigentum („dominium directum“) und Unter- bzw Nutzungseigentum („dominium utile“) erklärt werden. Sobald das „feudale Obereigentum“ aufgegeben wird, entsteht bei der Gemeinschaft der „Nutzungseigentümer“ Volleigentum: Es vereinigen sich „Unter- oder Nutzungseigentum“ mit dem „Obereigentum“ und es entsteht (Voll-)Eigentum in den Händen der historischen Nutzungsgemeinschaften. Zu Recht hat Ehrenzweig festgestellt, dass der geschichtlichen Betrachtung das geteilte Eigentum als ein Übergangszustand erscheine (Ehrenzweig, Sachenrecht, System II/1² 157). Untereigentümer wurden mit dem Wegfall des feudalen Obereigentums zu Volleigentümern.

 

Weil die feudalen Eigentumsstrukturen typischer Weise so aufgelöst wurden, dass die „Untereigentümer“ zu „Volleigentümern“ wurden (Vgl nur Ehrenzweig, Sachenrecht, System II/1² 157; H.-R. Hagemann, Eigentum, in: Erler/Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, 1971, 891 ff; mwN; Ogris, Die Rechtsentwicklung in Cisleithanien, in: Wandruszka/Urbanitsch, Der Habsburgermonarchie 1848–1918 II: Verwaltung und Rechtswesen, 1975, insbesondere 594 ff), wäre Gemeinschaftseigentum in Händen der ursprünglichen Nutzungsgemeinschaft für gewöhnlich vorauszusetzen. Dies entspricht schon der modernen, verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsordnung gem Art 5 StGG (der „Institutsgarantie des Eigentums“) sowie dem Grundsatz, dass das aus dem Titel des geteilten Eigentums abgeleitete (feudale) „Obereigentum“ in eine „ablösbare Last“ umgewandelt wurde (Art 7 StGG). Im Ergebnis wurden in einem solchen Fall die Mitglieder der historischen Nutzungsgemeinschaften im Verlauf der Geschichte als Eigentümergemeinschaft anerkannt. In Anbetracht einer insbesondere bei den Gemeinschaftsalpen über Jahrhunderte nachweisbaren strengen Nutzungsordnung durch einen genau definierten Personenkreis ist dieser Vorgang als natürliche Konsequenz eines Rechtsprinzips zu sehen, der unser Sachenrecht wesentlich bestimmt: Derjenige, der über lange Zeit alle sachenrechtlichen Herrschaftsrechte unangefochten ausübt, soll auch als zivilrechtlicher Eigentümer anerkannt werden. (Vgl etwa den Sachverhalt, welcher dem Erk VfGH B 984/09 vom 5.3.2010 zugrunde lag: Die für die „Tanzalpe“ geltende Nutzungsordnung wurde auf die „alte Alpordnung vom Jahre 1554“ zurückgeführt)

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Nutzungsgemeinschaften auf fremdem Eigentum

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Ergibt die Prüfung der Rechtsverhältnisse im Einzelfall, dass die Nutzungsberechtigten nicht Eigentümer des agrargemeinschaftlichen Grundstückes sind, kann dies zwei Ursachen haben: Die aus der feudalen Eigentumsordnung resultierende Trennung zwischen Obereigentum und Nutzungseigentum muss sich in irgendeiner Form fortgesetzt haben oder nach Auflösung der feudalen Eigentumsstrukturen wurden von Seiten des neuen Eigentümers (gem § 354 ABGB) Nutzungsrechte auf eigenem Eigentum neu eingeräumt. Die erste Variante ist in Tirol überall dort zu finden, wo die feudalen Eigentumsstrukturen dadurch aufgelöst wurden, dass der historische Landesherr aus dem Titel des Allmendregals das Eigentumsrecht an sich gezogen und die Nutzungseigentümer auf Servitutsberechtigte herabgestuft hat. Der historische Anlass und die Hintergründe dieser Konstellation werden uns noch beschäftigen. Das Resultat aus heutiger Sicht sind bäuerliche Holzbezugsrechte und sonstige „Einforstungsrechte“ auf Bundeseigentum, konkret Eigentum der „Österreichischen Bundesforste“, die in gewissen Tiroler Gemeinden vorkommen. (rightbar Hauptstück „Dorf ohne Gemeindegut“)

 

Die zweite Variante würde insbesondere das (echte) Gemeindegut betreffen, jene Variante agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der die heutige politische Ortsgemeinde auf eigenem Eigentum kraft „Gemeinderechts“ (öffentlich-rechtliche) Nutzungsrechte zu Gunsten der historischen Gemeindeglieder begründet hat. Voraussetzung ist, dass die heutige Ortsgemeinde im konkreten Einzelfall tatsächlich Eigentum erworben hat. Von Gesetzes wegen kann kein Eigentumserwerb unterstellt werden. Die vielfach unterstellte Rechtsnachfolge der heutigen Ortsgemeinde in Rechtspositionen der historischen Personengemeinschaften („Realgemeinden“, „Realgenossenschaften“) von Gesetzes wegen (These einer „Quasi-Erbschaft“) würde in offenem Widerspruch zur historischen Rechtslage (§§ 26 prov. GemG 1849; 12 TGO 1866) stehen; der VfGH hat dieser Theorie zuletzt eine klare Absage erteilt. (VfGH B 634/10 ua vom 10.12.2010 Pkt II A 2.4.2. Abs 2 der Begründung unter Berufung auf Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, aaO, 228 ff)

 

Im Hinblick darauf, dass die Nutzungsrechte heute in beiden Fällen umfangmäßig reguliert bzw auf den Hof- und Gutsbedarf beschränkt sind, verbleibt dem jeweiligen Eigentümer der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehender Ertrag der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften. Konsequenter Weise ergibt sich bei einer derartigen Eigentumskonstellation immer eine gemeinschaftliche Nutzung mit dem jeweiligen Eigentümer. Dies war nicht immer so: Wegen der unklaren Rechtsverhältnisse an den Tiroler Wäldern hatten insbesondere die Stammliegenschaftsbesitzer wenig Interesse und auch gar keine Kompetenz, um in den Tiroler Wäldern, welche formal dem Landesfürsten zugeordnet waren, eine nachhaltige Waldwirtschaft zu betreiben. Umgekehrt war die landesfürstliche Forstverwaltung dazu offensichtlich auch außerstande, war diese doch mit den Nutzungsrechten der Stammsitzeigentümer konfrontiert. Jedenfalls hatten sich die Erträge des Fürsten aus den Tiroler Wäldern laut zeitgenössischen Quellen fast auf Null reduziert. (R.S. Bericht zur Forstservitutenablösung in Tirol, Österreichische Vierteljahresschrift für Forstwesen, 1851, Die Forstservitutenablösung in Tirol, 387) Die Forstregulierung des Jahres 1847 war nicht nur wegen zahlloser Eigentumsstreitigkeiten zwischen dem Landesfürsten und den Stammliegenschaftsbesitzern motiviert, sondern auch durch offenkundige Missstände bei der bei der Bewirtschaftung des formal geteilt erscheinenden Eigentums. (R.S., Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Vierteljahresschrift für Forstwesen (1851), 382. („Hunderte von Rechtstreiten [!])

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ERKLÄRUNGSVERSUCHE DER AGRARJURISTEN

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Die Tiroler Agrarjuristen verfolgten zur Erklärung der Rechtsverhältnisse an den nicht regulierten Agrargemeinschaften offensichtlich unterschiedliche theoretische Ansätze: Zunächst ist hier die Auffassung Albert Mairs zu erwähnen, der – anknüpfend an die spezielle Tiroler Eigentumsgeschichte – die Agrargemeinschaft nicht nur als Nutzungsgemeinschaft versteht, sondern auch als Eigentumsgemeinschaft: „Eine körperschaftlich rechtsfähige Agrargemeinschaft, deren Existenzvoraussetzung ihrer Rechtsnatur nach die agrargemeinschaftlichen Grundstücke bilden, ist ohne ein tatsächliches Eigentum, an dem für die Agrargemeinschaft essentiellen Substrat, nämlich dem gemeinschaftlichen Grund und Boden, unvorstellbar und praktisch widersinnig. Die Agrargemeinschaft leitet sich historisch von der Wirtschaftsgemeinde ab und ist nicht eine blosse Nutzungsgemeinschaft, sondern auch eine Eigentums- und Sachgemeinschaft öffentlichen Rechts.“ (Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, aaO, 27. Vgl dazu: Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO, 276.

Eine Gegenposition wird man wohl Eberhard Lang zuordnen müssen, der für denselben Rechtsraum typischer Weise an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften Eigentum der Ortsgemeinden annimmt (vgl zB Lang, Tiroler Agrarrecht II, 25).

Diese unterschiedlichen Vorstellungen resultieren aus einer konträren Deutung der Tiroler Forsteigentumsgeschichte sowie aus einer konträren Deutung der Entwicklung des modernen staatlichen Gemeindewesens. Mair interpretiert die Tiroler Forstregulierung 1847 als Anerkennung des faktischen Besitzstandes der historischen Nutzungsgemeinschaften und versteht die moderne Ortsgemeinde als Neuschöpfung des Staates auf der Grundlage des Reichsgemeindegesetzes 1862, weshalb die heutigen Ortsgemeinden aus der Tiroler Forstregulierung 1847 schon aus rein formalen Gründen kein Eigentum erwerben konnten. Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 20: „Die Bereinigung des Jahres 1847 durch das Waldzuweisungspatent stellte nichts anderes als die rechtliche Sanktionierung des tatsächlich ohne Unterbrechung währenden Besitzstandes der Realgemeinden dar.“ … : „Es ist daher ein rechtsgeschichtlicher und auch sachlicher Irrtum, wenn in Tirol verschiedentlich versucht wird, das heutige bücherliche Eigentum der Gemeinde am Gemeindegut deutschrechtlichen Ursprungs auf die mehr erwähnte Waldzuweisung aufgrund des Waldzuweisungspatentes aus dem Jahr 1847 zu stützen, weil die politische Gemeinde, wie schon ausgeführt, im Zeitpunkt der kaiserlichen Entschließung nach dem heutigen Rechtsbegriff als Rechtsperson es zu dieser Zeit noch nicht gegeben hat.“ (Seite 21) … „Mit Nachdruck festzuhalten ist jedenfalls, dass die Gemeinden bei ihrer Entstehung überhaupt keinen eigenen Grundbesitz hatten und dass derselbe, wie er heute als Gemeindegut vorliegt, fast ausschließlich aus dem von der Realgemeinde übernommenen und daher seit alters her deutschrechtlichen Rechtsverhältnissen unterliegenden Grundvermögen stammt.“ (Seite 23)

Lang dagegen geht davon aus, dass die Tiroler Forstregulierung 1847 den Übergang des landesfürstlichen Obereigentums auf die politischen Gemeinden zur Konsequenz hatte und dass sich die heutigen Ortsgemeinden sukzessive aus den historischen Organisationen der Nachbarn entwickelt hätten und dabei auch in deren privatrechtliche Rechtspositionen ab Wald- und Almeigentum eingerückt wären. (Eberhart Lang, Tiroler Agrarrecht II, 25; Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol, 58 ff)

Das Erk VfSlg 18.446/2008 (Mieders-Erkenntnis 2008) setzt Eigentum der Ortsgemeinde im Zeitpunkt vor der Regulierung voraus; der VfGH brauchte sich mit den wahren Eigentumsverhältnissen im konkreten Fall nicht auseinander zu setzen, weil er nach dem unbestrittenen Sachverhalt davon ausgehen konnte und musste, dass das Regulierungsgebiet ursprünglich im Eigentum der Ortsgemeinde gestanden war und dass die Agrargemeinschaftsmitglieder daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte ausgeübt hätten. Diese Prämissen hat der VfGH auch ausdrücklich offen gelegt. (dazu: Hauptstück TIROLKOLCHOSEN/Falsche Prämissen als Fundament)

Im Erk B 639/10 vom 10.12.2010 VfSlg 19.262/2010 hat der VfGH dazu klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde im Einzelfall die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung von der Agrarbehörde mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu prüfen sind. (dazu: Hauptstück JUDIKATURLINIE/Unterlangkampfen-Erk)

Nachstehend werden die Eigentumsverhältnisse anhand der verschiedenen Tatbestände, die zur Entstehung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften führen können – unter besonderer Berücksichtigung der Tiroler Eigentumsgeschichte – erörtert.

BEURTEILUNG GEMEINSCHAFTLICHEN EIGENTUMS

Ehrenzweig definierte die agrargemeinschaftlichen Grundstücke als „landwirtschaftliche Grundstücke, deren Nutzung den Besitzern gewisser behauster Grundstücke gemeinschaftlich für die Zwecke ihrer Einzelwirtschaften“ zustehe und führte dann weiter aus: „Solche Agrargemeinschaften sind zum Teil erst in neuerer Zeit bei der Servitutenablösung dadurch entstanden, dass man einer Gesamtheit von Berechtigten Abfindungsgrundstücke zur gemeinschaftlichen Nutzung abgetreten hat“ (Ehrenzweig, System² System I/1, 1951, 196) Weiters führte Ehrenzweig aus: „Die meisten [Agrargemeinschaften] sind aus den alten Allmenden hervorgegangen. Diese wurden ursprünglich von allen ansässigen Gemeindegenossen genutzt, sie bildeten das „Gemeindegut“ (§ 288 ABGB) der alten Realgemeinde, … Die Einführung der neueren Gemeindeverfassung veranlasste langwierige Streitigkeiten, … Es lag nahe, dass die neue politische Gemeinde, die als Nachfolgerin der Realgemeinde alle Gemeindelasten auf sich nahm, dafür aber auch das Eigentum am Gemeindegut beanspruchte. … Bei der Grundbuchsanlegung musste die Eigentumsfrage gelöst werden. Dies geschah nicht immer in klarer Weise und gab Anlass zu erbitterten Prozessen. In vielen Fällen wurden gem. den neuen Gemeindeordnungen die gemeinschaftlich benützte Liegenschaft als Eigentum der Gemeinde anerkannt … Anderenorts ist es dem geschlossenen Kreis der Nutzungsberechtigten … gelungen, der Gemeinde das Eigentum mit Erfolg streitig zu machen. Im Grundbuche wurde dann entweder Miteigentum als Realrecht oder Alleineigentum einer juristischen Person (Agrargenossenschaft) eingetragen.“ (Ehrenzweig, System² System I/1, 1951, 196)

So oder ähnlich lauten die Erklärungen für die Entstehung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken: Kann ein Zusammenhang mit der Servitutenablösung hergestellt werden, sollen die „Agrargemeinschaften“ erst in „jüngerer Zeit“ entstanden sein; andernfalls wird eine Entstehung aus der „Allmende“ vorausgesetzt und es wird ein (noch) älteres Entstehungsdatum angenommen. Ungeachtet der Entstehungsgeschichte agrargemeinschaftlicher Liegenschaften sollen aber die modernen Ortsgemeinden das Eigentum daran „beansprucht“ haben. Bei der Grundbuchsanlegung hätte sich einmal die eine Seite durchgesetzt, einmal die andere. (Vgl etwa Klang in Klang ABGB II² Kommz § 361, 150 ff; Klang in Klang, ABGB II², 608 zur Servitutenablösung durch Übertragung von Ablösungsgrundstücken: „Gewöhnlich sollen Wald- und Weidegrund allen Berechtigten gemeinsam abgetreten werden. Dadurch entstehen Agrargemeinschaften“)

Offensichtlich kann ein solcher historischer Befund keinen Ansatzpunkt für eine verfassungskonforme Interpretation der agrarbehördlichen Regulierungsakte liefern und eine Analyse der wahren Rechtslage nicht ersetzen. Gesicherter Rechtsstandard ist nämlich, dass eine Grundbuchseintragung – und sei diese auch im Zuge der Grundbuchsanlegung vollzogen worden – für sich kein Eigentumsrecht konstituiert. „Dingliche Rechte an Liegenschaften entstehen zwar grundsätzlich durch die Eintragung im Grundbuch, aber nur dann, wenn ihnen ein gültiger Titel zu Grunde liegt. Das Grundbuchsanlegungsverfahren kann einen solchen Titel nicht ersetzen. Das Grundbuchsanlegungsgesetz betrifft nur die inneren Einrichtungen der neu anzulegenden Grundbücher; eine im Richtigstellungsverfahren unterlassene Anfechtung hat nur die formelle Rechtskraft einer bei Anlegung des Grundbuches erfolgten Eintragung zur Folge, kann aber den materiell Berechtigten nicht hindern, sein Recht im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (E 13.Dezember 2001 98/07/0082; OGH 1. Dezember 1965, 2 Ob 407/65; E 14. Dezember 1995, 93/07/0178).“ VwGH 98/07/0082 vom 13.12.2001.

Gleiches gilt für andere grundbücherlich einverleibte Rechte. Wer sich im Zuge der Grundbuchsanlegung „durchgesetzt“ hatte, ist deshalb für die wahren Eigentumsverhältnisse ohne Relevanz. Die Grundbuchanlegungskommissionen waren gerade nicht mit dem Auftrag versehen, die Eigentumsverhältnisse rechtskräftig und unanfechtbar zu entscheiden. Die mögliche Fehlerhaftigkeit des Vollzugsvorganges im Zuge der Grundbuchanlegung ist vielmehr in Betracht zu ziehen und es bestanden und bestehen entsprechende Korrekturinstrumente. (Ausdrücklich in diesem Sinn VfGH B 639/10 vom 10.12.2010; ZB Löschungsklage gem §§ 61 ff GBG)

Überhaupt ist die Bedeutung der Grundbuchsanlegung vor dem Hintergrund zu relativieren, dass es heute Entscheidungen der Tiroler Agrarbehörden über die Eigentumsverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften aus dem Zeitraum von rund 100 Jahren zu beurteilen gilt. Das Tiroler Teilungs- und Regulierungsgesetz stammt vom 19.06.1909 LGBl 61/1909; die Ausführungsverordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Inneren, der Justiz und der Finanzen dazu stammt vom 12. März 1910 LGBl 28/1910. Bereits mit Bescheid vom 23.12.1912 Zl 438/9 (damals: k.k. Lokalkommissariat für agrarische Operationen) wurde über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in EZ 69 GB Mieming entschieden. Das Gemeinschaftsgebiet Seebenalpe in EZ 69 GB Mieming war und ist danach ein Eigentum der Agrargemeinschaft „Gemeinschaftsalpe Seeben“ und gerade nicht einer „Fraktion Untermieming“ wie von den Grundbuchanlegungsbeamten angenommen. Diese Entscheidung der Agrarbehörde I. Instanz vom 23.12.1912 wurde bestätigt von der Agrarbehörde II. Instanz, damals k.k. Landeskommission für agrarische Operationen, vom 21. Februar 1917 Zl 105/13aB; es handelt sich dabei um eine sog. „Kommission mit richterlichem Einschlag“, weil diese Kommission – neben den Agrarbeamten und Agrartechnikern auch mit drei Richtern besetzt war.

Offensichtlich hatte sich in den zeitlich nach (!) der Tiroler Grundbuchsanlegung durchgeführten Verfahren vor der Agrarbehörde – jedenfalls soweit die Agrarbehörde dabei das Eigentumsrecht zu Gunsten einer Agrargemeinschaft „festgestellt“ hatte – die Agrargemeinschaft mit einem rechtskräftig beurteilten Eigentumsanspruch durchgesetzt. Es entspracht der gesetzlichen Verpflichtung der Agrarbehörde im Regulierungsverfahren die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu prüfen und das Eigentumsrecht zu Gunsten des wahren Berechtigten „festzustellen“ – §§ 34 Abs 4, 35 Abs 1 FlVfGG; §§ 38 Abs 1, 72 Abs 5 lit a, 73 lit c TFLG. Falsche Behördenentscheidungen unterlagen der Kontrolle im Instanzenzug – letztlich derjenigen durch den Verfassungsgerichtshof, später auch Verwaltungsgerichtshof) Eine inhaltlich eindeutige historische Agrarbehördenentscheidung entfaltet Rechtskraftwirkung vergleichbar einem Gerichtsurteil. (§ 14 Agrarverfahrensgesetz; VfGH 10.12.2010 B 639/10 ua Pkt II. A) 2.3.6.1 der Begründung; VfSlg 18.446/2008; VfSlg 17.779/2006; VwGH 8.7.2004 2003/07/0087; OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03/k; vgl auch Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO, 276: „Wenn die Agrarbehörde das Eigentum eines Rechtsträgers `feststellt´ und wenn diese Feststellung unangefochten bleibt, dann ist dieser Rechtsträger Eigentümer im Rechtssinn.“)

Entsprechend einer eindeutigen Rechtslage wurde im Zuge der Grundbuchanlegung gerade nicht mit konstitutiver Wirkung über Eigentum und dingliche Rechte entschieden. Der mit Ablauf der „Ediktalfristen“ veröffentlichte „Buchstand“ begründete lediglich eine Rechtsvermutung; dagegen konnte jeder besser Berechtigte jederzeit mit Vindikationsklage oder mit Klage aus dem beschränkten dinglichen Recht vorgehen. Der historische Grundbuchstand rechtfertigt für sich alleine gerade bei Gemeinschaftsliegenschaften wegen der bekannten Verständnismängel der beteiligten Verkehrskreise noch kein Urteil über die wahren historischen Eigentumsverhältnisse. (dazu Hauptstück GRUNDBUCH/Gemeinschaftsliegenschaften und das Grundbuch)

SERVITUTENABLÖSUNG ALS EIGENTUMSTITEL

Die Servitutenablösung ist – vereinfacht gesprochen – ein Tauschgeschäft: Nutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden werden eingetauscht gegen eine Abfindungsliegenschaft – regelmäßig ein Teilstück aus der Liegenschaft, die nutzungsbelastet war. Alternativ kann die Aufgabe der Nutzungsrechte auch im Tausch mit einer anderen Sache erfolgen oder gegen Geldablöse.

Der Tatbestand der Servitutenablösung ist als Entstehungsgrund für agrargemeinschaftliche Grundstücke allgemein anerkannt. (Vgl Ehrenzweig, System I/2 Sachenrecht (1923), 388; ders, System I/1 (1925), 183; Klang in Klang, ABGB II², 608; Hoegel, Aus der Grundbuchspraxis, JBl 1885, 592; Reich, Die Alpengenossenschaften und das neue Grundbuch, Österreichische Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1886, 141 ff; 155 ff uam; vgl auch VfSlg 9336/1982 Pkt III Z 1 Abs 2 der Begründung, wo klargestellt wird, dass aus Servitutenablösung entstandenen Gesellschaften der Nutzungsberechtigten im Bodenreformrecht behandelt würden; dies (auch) unter der Bezeichnung „Gemeinde“. Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof beigetreten (VwGH VwSlg 18171 A/2011 vom 30.6.2011 Zl 2010/07/0091, 6.3.2), wenn dieser ausführt: Der Verfassungsgerichtshof wies im Erkenntnis VfSlg 9336/1983 darauf hin, dass es im Flurverfassungsrecht die Erscheinung gebe, dass eine „Gemeinde“ die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn Grundstücke in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind. In diesen Fällen erfasse der Begriff „Gemeinde“ eine juristische Person, die sich aus Nutzungsberechtigten zusammensetze. Gleiches gilt für die Fälle von Grundstücken gem § 15 Abs. 1 lit. b Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz 1951. „Gemeinde“ bedeutet in dieser Gesetzesbestimmung eine Gemeinschaftsorganisation der Nutzungsberechtigten.)

Dies hat auch einen deutlichen Niederschlag in den Flurverfassungsgesetzen gefunden (§ 15 Abs 2 lit c FlVfGG 1951; § 33 Abs 2 lit b TFLG 1996). Das Wesen des Servitutenablösungsaktes ist als synallagmatischer Rechtsakt juristisch klar fassbar: Die Eigentümer der servitutsberechtigten Liegenschaften verzichten Zug um Zug gegen Einräumung von Eigentum an einem Ablösegrundstück auf ihr Servitutsrecht. Der Verzicht auf die Nutzungsrechte ist veranlasst und bedingt durch die angebotene Gegenleistung, das Eigentum am Abfindungsgrundstück. Mehrere ursprünglich an einer größeren Liegenschaft Servitutsberechtigte rücken als Eigentümer des Abfindungsgrundstückes sozusagen zusammen; durch bessere Bewirtschaftung der nun eigentümlichen Liegenschaft kann die Nutzung auf eine verkleinerte Fläche beschränkt werden. Der Gedanke der Ertragssteigerung durch Privatisierung ist ein wesentlicher Aspekt der Servitutenablösung (Zu diesem Aspekt der Tiroler Forstregulierung 1847: RS, Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Vierteljahresschrift für Forstwesen (1851), 387f). Hinzu kommt, dass durch die Schaffung klarer Verhältnisse – hier nutzungsfrei gestelltes Eigentum des Landesfürsten zur planmäßigen Bewirtschaftung durch die fürstliche Forstverwaltung, dort Gemeinschaftseigentum der Stammliegenschaftsbesitzer – der Anlass für unzählige Eigentumsstreitigkeiten entfallen war. Es versteht sich von selbst, dass die Ablöseliegenschaft Eigentum der ursprünglich bloß Servitutsberechtigten wird. Servitutenablösung ist ein Eigentumstitel.

Die Rechtsnatur der„Ablöseliegenschaft“

Unproblematisch ist die Situation, wenn aus Servitutenablösung Einzeleigentum entsteht. Der ehemals Servitutsberechtigte nutzt ab dem Übergang des Eigentums (Titulus und Modus) die eigene Sache. An die Stelle des beschränkten Rechts an einer größeren Liegenschaft ist das umfassende Recht an einer kleineren Liegenschaft getreten. Schon das erste Reichsgesetz zur Servitutenablösung, das Servitutenregulierungspatent 1853 (Kaiserliches Patent vom 5. Juli 1853, RGBl 130/1853), ging jedoch vom Grundsatz aus, dass mehrere Servitutsberechtigte an einer Liegenschaft (bzw einem Liegenschaftskomplex) gemeinschaftlich abgefunden werden sollten. (§ 31 Servitutenregulierungspatentes 1853; Klang in Klang, ABGB II², 608. Hinter diesem Rechtsprinzip stehen Nachhaltigkeitsüberlegungen im Hinblick auf die Vermögenserhaltung und handfeste forstwirtschaftliche Überlegungen: vgl Franz Joseph Schopf, aaO, Anleitung zur praktischen Durchführung der Ablösung und Regulierung der Forst-, Weide- und Feldservituten, 58 ff: „Die Ablösung mittels Abtretung von Grund und Boden“)

Zusätzlich war die „in Grund und Boden ausgemittelte Ablösung“ sowie die Nutzung daran als „Zugehör des bezugsberechtigten Gutes“ definiert (§ 32 Servitutenregulierungspatentes 1853). Dazu entstand in der Folge eine umfangreiche Diskussion in der Zivilrechtsliteratur des ausgehenden 19. Jahrhunderts, deren Gegenstand die Rechtsnatur dieses gemeinschaftlichen Eigentums und die Rechtsnatur der Nutzungsrechte des Einzelnen war. InÖsterreich wurde diese Diskussion durch die Grundbuchsanlegung angespornt, welche es erforderlich machte, die Rechtsverhältnisse an solchen Liegenschaften dem Typenzwang des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu unterwerfen. (Paris, Die Gemeinschaften (Gemeinden – Nachbarschaften) und die Anlegung der neuen Grundbücher, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1875, 49 f; Stampfl, Ein Beitrag zur Frage über die Gemeinschaften (Gemeinden-Nachbarschaften) und die Anlegung der neuen Grundbücher, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1875, 97 f; Hoegel, Aus der Grundbuchspraxis, JBl 1885, 391 ff; Reich, Die Alpengenossenschaften und das neue Grundbuch, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1886, 141 ff, 147 ff, 155 ff; Lackenbacher, Über die Rechtsverhältnisse an den für abgelöste Servituten an eine Gesamtheit von Berechtigten abgetretenen Grundstücken, JBl 1886, Nr 29; Dr. S, Über die Realgenossenschaften in Österreich, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1886, Nr 46 – Nr 51; Pitreich, Miteigentum als Realrecht, Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung, 1887, 393 ff, 403 ff, 409 f; Snetiwy, Über den Tabularverkehr bei sogenannten „Nachbarschafts-„ oder „Ortschaftsrealitäten“, Allgemeine österreichische Gerichtszeitung, 1892, 321 f; Amschl, Über die grundbücherliche Behandlung von Wald- und Alpengenossenschaften, Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung, 1893, Nr 7; Pfersche, Die rechtliche Behandlung der bestehenden Agrargemeinschaften, Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung, 1894, 129 ff; Stefan v. Falser, Wald und Weide im Tirolischen Grundbuche (Innsbruck, 1896); Wallner, Wald-, Weide- und Alpengenossenschaften, Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung, 1912, 269 ff. Eine hervorragende Zusammenfassung dieser literarischen Diskussion findet sich bei Hugelmann, Die Theorie der „Agrargemeinschaften“ im österreichischen bürgerlichen Recht, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit in Österreich, 1916, 126ff; 134ff, 144ff, 153f, 159f)

Die jüngere Zivilrechtsliteratur stellte zur Rechtsnatur des aus gemeinschaftlicher Servitutenablösung entstandenen Sachverhaltes fest, dass solcherart „Agrargemeinschaften“ entstanden seien – eine Aussage, die aufgrund des TRRG 1883 und der historischen Ausführungsgesetze dazu sowie aufgrund des modernen Flurverfassungsrechts naheliegend ist. (Vgl Ehrenzweig, System I/2 Sachenrecht (1923), 388; ders, System I/1 (1925), 183: „Es gibt landwirtschaftliche Grundstücke, deren Nutzung den Besitzern gewisser behauster Grundstücke gemeinschaftlich für die Zwecke ihrer Einzelwirtschaften zusteht. Solche Agrargemeinschaften sind zum Teil erst in neuerer Zeit bei der Servitutenablösung dadurch entstanden, dass man einer Gesamtheit von Berechtigten Abfindungsgrundstücke zur gemeinschaftlichen Nutzung abgetreten hat.“ Klang in Klang, ABGB II², 608: „Gewöhnlich sollen Wald- und Weidegrund allen Berechtigten gemeinsam abgetreten werden. Dadurchentstehen Agrargemeinschaften.“ In diesem Sinn schon Hoegel, Aus der Grundbuchspraxis, JBl 1885, 592, oder Reich, Die Alpengenossenschaften und das neue Grundbuch, Österreichische Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1886, 141 ff; 155 ff uam. Treffend hebt der VfSlg 9336/1982 Pkt III Z 1 Abs 2 des Erwägungsteiles, hervor, dass solche aus Servitutenablösung entstandenen Gesellschaften der Nutzungsberechtigten unter der Bezeichnung „die Gemeinde“ im Bodenreformrecht Berücksichtigung gefunden hätten

Einen einheitlichen Namen zur Bezeichnung eines Phänomens zu finden, ist das eine; die Zuordnung dieser Rechtsfigur im Rahmen des geschlossenen Kreises der Sachenrechte („Typenzwang im Sachenrecht“) ist das andere. Nicht gerade erleichtert wird die rechtliche Analyse dadurch, dass das Servitutenregulierungspatent 1853 (RGBl 130/1853) nur eine der möglichen Rechtsgrundlagen darstellte, anhand derer „Ablösungsoperationen“ ausgeführt wurden. Dem „Servitutenpatent 1853“ gingen in einzelnen Kronländern ältere Gesetze „nach Landesrecht“ voraus. So berichtet Schiff von Servitutenablösungsmaßnahmen im Erzbistum Salzburg schon ab dem 16. Jhdt (Walter Schiff, Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung (1898), 50), in den Jahren 1845 bis 1851 wirkte in der Steiermark eine „Forstregulierungskommission“, welche die Forstservituten zum Teil durch Abtretung von Grund und Boden ablöste (Walter Schiff, Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung (1898), 51; Peitler, Zur neuen Forst-Regulirung im Herzogthume Salzburg, 1861). In Tirol wurde mit a.h. Entschließung vom 6.2.1847, Provinzialgesetzsammlung für Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847/XXXVI, 253ff,eine „Kommission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern“ eingesetzt, die im heutigen Nordtirol zahlreiche Ablösungsakte auf privatrechtlicher Grundlage erwirkte. Dazu: Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010), 105 ff; RS, Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Vierteljahresschrift für Forstwesen (1851), 386 ff) Am 6.7.1848 folgte eine vergleichbare Regelung zur Servitutenablösung in Salzburg (Peitler, Zur neuen Forst-Regulierung im Herzogthume Salzburg (1861); Ammerer, Vom Feudalverband zum Reichsnährstand, in: Ammerer/Lemberger/Oberrauch, Vom Feudalverband zur Landwirtschaftskammer (1992) 86 ff).

Schließlich konnte eine Ablösevereinbarung, dh die Aufhebung der Servituten im Abtausch gegen Eigentum an einem Teil der belasteten Liegenschaft, auch ohne spezielle Rechtsgrundlage allein auf privatautonomer Basis vollzogen werden. (Vgl etwa das Erk des Obersten Agrarsenates 139-OAS/1965 vom 6.2.1965, welches einen zwischen dem k.k. Aerar und den Stammliegenschaftsbesitzern von Klösterle/Vlbg im Jahr 1832 vollzogenen Ablösungsakt zum Gegenstand hat (dazu Öhlinger, Gemeindegut, aaO, 252) Für den Vorarlberger Raum scheint diese auf Einzelakte im allgemeinen Privatrecht gegründete Variante der Servitutenablösung in der ersten Hälfte des 19. Jhdts größere Bedeutung zu haben (Vgl Kühne, Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 355ff). „Servitutenoperationen“, aus denen Agrargemeinschaften hervorgegangen sind, können deshalb ohne weiteres auch aus der Zeit vor dem Servitutenregulierungspatent 1853 datieren und auf gänzlich anderer Rechtsgrundlage gründen. Dies ist zu berücksichtigen, wenn man in einem konkreten Fall die Rechtsgrundlagen zur Entstehung einer agrarischen Liegenschaft zu prüfen hat.

Welche Rechtsnatur hat nun diese „Gesamtheit von Berechtigten“ (§ 31 Abs 1 Servitutenregulierungspatent 1853; vgl die Formulierung in Art 6 Tiroler Forstregulierungspatent 1847: die „bisher zum Holzbezuge berechtigten Gemeinden als solche“) auf die das Eigentum an einer Ablöseliegenschaften übertragen worden ist? Die Erklärung der Agrarjuristen, wonach die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten und die genutzte Liegenschaft heute ex lege eine Agrargemeinschaft bilden würden, welche durch Regulierung und Satzungsverleihung körperschaftlich eingerichtet werden könne, hilft hier nicht weiter. Die Zivilrechtswissenschaft muss auch eine Erklärung dieses Phänomens für jenen Zeitraum bieten, welcher dem modernen Agrarrecht vorangegangen ist; darüber hinaus erscheint es jedenfalls diskussionswürdig, wenn die nicht regulierte Agrargemeinschaft ebenfalls als Körperschaft nach öffentlichem Recht erfasst würde. (So jedoch Gschnitzer, Österreichischen Sachenrecht, 2. Aufl, bearbeitet von Faistenberger ua, 74; die Unterstellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts ohne einen konstituierenden, behördlichen Rechtsakt, erscheint aus grundsätzlichen Erwägungen bedenklich. Zweifel an der Rechtsnatur der nicht regulierten Agrargemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts klingen jedenfalls auch bei Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO, 267, an) Raschauer stellt dies jedenfalls für die Rechtslage gem TFLG 1935 in Frage. Noch viel mehr gilt dies für die Rechtslage nach TRLG 1909 und selbstverständlich für den Zeitraum vor dessen Inkrafttreten. (Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO, 267f)

Die Eigentümerin der Ablöseliegenschaft ist „Gemeinde nbR“

Weitgehende Einhelligkeit besteht in Literatur und Judikatur darüber, dass die Rechtsverhältnisse in der nicht regulierten Agrargemeinschaft nicht mit denjenigen des „gewöhnlichen“ Quoten-Miteigentums erfasst werden könnten. (Beispielsweise Klang in Klang ABGB², Kommentar zu § 361 ABGB; aus der Judikatur: OGH 1 Ob 196/51; EvBl 1956/65; SZ 48/62; SZ 24/98; ZBl 36, 75; GlUNF 5212; GlUNF 5085; GlUNF 3201; GlUNF 2200; GlUNF 1201; GlU 15534; GlU 14636; GlU 13574; GlU 13347; GlU 11886; GlU 11028; aA GlU 13449; GlU 11886; GlU 3261) In Anbetracht der pandektistischen Reduktion der Vielfalt historischer Miteigentumsformen auf das Quotenmiteigentum steht jedoch in unseren Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ein anderes Sachenrecht zur Erfassung von gemeinschaftlichem Eigentum nicht zur Verfügung („sachenrechtlicher Typenzwang“). In der Literatur finden sich dementsprechend die widersprüchlichsten Versuche, die aus Servitutenregulierung entstandenen Rechtsverhältnisse zu erklären. Eine „Gesamtübersicht“ zum Stand 1916 samt tiefschürfender Kritik findet sich bei Hugelmann, Die Theorie der „Agrargemeinschaften“ im österreichischen bürgerlichen Recht, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit in Österreich, 1916, 126ff; 134ff, 144ff, 153f, 159f.

Hugelmann beanstandet zu Recht, dass diese Bemühungen darauf verzichten, die größeren Zusammenhänge des Dt. Privatrechts fruchtbar zu machen. Das (historische) Dt. Privatrecht hat nämlich die private Gemeinschaft der Nachbarn seit jeher als rechtsfähige Gemeinschaft anerkannt. (Hugelmann, Die Theorie der „Agrargemeinschaften“, aaO, 153 f. Als lobende Ausnahme hebt Hugelmann zu Recht die Abhandlung des Anonymus „Dr. S.“ hervor: Über die Realgenossenschaften in Österreich, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1886, Nr 46 – Nr 51, eine wohl dem Umfeld von Otto Gierke zuzuordnende Abhandlung von bemerkenswerter Breite und Tiefe; Hugelmann zustimmend: OGH vom 24. Juni 1936 3 Ob 347/35 (Dilisuna Alpinteressentschaft). Vgl auch: Otto Gierke, Dt. Privatrecht Bd I, Allgemeiner Teil und Personenrecht (1895), 576 ff § 71: „Die alte Markgemeinde“ mit zahlreichen weiteren Nachweisen)

Der Tiroler Rechtsraum bildete diesbezüglich keine Ausnahme. Das Tirolische Gubernium hat mit einem „Gutachten“ aus der 2. Hälfte des 18. Jhdts sogar eine „klassische“ Definition der „nachbarschaftlichen Gemeinde“ überliefert, welche im Wesentlichen alle Tatbestandselemente einer „Gemeinde nach bürgerlichem Recht“ enthält. („In Tyroll wird unter der Benambsung Gemeinde eine gewisse, bald größere bald kleinere Anzahl beysammen liegender oder auch einzeln zerstreuter Häuser verstanden, die gewisse Nutzbarkeiten an Weyden, Waldungen und beurbarten Gründen gemeinschaftlich und mit Ausschluß anderer Gemeinden genießen, einen gemeinschaftlichen Beutel oder Cassa führen und also gewisse gemeinschaftliche Schuldigkeiten haben z.B. eine bestimmte Strecke eines Wildbaches oder Stromes zu verarchen.“ (TLA, Gutachten an Hof 1784, Bd 2, Fol 249 – zitiert nach Beimrohr, Die ländliche Gemeinde in Tirol, Tiroler Heimat 2008, 162) Zur Dogmatik der „Gemeinde nbR“: Ogris/Oberhofer, Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 156 ff.)

Es ist auch keinesfalls davon auszugehen ist, dass das ABGB eine derart bedeutsame Anzahl von „Rechtserscheinungen“ gänzlich ungeregelt ließ. Mit den Regelungen betreffend die „moralische Person“ (§§ 26 f ABGB) haben diese „Rechtsverhältnisse“ vielmehr auch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch 1811 Anerkennung gefunden (Vgl schon: OGH vom 24. Juni 1936 3 Ob 347/35 (Dilisuna Alpinteressentschaft); OGH 11.4.1951 1 Ob 196/51; ORK 2.4.1955, EvBl 1956/65).

In der Tat gibt die Kommentierung Zeillers zu § 27 ABGB wertvolle Aufschlüsse darüber, was sich der historische Gesetzgeber unter der in §§ 26f ABGB definierten moralischen Person „Gemeinde“ vorgestellt hat. „Die unter öffentlicher Autorität zu gemeinnützigen Zwecken verbundenen Gemeinden, wie die[jenigen] der Städte, Märkte, Dörfer, oder der geistlichen Gemeinden, haben ihre besondere, durch politische Gesetze und Statuten bestimmte Verfassung, sie stehen, weil die einzelnen Glieder ihre in dem Gemeindevermögen begriffenen Rechte nicht verwahren können, unter einem besondern Schutze des Staates, sind in der Verwaltung ihres Vermögens eingeschränkt und genießen besondere (auf Sachen) angewandte Personen-Rechte.“ (Franz von Zeiller, Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch I, Wien-Triest 1812, Anm zu § 27 ABGB)

Zeiller setzte also offensichtlich diverse verschiedene „Gemeinden“ voraus. Mit der moralischen Person in der Ausprägungsform der „Gemeinde gem § 27 ABGB“ anerkennt unser Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – in Fortentwicklung der ausufernden Bestimmungen des Codex Theresianus zum Eigentum der „Gemeinden“ – Rechtsverhältnisse wie die unregulierten Agrargemeinschaften: Zeiller setzte in seiner Kommentierung zu § 27 ABGB die (historische) Existenz der „Gemeinde nach bürgerlichem Recht“ nach den jeweiligen „Landesverfassungen und politischen Gesetzen“ voraus. (Harras v Harrasovsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, Zweiter Teil (Sachenrecht), Caput I, § V n 126 – n 155; dazu Paff, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitung, JBl 1884, 185 f. Der Standard an dogmatischer Entwicklung des Rechts der „Gemeinde nach bürgerlichem Recht“ im C.TH. kann an der „Kernstelle“ dazu gut nachvollzogen werden: „Alle anderen zu den Gemeinden gehörige Sachen sind in ihrem Eigentum, welche in dieser Absicht als sittliche Personen betrachtet und hierunter die Gemeinden der Städten, Märkten und anderen Ortschaften wie auch alle und jede weltliche Versammlung mehrerer in größerer oder kleinerer Anzahl bestehender Personen, welche rechtmäßig errichtet und von Uns bestätigt sind, verstanden werden, also, dass wenigstens drei Personen eine Gemeinde oder Versammlung ausmachen können.“ (Harras v Harrasovsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, II, S 26, Zweiter Teil, Caput I § V n 133). Vgl dazu § 18 II. 7 des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (ALR) aus dem Jahr 1794. Diese Bestimmung definiert eine „Dorfgemeinde“ wie folgt: „Die Besitzer der in einem Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen bäuerlichen Grundstücke machen zusammen die Dorfgemeinde aus“. Vgl auch den Verweis Zeillers auf die jeweiligen „Landesverfassungen und politischen Gesetze“ in der Kommentierung zu § 288 ABGB: Zeiller, aaO, Anm zu § 288 ABGB. Zu den Verweisungen allgemein: Brauneder, Geschlossenheit der Kodifikation? Die Verweisungen im ABGB, in: Caroni / Dezza (Hrsg), L’ABGB e la codificazione asburgica in Italia e in Europa, Padua 2006, 1ff; zur „Dogmatik der Gemeinde nbR“: Ogris/Oberhofer, Das Privateigentum an den Tiroler Forsten, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hrsg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 156 ff)

Diese moralische Person, „Gemeinde nach bürgerlichem Recht“, anerkannt in der Stammfassung des AGBG von 1811, darf nicht mit der modernen politischen Ortsgemeinde verwechselt werden. Vielmehr ist sie weitgehend mit derjenigen Erscheinung zu identifizieren, die Otto Gierke als „Realgenossenschaft“ beschrieb oder mit dem Rechtsgebilde, welches das „Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten“ aus dem Jahr 1794 (ALR 1794) mit dem Rechtsbegriff „Dorfgemeinde“ zu erfassen versuchte. („Die Frage nach dem „Gemeindebegriff des ABGB“ ist schon seit vielen Jahren gründlich untersucht: `Unter dem Begriff Gemeinde versteht das ABGB keineswegs die politische Ortsgemeinde oder ein ähnliches territoriales Gebilde´, sondern es `gilt (…) als Gemeinde eine Moralische Person, die als Gemeinschaft, Körper aus Mitgliedern (§§ 337, 1482), Gliedern (§§ 539, 867) besteht, durch Stellvertreter handelt (§ 867), über ein eigenes Gemeindevermögen bzw. über Gemeindegüter verfügen kann (§ 290) und von weltlichen und (=oder) geistlichen Vorsteher(n) (§ 189) geleitet wird.´ Demnach kennzeichnet der Begriff `Gemeinde´ also jede organisierte Personenmehrheit, insbesondere auf gesetzlicher Grundlage.“Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung, aaO, 123 unter Berufung auf Brauneder, Von der moralischen Person des ABGB zur Juristischen Person der Privatrechtswissenschaft, in: Wilhelm Brauneder, Studien II: Entwicklung des Privatrechts, Frankfurt/Main 1994, 159ff, Zitat 165; zur Entwicklungsgeschichte dieser Regelung: Schnitzer, Die juristische Person in der Kodifikationsgeschichte des ABGB, in FS Walter Wilburg I (1965) 143 ff; grundlegend: Dr. S, Über Realgenossenschaften in Österreich, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1886, 310 f, 315ff. § 18 II. 7 des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (ALR) aus dem Jahr 1794 definiert die „Dorfgemeinde“ wie folgt: „Die Besitzer der in einem Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen bäuerlichen Grundstücke machen zusammen die Dorfgemeinde aus“.)

Der Rechtsbegriff „Gemeinde nbR“ ist freilich umfassender, weil der Begriff der „Realgenossenschaft“ als Zusammenschluss der durch das Eigentum an bestimmten Realitäten definierten natürlichen Personen nicht die ganze Vielfalt der möglichen Rechtsverhältnisse erfassen kann; sinngemäß gleiches gilt für den Rechtsbegriff der „Dorfgemeinde“ gem ALR 1794. Beide Begriffe erweisen sich als zu eng. Zum einen, weil in manchen Rechtsräumen die Mitberechtigung nicht am Stammsitz klebt, sondern kraft allgemeinem Erbrecht geregelt ist, zum anderen, weil sich zahllose Liegenschaften finden, welche nicht einer durch die „Dorfmark“ abgegrenzten Gruppe von Liegenschaftseigentümern zugeordnet werden können. Die natürlichen Gegebenheiten haben gemeinschaftliche Bewirtschaftungsverhältnisse von Personengruppen hervorgebracht, deren Zusammensetzung sich gerade nicht an den Gemeindegrenzen orientierte. Insofern erweist sich die Definition des Begriffs der historischen „Gemeinde nach bürgerlichem Recht“, der aus einer Bestimmung des Codex Theresianus zum Eigentum der Gemeinde „extrahiert“ werden kann, noch am brauchbarsten: Danach gilt, „dass wenigstens drei Personen eine Gemeinde ausmachen können“ (C.TH., Zweiter Teil, Caput I § V n 133).

Richtiger Weise ist jedenfalls auch die aus Servitutenablösung entstandene, unregulierte Agrargemeinschaft als moralische Person gem §§ 26f ABGB aufzufassen. (Ausdrücklich in diesem Sinn: Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung, aaO, 121 ff, zum Gemeindebegriff des Tiroler Forstregulierungspatents 1847, sohin zu einem Rechtsträger, dem nach einem der oben erwähnten Vorläufergesetze des Servitutenregulierungspatents 1853 das Eigentum an der jeweiligen Ablösungsliegenschaft zugeordnet wurde. Zur „Gemeinde als moralische Person nach bürgerlichem Recht“ ausführlich: Ogris/Oberhofer, Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz, in Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 154 ff) Dies jedenfalls so lange, als diese Rechtsverhältnisse noch nicht als Körperschaft nach öffentlichem Recht durch das Flurverfassungsrecht erfasst wurden. Spätestens der gemeinschaftliche Erwerbsakt in Form des Servitutenablösungsvergleiches begründet die Rechtspersönlichkeit der moralischen Person. Solange das so erworbene (Gemeinschafts-)Vermögen existiert, bleibt auch die moralische Person bestehen.

Wohl in diesem Sinn ist es zu verstehen, wenn der OGH in der E vom 11.4.1951 1 Ob 196/51 die nicht regulierte Agrargemeinschaft ausdrücklich als juristische Person anerkannt hat. (OGH vom 11.4.1951 1 Ob 196/51 = SZ 24/98 = JBl 1952, 346; dies unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Klang in Klang, Anm zu § 361 ABGB; in diesem Sinn auch: OGH EvBl 1956/65, OGH vom 24. Juni 1936 3 Ob 347/35 – Dilisuna Alpinteressentschaft; Gschnitzer, Österreichischen Sachenrecht, 2. Aufl, bearbeitet von Faistenberger ua, 74; weitere Nachweise bei Aicher in: Rummel AGBG³ I Rz 11 zu § 26 ABGB) Dieser moralischen Person „Gemeinde nbR“ gem § 26 f ABGB ist das Eigentumsrecht an der Ablöseliegenschaft als Ergebnis der Servitutenoperation zuzuordnen; die Mitglieder nutzen das Eigentum der moralischen Person kraft ihres (privaten) Mitgliedschaftsrechts an derselben. Diese Rechtsverhältnisse waren bis zum Eingreifen des Flurverfassungsrechtes vorauszusetzen.

ALLMENDE ALS URSPRUNG DER AGRARGEMEINSCHAFT

Die Österreichische Zivilrechtslehre – soweit sie sich für die „exotische Einrichtung“ der Agrargemeinschaft überhaupt interessierte – führt die Entstehung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Grundsätzlichen auf die „Allmende“ zurück, worunter die „altdeutsche und altslawische Gemeinschaft der Dorfgenossen“ an Wald und Weide verstanden wird. (OGH vom 11.4.1951 1 Ob 196/51 = SZ 24/98 = JBl 1952, 346; Klang in Klang, ABGB², Kommentar zu § 361 ABGB, II, 150 ff; Ehrenzweig, System I/1 (1925) § 79 III, 183 f; uam) Die Nutzungsrechte der Markgenossen galten danach als private Rechte, als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechtes des Nachbarn, des einzelnen „Markgenossen“. Der Usus modernus pandektorum definierte konsequenter Weise das Nutzungsrecht des „Markgenossen“ als „servitutus iuris Germanici“, jene deutschrechtliche Erscheinung des beschränkten dinglichen Rechtes, für welches verschiedene Grundsätze des römisch rechtlich geprägten Servitutsrechtes, wie die Rechtssätze „nemini res sua servit“ und „servitus in faciendo consistere nequit“, nicht gelten sollten (Wesenberger, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte, 4. Aufl (1985) 126f). Das Eigentum an der Allmende wurde den jeweiligen Markgenossen „als Gemeinschaft“ zugeordnet. Das agrargemeinschaftliche Grundstück soll die Rechtsverhältnisse fortsetzen, welche an den Allmendliegenschaften bestanden.

Dieser Versuch, die agrargemeinschaftlichen Rechtsverhältnisse direkt bei der mittelalterlichen Wirtschaftsform der Allmende anzuknüpfen, schlägt jedoch im Allgemeinen gründlich fehl. Die Rechtspositionen der „Markgenossenschaften“ („Gemeinden“, „Dorfgemeinden“, Nachbarschaften) an den Allmenden wurde nämlich – jedenfalls im hier interessierenden Rechtskreis – im Laufe der Jahrhunderte von grundherrschaftlichen bzw feudalen Rechtspositionen überlagert und letztlich verdrängt (Allgemein zu diesem Entwicklungsprozess: Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, Wien 1877, 17 f). So wie es der „Grundherrlichkeit“ schrittweise gelang, die Staatsgewalt an sich zu ziehen, so übernahmen die „Grund- und Gerichtsherrn“ unter Berufung auf die verschiedensten Rechtitel wie königliche Verleihung oder schlicht durch Gewalt und Missbrauch der Gerichtsherrlichkeit die Markgenossenschaftswaldungen entweder als Eigentum oder mit den Rechten eines Schutzherrn (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 18). Im Zuge dieses Prozesses wurden die Rechtspositionen der Markgenossen als Mitglieder der ehemaligen „Eigentumsträger“ (Markgenossenschaften, Gemeinden, Nachbarschaften usw) herabgedrückt auf Individualrechtspositionen in Form von Servituts- bzw Realrechten (Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 18). Die „Feudalherren“ beanspruchten das Eigentum; eine gemeinschaftliche Rechtsposition der Nutzungsgemeinschaft, welche in Kollision mit diesem „feudalen Obereigentum“ gestanden hätte, wurde bestritten.

Ab welchem Zeitpunk in der Geschichte sich diese Rechtsposition der „Feudalherren“ gegen die lokalen Nutzungsgemeinschaften, die „nachbarschaftlichen Gemeinden“, durchgesetzt hat und ob überhaupt, ist für jeden historischen Rechtsraum gesondert zu beurteilen. Selbst eine bloß überblicksmäßige Beurteilung des ganzen Österreichischen Raumes stößt auf schwer vorstellbare Schwierigkeiten. (Wenn beispielsweise für das historische Tirol darauf verwiesen wird, dass bereits Heinrich III. im Jahr 1330 in dem von ihm „aufgerichteten“ Amtsbuche sämtliche Waldungen des Inn- und Wipptales als sein Eigentum erklärte (vgl R.S., Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Vierteljahresschrift für Forstwesen [1851] 377), so bezieht sich dies eben nur auf das heutige Nordtirol; gesondert zu beurteilen wäre jedenfalls der Herrschaftsraum der Bistümer Salzburg, Brixen und Trient sowie die sonstigen historischen Zuerwerbe des Tiroler Landesfürsten.) Nachstehend kann deshalb nur für das historische Kronland Tirol eine einigermaßen generalisierungsfähige Aussage getätigt werden.

Mit aller höchster Entschließung vom 6.2.1847 und den zu diesem Gesetz ergangenen Instruktionen definierte der historische Gesetzgeber „sämtliche Wälder Tirols mit Ausnahme weniger Landesteile“ als „Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechtes“ (Tiroler Forstregulierungspatent, Provinzialgesetzsammlung für Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847/XXXVI, 253ff). Aus zwei zu diesem Gesetz erlassenen Instruktionen, einer vom 1. Mai 1847 und einer weiteren vom 17. Juni 1947 kann jedenfalls abgeleitet werden, dass dieses Hoheitsrecht für die Kreise Oberinntal einschließlich des Lechtals und den Kreis Unterinntal einschließlich des Wipptals, sohin für das gesamte heutige Nordtirol lückenlos in Anspruch genommen wurde. („Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“, 1. Mai 1847: TLA Innsbruck, Gub. Präsidium Zl 1709 in Zl 1146/1847; „Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt“, 17. Juni 1847: AVA Wien, Hofkanzlei, IV G 11 Waldwesen Tirol, 21889/1847)

Gleichzeitig bestätigen diese Rechtsgrundlagen folgenden Befund im Allgemeinen: Die Rechtspositionen der „alten Markgenossenschaften“ bzw der aus diesen allenfalls hervorgegangenen „alten Agrargemeinden“ an den Allmendliegenschaften wurden auf Einzelrechtspositionen bestimmter Liegenschaftseigentümer „reduziert“. Das Eigentum stand dem Landesfürsten zu; die Stammliegenschaftsbesitzer waren am „landesfürstlichen Eigentum“ nutzungsberechtigt. Die „Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ vom 1. Mai 1847 regelt im Detail welche Liegenschaftseigentümer unter den historischen Landeseinwohnern konkret welche Servitutsrechte an den als landesfürstlich definierten Wäldern in Anspruch zu nehmen berechtigt waren. Rechtspositionen der historischen Gemeinschaften (Markgenossenschaften, Gemeinden, Nachbarschaften usw) waren nach dieser Rechtsgrundlage nur als Ausnahmsfall vorgesehen.

„Agrargemeinden“ waren nicht Eigentümer

Es versteht sich demnach von selbst, dass jeder historische Rechtsraum gesondert zu beurteilen ist, weshalb sich diese Ausführungen weiterhin beispielhaft auf jenen Teil der ehemaligen Grafschaft Tirol beschränken, der heute das „Zentrum des Agrarstreites“ bildet, nämlich Nordtirol. Für Osttirol ergibt sich aufgrund mehrerer Umstände eine unterschiedliche Rechtslage, welche hier nicht weiter zu problematisieren ist. Zum historischen Hintergrund: Kohl, Die Forstservitutenablösung nach dem Tiroler Forstregulierungspatent 1847, aaO, 108 ff. Setzt man hier im Zeitpunkt des Inkrafttretens unseres heutigen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches an, so kann mit Sicherheit festgestellt werden, dass jede rechtliche Anknüpfung des agrargemeinschaftlichen Forsteigentums bei der mittelalterlichen Einrichtung der Allmendliegenschaften unweigerlich in die Irre führen würde. Aussagen zur Rechtsgrundlage der Agrargemeinschaften wie jene von Morscher, wonach die freien wie die unfreien Gemeinden ihre Allmende im allgemeinen derart nutzten, dass sie ihren Mitgliedern zugestanden, unter bestimmen, von der Gemeinde normierten Voraussetzungen Holz und Streu aus dem Wald zu beziehen, wobei sich diese Nutzungen nicht aus dem Privatrecht, sondern aus der Gemeindeangehörigkeit ergeben hätten (Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 4), sind – jedenfalls für das heutige Nordtirol – schlicht unzutreffend. Nutzungsrechte kann nur einräumen, wer dispositionsbefugt ist. Nach der authentischen Interpretation der historischen Rechtslage durch den Gesetzgeber des Jahres 1847 konnte sich in Tirol niemand auf Waldeigentum berufen, soweit dieser Anspruch nicht durch eine (schriftliche) landesfürstliche Verleihung begründet war. So die Präambel und Art I. „Allerhöchster Entschließung“ vom 6. Februar 1847 betreffend die „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten ProvGSTirVbg 1847/XXXVI, 253ff; auch in: TLA Innsbruck, Landesregierungsarchiv für Tirol, Gub 1847, Forst 9357. Die „freien wie unfreien Gemeinden“, die laut Morscher über die Nutzungsrechte verfügt haben sollen, haben deshalb kein Eigentum an der „Allmende“ besessen. Diese konnten deshalb an der „Allmende“ mangels Verfügungsbefugnis keine Nutzungsrechte für die Gemeindeglieder begründen.

Nach Tiroler Landesrecht hatten – wie bereits angesprochen – die Landesherren im Verlauf der Jahrhunderte das Eigentum an den Allmenden vollständig an sich gezogen. (Ein prägnanter Überblick zur diesbezüglichen Rechtsentwicklung findet sich bei R.S., Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Österreichische Vierteljahresschrift für Forstwesen 1851, 377 ff.) Auf der „Grundlage älterer Vorbilder hatte die Inn- und Wipptaler Waldordnung 1685, die noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts als geltendes Recht angesehen wurde (R.S., Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, aaO, 377), eine Ersitzung von Forsteigentum ausgeschlossen. Diese Waldordnung erklärte alle Waldungen als Eigentum des Landesfürsten. Niemand durfte Forsteigentum behaupten, wenn er keinen vom Landesfürsten abgeleiteten Erwerbstitel vorweisen konnte. Sozusagen als Ausgleich für diesen `Eigentumsvorbehalt´ zugunsten des Landesfürsten bestätigten die Waldordnungen zu Gunsten der `landbautreibenden Untertanen´, konkret zugunsten des jeweiligen Besitzers von landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, das Recht der Einforstung in den aus Sicht des Gesetzes `landesfürstlichen Waldungen´ Nicht historische Nachbarschaften („Agrargemeinden“) bestimmten somit Umfang und Art der Nutzung „der Allmenden“, sondern das Landesrecht, streng genommen der Landesherr als „wahrer Eigentümer“ nach dem Buchstaben des Gesetzes. (Insofern bestätigt sich der generelle Befund Peyrers, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 18, wonach die Rechtspositionen der historischen Markgemeinschaften an den Allmenden im Zuge der Entwicklung des Feudalstaates beseitig wurden. Zurück blieben die an die Person oder – weit häufiger – an des berechtigte Gut gebundenen Waldservituten oder Realrechte) Mit der a.h. Entschließung vom 6.2.1847 (Tiroler Forstregulierungspatent) bestätigte der Gesetzgeber diese Rechtslage (Provinzialgesetzsammlung für Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847/XXXVI, 253ff (Forstregulierungspatent 1847 – FRP 1847). Unter einem wurden die nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften (neu) definiert und die Art der Nutzungsrechte. Anhand genau definierter Tatbestände wurden auf gesonderter Rechtsgrundlage gewisse Ersitzungstatbestände anerkannt. In ganz Nordtirol blieb es beim „Regalitätsrecht“ des Landesfürsten als Grundsatz; die historischen Nutzungsgemeinschaften haben deshalb typischer Weise kein Forst-Eigentum besessen. (Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt“, 17. Juni 1847: AVA Wien, Hofkanzlei, IV G 11 Waldwesen Tirol, 21889/1847; im Einzelnen siehe dazu: Ogris/Oberhofer, Das Privateigentum an den Tiroler Forsten, aaO, 164 f)

Nutzungsrechte Stammsitzeigentümer

Die Rechtsposition der „alten Markgenossenschaften“ („Gemeinden“) waren somit im Verlauf der Geschichte auf Einzelrechtspositionen bestimmter Liegenschaftseigentümer „reduziert“ worden. Diese Einzelrechtspositionen (Forstservituten) auf landesfürstlichen Waldungen sollten gem der aller höchsten Entschließung vom 6.2.1847 in Eigentum abgelöst werden (Art 1 – 5 Tiroler Forstregulierungspatent 1847).

Wer hatte nun solche abzulösende Berechtigungen in den (landesfürstlichen) Tiroler Wäldern besessen? Dies wurde im Wege einer „authentischen Interpretation“ des historischen Rechts in der „Instruktion für die „Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ deutlich gemacht: Hinsichtlich der uns interessierenden „Beholzungsservitut“, die in der Folge großteils durch Eigentum an Grund und Boden abgelöst werden sollte, wurde insbesondere festgestellt, dass solche Servituten „nur den Bauern, das sind die Besitzer von Grund und Boden“ zustünden, nicht aber den Besitzern von Neubauten und in der Regel nicht den Gewerbetreibenden, schon gar nicht den „Inwohnern“ im Allgemeinen oder dem „Gesinde“. (Zu den Einzelheiten dieser überaus detaillierten Regelungen, welche auf wesentlich ältere Tiroler Landesordnungen zurückgehen: S Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 2010, 118 f. Der bei Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 4 vermittelte Eindruck eines rechtsfreien Raumes in den einzelnen Dörfern, in welchem sich ein „Kampf um diese Nutzungsrechte in erbitterter Weise“ zugespitzt hätte und zu einer „nackten politischen Machtfrage“ in den Dörfern geworden sei (Morscher, aaO, 5), ist deshalb in den Bereich der Fantasie zu verweisen. Schon im Jahr 1330 hatte der Tiroler Landesfürst „in dem von ihm aufgerichteten Amtsbuche“ das Eigentum an allen Waldungen des Inn- und Wipptales an sich gezogen; auf dieser Grundlage wurden die Nutzungsberechtigungen 1541 und 1685 in eigenen detailliert Waldordnungen geregelt (R.S. Die Forst-Servitutenablösung in Tirol, Österreichische Vierteljahresschrift für Forstwesen, 1851, 376 ff). Nichts anders ist für die übrigen Kronländer der Österreichischen Reichshälfte vorauszusetzen (F.J. Schopf, Die Forstverfassung, das Forstrecht und Forstpolizei in den Kronländern, Graz 1853)

Diese Gruppe der „Holzbezugsberechtigten“ wurde gemeinschaftlich durch Eigentum an Grund und Boden „als holzbezugsberechtigte Gemeinde“ abgefunden. „Bloße Inwohner, Liegenschaftsbesitzer ohne Feuerrecht sowie die Gutsbesitzer mit ausreichend Eigenwald“ wurden nicht Mitglied der „betreffenden Gemeinde“. (Kohl berichtet einen Rechtsfall, den eine Gruppe von Gewerbetreibenden aus den Gemeinden Ehrwald und Biberwier beim Ministerium anhängig gemacht hatten, weil sie bei der Ablösung der „holzbezugsberechtigten Gemeinde“ übergangen worden waren. Weil diesen das Recht der Einforstung nicht zustand, wurde beschieden, dass sich „diese Gewerbe … wie bisher auch künftig hin mit ihrem nötigen Holzmateriale … im rechtlichen Wege selbst zu versehen“ hätten – Kohl, aaO, 138.)

Die Ablöseflächen wurden der Gemeinschaft der zuvor bloß Nutzungsberechtigten als jeweils „berechtigte Gemeinde“ in das Eigentum übertragen. Hinsichtlich der zurückbehaltenen „landesfürstlichen Wälder“ stellte die Instruktion neuerlich die Unmöglichkeit zur Ersitzung von Privatrechten fest. (Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung, aaO, 120)

Insgesamt wurden im Zuge dieser Servitutenoperation auf Grundlage des Tiroler Forstregulierungspatents 1847 in Nordtirol ca 85.000 ha Waldfläche von den Holzbezugsberechtigten als servitutsfreies Staatseigentum anerkannt- Als Staatseigentum sind diese noch heute Teil der Bundesforste in Tirol, ca 200.000 ha wurden als Ablösefläche in das Privateigentum der ehemals „servitutsberechtigten Gemeinden“, also der jeweiligen Gemeinschaften der Holzbezugsberechtigten als solchen, übertragen. (Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung, aaO, 142 unter Berufung auf R.S. Die Forst-Servitutenablösung in Tirol, Österreichische Vierteljahresschrift für Forstwesen, 1851, 376 ff, der freilich einen „Zwischenstand“ aus der Sicht des Jahres 1850 darstellt, als von 283 für die Stammliegenschaftsbesitzer vorgeschlagenen Vergleichen insgesamt erst 240 definitiv vereinbart waren (R.S., aaO, 391).

Beendigung der „Allmendverhältnisse“

Dieser Überblick über die konkreten historischen Verhältnisse im heutigen Nordtirol zeigt, dass keineswegs ein direkter Weg von den „Allmenden“ zu den heutigen Agrargemeinschaften führte. Vielmehr hatte der Tiroler Landesfürst das Eigentumsrecht an den früheren Allmenden vollständig an sich gebracht, womit deren ursprünglicher Rechtscharakter, gekennzeichnet von gemeinschaftlichen Nutzungsrechten an gemeinschaftlicher Sache, schon früh – möglicher Weise bereits mit einem Rechtsakt des Jahres 1330 – ein Ende gefunden hatte. (R.S. Die Forst-Servitutenablösung in Tirol, Österreichische Vierteljahresschrift für Forstwesen, 1851, 376 ff: „Amtsbuch des Tiroler Landesfürsten“ von 1330)

Nachdem das Tiroler Landesrecht für Forste, Alpen und Auen bis zur grundlegenden Neugestaltung der Rechtslage durch das Tiroler Forstregulierungspatent 1847 eine Ersitzung an den als „landesfürstlich“ definierten Liegenschaften Nordtirols ausgeschlossen hatte, kann heutiges Waldeigentum in Nordtirol nur auf ausdrückliche landesfürstliche Verleihungsurkunde oder auf Rechtsakte in Vollziehung des Forstregulierungspatentes 1847 zurückgehen. Irgendwelche „Allmendverhältnisse“ begründen das heutige Waldeigentum nicht. Die historischen Markgenossenschaften als solche, die Agrar- bzw Realgemeinden, hatte vielmehr ihre Rechtspositionen an den Gemeinschaftsliegenschaften an den Landesherrn verloren.

Daraus erhellt, dass diffuse Theorien zur Entstehung der Gemeinschaftsliegenschaften, wonach sich die Gesamtheit der bäuerlichen Grundeigentümer als sog. Realgemeinde im Zuge der Schaffung der modernen Gemeindeverfassung unter Einschluss der sonstigen (zugezogenen) Gemeindebürger zur politischen Gemeinde „gewandelt“ hätte (Vgl Eccher, FS Barta, 213) – abgesehen von ihrer theoretischen Anfechtbarkeit – für die Erklärung des Phänomens der Agrargemeinschaften gänzlich ungeeignet sind. Auch die Behauptung, dass im Zuge der Grundbuchanlegung das Eigentum an agrargemeinschaftlichen Grundstücken teilweise als Miteigentum der Nutzungsberechtigten, teilweise als Gemeindegut der (politischen) Gemeinden einverleibt wurde (Vgl Eccher, ebendort), hilft nicht weiter. Abgesehen davon, dass die „Gesamtheit der bäuerlichen Grundeigentümer“ nicht einer rechtsgrundlosen „Verwandlung“ unterworfen war, folgt auch der Eigentumserwerb an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften den klaren sachenrechtlichen Prinzipien: Auch in Tirol haben seit 1815 die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gegolten; auch in Tirol benötigt man für den Erwerb von Eigentum einen Eigentumstitel.

Auf diese Selbstverständlichkeit hinzuweisen sieht man sich deshalb veranlasst, weil Agrarjuristen allzu gerne mit Rechtssätzen operieren, welche sie aus der vermeintlichen Eigenständigkeit des Agrarrechts legitimiert erachten. Aus diesem Grund trifft man im Agrarrecht diametral widersprüchliche Aussagen zu Eigentumsverhältnissen, welche in den seltensten Fällen auf geltendes Recht gegründet werden; vgl Morscher, ZfV 1982, 5: „… wurde in Auslegung des § 63 des Patentes RGBl 1849/110, welcher den Übergang des Eigentums im Allgemeinen regelt […] auch angenommen, dass damit das Eigentum am Gemeindegut auf die neue Gemeinde übertragen wurde“ und im Gegensatz dazu Landesagrarsenat Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung) unter dem Vorsitz des späteren Richters am Verfassungsgerichtshof Andreas Saxer: „Da die Nutzung des Gemeindegutes rechtshistorisch gesehen aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen ist, ist […] das Eigentum der Rechtsnachfolgerin der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde, nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, einzuräumen.“

Die Einhaltung des erforderlichen Modus genügt für sich alleine nicht; ohne tauglichen Titel ist insbesondere die Intabulation im Zuge der Grundbuchsanlegung nicht geeignet, ein Eigentumsrecht zu begründen. Der nackte Tabularbesitzer hat dem wahren Berechtigten jederzeit zu weichen.

(„Dingliche Rechte an Liegenschaften entstehen zwar grundsätzlich durch die Eintragung im Grundbuch, aber nur dann, wenn ihnen ein gültiger Titel zu Grunde liegt. Das Grundbuchsanlegungsverfahren kann einen solchen Titel nicht ersetzen. Das Grundbuchsanlegungsgesetz betrifft nur die inneren Einrichtungen der neu anzulegenden Grundbücher; eine im Richtigstellungsverfahren unterlassene Anfechtung hat nur die formelle Rechtskraft einer bei Anlegung des Grundbuches erfolgten Eintragung zur Folge, kann aber den materiell Berechtigten nicht hindern, sein Recht im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen(E 13.Dezember 2001 98/07/0082; OGH 1. Dezember 1965, 2 Ob 407/65; E 14. Dezember 1995, 93/07/0178).“ VwGH, 98/07/0082 vom 13.12.2001)

LANDESFÜRSTLICHE EIGENTUMSVERLEIHUNG

Vom Phänomen der „Allmende“ zu trennen sind diejenigen Fälle, in denen Einzelpersonen oder ganzen Gruppen, eben Nachbarschaften bzw „Gemeinden“ im Sinne des historischen Rechts, Herrschaftsrechte an Grund und Boden „verliehen“ wurden. (In Tirol typischer Weise durch den Landesherrn, viel seltener durch kirchliche Rechtsträger wie Stift Wilten oder Stift Stams)

Ausdrücklich erwähnt die allerhöchste Entschließung vom 6.2.1847 diese Erscheinung und definiert aus der Sicht des Jahres 1847, dass sich nur derjenige auf Waldeigentum berufen könnte, wer auf eine entsprechende „landesfürstliche Verleihungsurkunde“ verweisen könne. (Präambel und Art I. „Allerhöchster Entschließung“ vom 6. Februar 1847 betreffend die „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten ProvGSTirVbg 1847/XXXVI, 253ff; auch in: TLA Innsbruck, Landesregierungsarchiv für Tirol, Gub 1847, Forst 9357)

Soweit eine Mehrheit von Berechtigten, eine „Gemeinde“, Empfänger einer solchen historischen Verleihung war, ist die Entstehung einer Agrargemeinschaft anzunehmen. (Zur Tradition solcher Verleihungen in Tirol bis zurück in das 14. Jhdt: Ogris/Oberhofer, Die Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Forsten, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 154 ff) Solche „Verleihungen“ konnten mit oder ohne Vorbehalt bestimmter Rechte zu Gunsten des Verleihenden erfolgen; die landesfürstlichen Vorbehalte hinsichtlich des Obereigentums sind spätestens im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 aufgegeben worden.

Solche „verliehenen Liegenschaften“, egal ob zu Einzel- oder zu gemeinschaftlichem Recht, bildeten einen der Anwendungsbereiche der sog. „Forsteigentums-Purifikation“, eine Maßnahme zur Anerkennung der jeweiligen Inhaber als Volleigentümer (zu „Privateigentum“). (Im Einzelnen siehe dazu: Ogris/Oberhofer, Das Privateigentum an den Tiroler Forsten, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 151 ff)

TIROLER FORSTREGULIERUNG 1847

Wie bereits ausgeführt wurden im Jahr 1847 zur Behebung der entstandenen Streitigkeiten über die Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Forsten, Alpen und Auen für das heutige Nordtirol zwei Maßnahmen angeordnet: a) Sämtliches Privateigentum an Forsten, Alpen und Auen sollte geprüft und erfasst werden. b) Die Nutzungsrechte der Untertanen in den Staatswäldern sollten einer Überprüfung unterzogen und durch Ablösung zum Erlöschen gebracht werden. Dies gegen Übertragung von Teilen der belasteten Grundstücke (vgl § 483 ABGB letzter Satz) in das volle Privateigentum der Abzulösenden.

Zur Erledigung dieser Aufgaben wurden zwei temporäre Kommissionen eingesetzt, nämlich die sog. Privatforsteigentums-Purifikations-Kommission (FEPK) sowie die Waldservituten-Ausgleichskommission (WSAK, auch Forstservituten-Ausgleichskommission FSAK). Betreffend Zusammensetzung und Bestimmung der Kompetenzen dieser Kommissionen wurden weitere Rechtsgrundlagen geschaffen.FRP 1847, Z 4 Abs 3. Dazu ergingen zwei ausführliche Instruktionen, nämlich am 1. Mai 1847 für die hier nicht interessierende Forstservituten-Ablösungskommission (IFSAK) und am 17. Juni 1847 die „Instruction für die Commission zur Purifizierung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt“ (AVA Wien, Hofkanzlei, IV G 11 Waldwesen Tirol, 21889/1847; in der Folge zitiert als IFEPK).

Als Ergebnis der Tätigkeit der FEPK entstanden bei jedem der historischen Landgerichte Tirols sog. Forsteigentums-Purifikations-Tabellen (FEPT); als Ergebnis der Tätigkeit der WSAK entstanden Servituten-Ablösungsvergleiche. Die von den beiden Kommissionen erstellten Rechtsakte, also Forsteigentums-Purifikations-Tabellen (FEPT) und Vergleichsprotokolle, stellten Eigentumstitel dar. Im Fall der FEPT hatten sie überwiegend deklarativen Charakter: Aufgabe der Kommission war es, bereits als Privateigentum feststehende, in § 14 IFEPK definierte Rechtstatsachen zu erfassen und zu bestätigen. Teilweise erfolgte die Anerkennung des Eigentums aber „gnadenhalber“ (Zweifelsreglung gem § 11 IFEPK); dann kam der FEPT konstitutive Bedeutung zu. Die Servitutenablösungsvergleiche besaßen konstitutiven Charakter. Die Bedeutung dieser Rechtsakte als Eigentumstitel wurde später insbesondere durch die praktische Arbeit der Grundbuchanlegungskommissionen in Tirol bestätigt.

Einen informativen Überblick über die Tiroler Forsteigentumsverhältnisse zur Mitte des 19. Jhdts gibt ein Bericht in der Österreichischen Vierteljahresschrift für Forstwesen 1851. Danach bezogen die „Gemeinden“ sorglos ihren Bedarf aus den landesfürstlichen Wäldern, welche für den Staat selbst – wegen einer wenig nachhaltigen Nutzungsweise – praktisch keine Überschüsse mehr abwarfen. Zudem war das Aerar in zahllose Eigentumsstreitigkeiten verwickelt, weil die historischen Nachbarschaften das landesfürstliche Regalitätsrecht an den Forsten in Zweifel zogen. Den Stammliegenschaftsbesitzern musste deshalb das Ablösegeschäft durch die Aussicht auf eine nachhaltige Nutzungsweise von künftigem Privateigentums schmackhaft gemacht werden, welches gegen den status quo offenbar insofern ein Nachteil war, als Verwaltungskosten und Steuern zu kalkulieren waren, deren Ziffer damals niemand kannte. Alternativ zur Aussicht auf Ertragssteigerung infolge besserer Bewirtschaftung nach Privatisierung stand die Aussicht der Zurückführung „auf den streng rechtlichen“ Bestand, sofern die Betreffenden nicht den Eigentumsanspruch erfolgreich vor dem Zivilgericht durchsetzen konnten. (RS, Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Vierteljahresschrift für Forstwesen (1851), 377)

Einzelheiten zur Forstservitutenablösung in Nordtirol

Der Bericht aus dem Jahr 1851 schildert die Details wie folgt: „Bei der Forstregulierung im Ober- und Unterinntal in Frage kommende Waldfläche beträgt ungefähr 557.565 Joch; hievon wurden als Privateigentum anerkannt 40.000 Joch [Anm: Maßnahme gem Art 2 FRP 1847], zur Ablösung des Bezugsrechts von beiläufig 217.000 Niederösterreichische Klafter Holz wurden in das Eigentum der [berechtigten] Gemeinden abgetreten: 358.140 Joch [Maßnahme gem Art 3 FRP 1847]. Es verbleiben somit Staatseigentum: 159.425 Joch, mit einem Durchschnittsertrag von beiläufig 75.000 Niederösterreichischen Klafter Holz. Im großen Durchschnitte stellte sich für jede [berechtigte] Familie ein Bedarf von 6 Klafter Holz zu 108 Kubikfuß Raum heraus und dieser wurde durchschnittlich mit einer Waldfläche von 9,9 Joch, wovon im Durchschnitt 10 % unproduktiv sind, abgelöst.“ „Zur vollständigen Bedarfsbedeckung der Bezugsberechtigten muss daher das Niederösterreichische Joch produktiver Waldfläche nahezu 0,67 Klafter Durchschnittsertrag liefern, was zwar immerhin erreichbar ist, jedenfalls aber eine ungleich bessere, als die bestandene und gegenwärtig noch bestehende Waldwirtschaft bedingt.“ (RS, Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Vierteljahresschrift für Forstwesen (1851), 391 f)

„Mit allen berechtigten nordtirolischen Gemeinden wurden die Verhandlungen gepflogen, mit 240 Gemeinden Übereinkommen geschlossen und für die nicht abgefundenen 43 Gemeinden die Vergleichsentwürfe verfasst. Aber auch die letzteren Gemeinden haben sich seit dem Jahr 1849, wo die Kommission zu tagen aufhörte, die Überzeugung verschafft, dass der ihnen angebotene Stand ungleich vorteilhafter als der beibehaltene zu werden verspricht, und haben sich daher auch nachträglich zum Abschluss von Vergleichen herbei gelassen. Im gegenwärtigen Momente dürften wenige Gemeinden mehr übrig sein, welche von der ihnen zu Teil gewordenen allerhöchsten Begünstigung keinen erfolgreichen Gebrauch gemacht haben.“

(RS, Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Vierteljahresschrift für Forstwesen (1851), 392: „Mit allen berechtigten nordtirolischen Gemeinden wurden die Verhandlungen gepflogen, mit 240 Gemeinden Übereinkommen geschlossen und für die nicht abgefundenen 43 Gemeinden die Vergleichsentwürfe verfasst. Aber auch die letzteren Gemeinden haben sich seit dem Jahr 1849, wo die Kommission zu tagen aufhörte, die Überzeugung verschafft, dass der ihnen angebotene Stand ungleich vorteilhafter als der beibehaltene zu werden verspricht, und haben sich daher auch nachträglich zum Abschluss von Vergleichen herbei gelassen. Im gegenwärtigen Momente dürften wenige Gemeinden mehr übrig sein, welche von der ihnen zu Teil gewordenen allerhöchsten Begünstigung keinen erfolgreichen Gebrauch gemacht haben.“ 391)

Würdigung der Tiroler Forstservitutenablösung 1847

Die Tiroler Forstregulierung 1847 erweist sich als Servituten-Ablösungsmaßnahme, welche mit forstwissenschaftlichen Methoden auf der Grundlage von Bedarfs- und Bonitätsberechnungen abgewickelt wurde. Auf Basis von gemeindeweise durchgeführten Erhebungen zum faktischen Holzbezug in den landesfürstlichen Wäldern, wurde der Kreis der „wahren Berechtigten“ im Einzelfall definiert; es wurde deren Jahresbedarf berechnet, es wurde die jeweilige Bonität der Ablösungsflächen kalkuliert und es wurden gruppenweise Ablösungsvergleiche erarbeitet – typischer Weise für eine ganze „Gemeinde“; teilweise geschah dies für mehrere „Gemeinden“ gemeinsam, oft auch für einzelne Dörfer („Fraktionen“), teilweise wurden einzelne Höfe ausgenommen, welche entweder einer anderen Gemeinschaft zugeschlagen wurden oder diese haben das Einforstungsrecht im Staatsforst beibehalten.

Die Eckpunkte der jeweiligen Ablösungsvergleiche wurden in sog. „Conspecten“ zusammengefasst – jeweils für einen ganzen Landgerichtsbezirk, innerhalb desselben gegliedert nach den Verhandlungsergebnissen in den einzelnen Gemeinden. In diesen wurde gesondert ausgewiesen a) der Umfang des jeweils rechtlich anerkannten Holzbezuges je „Familie“; die Anzahl der berechtigten Familien je Gemeinde, die je Familie vorgesehene Ablösefläche, der Prozentsatz, mit dem der rechtliche Bezug abgedeckt erschien, die erforderliche Ertragssteigerung zur künftigen Bedeckung des rechtlich anerkannten Bezuges aus der jeweiligen Ablösefläche. Sowohl für den Oberinntaler-Kreis als auch für den Unterinntaler Kreis wurde ein „General-Conspect“ erstellt. Zusätzlich existieren Berichte der Kommission zur den abgeschlossenen Vergleichen, typischer Weise für ein gesamtes Gericht gemeinsam. In diesen Berichten der Kommissionsmitglieder hatte sich – entsprechend der Vorgabe gem IFSAK – jedes Kommissionsmitglied gesondert zur Angemessenheit der jeweiligen Ablösungsvergleiche zu äußern. Die Ablöseflächen wurden nach Vorgaben ausgewählt, welche fiskalistischen, forstwirtschaftlichen und nicht zuletzt landschaftsschützenden Überlegungen gerecht werden.

(Vgl dazu Kohl, Die Forstservitutenablösung auf Grundlage der Tiroler Forstregulierung 1847, aaO, 135 ff zum Hauptbericht betreffend die Vergleiche im Landgericht Reutte vom 1. November 1848; Protokoll, welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der in dem kk Landgerichte abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde: zB für Landeck („die Gemeinden des Haupttales Schönwies, Stanz, Zams, Zamserberg, Angedair, Perfuchs, Pians, Grins) am 20.12.1847; Schwaz vom 20. Juni 1849; für Rattenberg vom 20. Juli 1849 usw)

Bereits Stefan v. Falser hatte die Rechtsfolgen der Tiroler Forstregulierung untersucht. Schon Falser, obzwar er für das übrige historische Tirol überall die Idee des „Gemeindeeigentums“ vertrat, hat klar erkannt, dass im heutigen Nordtirol in Folge des FRP 1847 Privatwälder entstanden sind: „Dort wo das ärarische Waldeigentum im Allgemeinen festgehalten worden ist, wie im Inn- und Wipptal, schuf die Forsteigentums-Purifikations-Kommission, teils im Wege der Anerkennung des Privateigentums, teils im Wege der Ablösung bestehender Einforstungen durch Abtretung von Grund und Boden, zahlreiche wirkliche Privateigentumswaldungen; ebenso entstanden solche Waldungen durch anderweitige Ablösungen, welche seitens der als Rechtsnachfolger des Ärars auftretenden Gemeinden oder Nachbarschaften gegenüber den Eingeforsteten verlangt und durchgeführt wurden. Auf diese Weise ist jetzt ein ziemlich umfangreicher Privateigentumswald entstanden, …“ (Stefan v. Falser, Wald und Weide im Tirolischen Grundbuche (Innsbruck, 1896), Seite 35)

Die „Verweigerungsgemeinden“

Insoweit die Stammliegenschaftsbesitzer die angebotenen Servituten-Ablösungs-Vergleiche nicht angenommen haben, definierte der historische Gesetzgeber Staatseigentum (heute Bundeseigentum, gewidmet den „Bundesforsten“). Dies betrifft auch die sog. „landesfürstlichen Freien (öde Gründe), welche sich zerstreut zwischen den Höfen, in und um die Dörfer und Weiler, dann an den Wegen befinden …“. (S den „entwickelten Standardtext“ des Ablösungsvergleiches, Pkt Erstens, abgedruckt bei Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847, aaO, 145)

Das gesamte Liegenschaftseigentum, welches im Fall des Vergleichsabschlusses der Gemeinschaft der nutzungsberechtigten Stammliegenschaftsbesitzer übertragen worden wäre, verblieb im Fall jener Gemeinschaften, welche den Vergleichsabschluss verweigerten, im Eigentum des k.k. Ärar. Das wohl zu unterstellende „Nutzungseigentum“ (Untereigentum) wurde „auf die strenge Rechtslage“ der Einforstungsrechte zurückgeführt, welche in späterer Folge dem Inhalt und Umgang nach reguliert wurden. Kein Nachteil ohne Vorteil: Die Stammliegenschaftsbesitzer wurden diesfalls auch in späterer Folge nicht grundsteuerpflichtig, eine Konsequenz aus dem Vergleichsabschlüssen, deren genaue Rechtsfolgen in den Jahren 1847 und folgend noch nicht kalkulierbar waren.

Eine „berechtigte Gemeinde“, welche sich nicht zum Vergleichsabschluss entscheiden konnte war diejenige der Stammliegenschaftsbesitzer von Gerlos. Die Hintergründe für die Ablehnung des Ablösungs-Geschäfts macht das Protokoll vom 21. Dezember 1849 deutlich, welches mit sämtlichen Kommissionsmitgliedern über die Annehmbarkeit der im Landgerichte Zell abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde: „Die Ursache, warum mehrere Gemeinden des Zellerbezirkes zu keiner Abfindung vermacht werden konnten, läßt sich zumeist auf die eigenthümlichen Einforstungs- u. Steuerverhältnisse … zurückführen; so zb. zahlt das Forstärar für die Gerloser Wälder jährlich bei 1200 f Steuer an den Steuerfond, welche Steuer zum großen Theil im Falle einer Abfindung die Gemeinde Gerlos übernehmen müßte, welches wohl nie zu erwarten sein dürfte.“ Johann Gasser, Gubernial Sekretär im genannten Protokoll, TLA, Sammelbestand Forstpurifikation und Waldservitutenablösung 1847. TLA, Aufstellungsort: Stellage 2.5.9 „Forsteigentums-Purifikations-Kommission“, Tiroler Landesarchiv. Karton 1-3: Sämtliche Vergleichsprotokolle der 19 Landgerichte von Nordtirol, Karton 4-6: Erhebungsakten der Waldservituten-Ausgleichskommission einschließlich Beratungsprotokolle über die Angemessenheit der abgeschlossenen Vergleiche; Karton 7: Gericht Nauders speziell, Gericht Landeck speziell.

Hintergrund waren somit Zufälligkeiten des historischen Steuerrechts, welche die Stammliegenschaftsbesitzer von Gerlos unangemessen belastet hätten. Die praktischen Auswirkungen der Ablehnung des „landesfürstlichen Angebots“ zur Servitutenablösung lassen sich in der Katastralgemeinde Gerlos gut nachvollziehen: a) Die Stammliegenschaftsbesitzer besitzen kein Gemeinschaftseigentum an Nutzwäldern; b) natürlich besitzt auch die Ortsgemeinde Gerlos kein solches Eigentum – woher auch? Zusätzlich zu den Forsten verblieben die „landesfürstlichen Freien (öde Gründe), welche sich zerstreut zwischen den Höfen, in und um die Dörfer und Weiler, dann an den Wegen befinden …“ im Eigentum des k.k. Aerars, eine Konsequenz, welche bei Anlegung des Franziszeischer Steuerkataster („Urmappe“) und später bei der Grundbuchanlegung streng beachtet wurde: Alle freien, öden Gründe, „welche sich zerstreut zwischen den Höfen, in und um die Dörfer und Weiler, dann an den Wegen befinden“ wurden dem k.k. Aerar als Eigentum zugeordnet. Heute noch sind deshalb zahllose Flächen im Dorfkern und um den Dorfkern von Gerlos (und selbstverständlich alle Wälder im Gemeindegebiet) Eigentum des Staates, konkret Bundeseigentum (unter der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG).

Das „Nutzungseigentum“ der Stammliegenschaftsbesitzer wurde auf den förmlichen Rang von Servituten herabgestuft; schon die Forstservituten-Ablösungskommission hat von „Einforstungsrechten“ gesprochen. Damit verbunden war der Vorteil, dass die Berechtigten – ungeachtet der Besteuerung des Waldes in Tirol vermutlich ab dem Jahr 1870 – keine Grundsteuer bezahlen mussten; dies um den Preis, dass die Stammliegenschaftsbesitzer kein Eigentum erworben haben. Im elektroischen Grundbuch von Gerlos kann dies heute noch leicht nachvollzogen werden. Keinem der geschlossenen Höfe sind namhafte Waldungen zugeschrieben; die Ortsgemeinde Gerlos besitzt selbstverständlich ebenfalls keine Wälder. Als „Gegenstück“ existiert Bundeseigentum im Ausmaß von ca 7.500 ha, vorgetragen in EZ 51 Grundbuch Gerlos, auf welcher die berechtigten Güter von Gerlos mit ihrem Holzbezugs- und Weiderechten als Berechtigte „eingeforstet“ sind.

DIE HISTORISCHEN WALDTEILUNGEN

Waldteilungen der historischen Nachbarschaften gründen zum allergrößten Teil auf Rechtsakten des 16. bis 18. Jhdt. Als älteste nachweisbare Urkunde über eine Waldteilung nennt Lang diejenige vom 4. Juli 1510. Lang dokumentiert mehrere „Wellen von Waldaufteilungen“ in Tirol, von denen die erste Mitte des 16. Jhdts abgeschlossen war, die zweite ordnet er der 2. Hälfte des 17. Jhdts zu und eine dritte, „besonders starke Welle“ dem Zeitraum um 1730. Daraus sind – insoweit nicht im Zuge der Tiroler Grundbuchanlegung Einzeleigentum an den Waldteilen einverleibt wurde – jene Erscheinungen hervorgegangen, welche Tiroler Agrarjuristen als „Teilwälder“ identifizieren.

Die Teilwaldliegenschaften

Vorliegende Abhandlungen, welche auch die Geschichte der Tiroler Teilwälder darstellen, gründen auf der Überlegung, dass eine schrittweise Verwandlung der historischen Nachbarschaftsverbände in die heutige Ortsgemeinde stattgefunden hätte (Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol (1978), 18; der Text derselben findet sich bei Wopfner, Das Allmendregal des Tiroler Landesfürsten (1905), Nr XXII der Beilagen, 144 ff). Ausgehend von dieser unrichtigen Prämisse werden die Teilwaldflächen fälschlich als Eigentum der heutigen Ortsgemeinden verstanden (Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol, 38). Wie bereits Pernthaler festgestellt hat, herrscht beträchtliche Unsicherheit über die dogmatische Einordnung des Phänomens der Teilwaldliegenschaft.

Pernthaler, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaften, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 261: „Insofern dürfte der unbegründete Befund von Lang, Tiroler Agrarrecht II, 177, wonach Teilwälder „grundsätzlich zum Gemeindegut“ gehören (Anm: gemeint zum öffentlich-rechtlichen Gemeindegut), unrichtig sein. Er steht in offenem Widerspruch zu den von Lang selbst ausführlich dokumentierten diversen Waldteilungen, welche zum allergrößten Teil auf Rechtsakte des 16. bis 18. Jhdt gründen.“

Diese Unsicherheit betrifft insbesondere die dogmatische Einordnung der „Teilwaldrechte“ vor ihrer Einbeziehung in das Flurverfassungsrecht und vor Inkrafttreten des TRLG 1909 in Tirol, die Auswirkungen der Erfassung dieses Phänomens durch das moderne Flurverfassungsrecht, die Rückschlüsse, welche aus der Existenz von Teilwäldern auf die Eigentumsverhältnisse an der Substanz solcher Liegenschaften zu ziehen seien und die Einordnung der Rechtsverhältnisse nach Eigentumsregulierung in einer Agrargemeinschaft.

Richtiger Weise muss im Fall eines „Teilwaldrechtes“ unterschieden werden: Gründet das Nutzungsrecht des Einzelnen in einer „Konzession“ der heutigen politischen Ortsgemeinde kraft Eigentumsrechts, so handelt es sich beim betreffenden Grundstück um einen Teilwald kraft politischen Gemeinderechts; das Teilwaldrecht ist öffentlich-rechtliche Gemeindegutsnutzung (Pernthaler, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaft, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 261). „Wurzeln die Teilwaldrechte in historischen Rechtsakten aus der Zeit vor dem Wirksamwerden der heutigen Gemeindeverfassung, so liegt Gemeingut der Nutzungsberechtigten vor. Die Rechtsverhältnisse vor Regulierung einer solchen Liegenschaft sind mit dem Wohnungseigentum vergleichbar: unteilbares Gemeinschaftsverhältnis verbunden mit einem ausschließlichen Waldnutzungsanteil.“ Die Unterscheidung zwischen beiden Varianten ist in der Praxis leichter zu vollziehen als im Fall bloßen Gemeinguts bzw Gemeindeguts. Anhand des historischen Rechtsaktes, mit dem die „Teilwaldrechte“ begründet wurden, ist zu prüfen, ob „Konzessionen“ der heutigen politischen Ortsgemeinde auf eigenem Eigentum vorliegen oder historische Teilungsakte der Nachbarn, welche die Gemeinschaftsnutzung in der historischen Allmende neu geregelt haben, indem jedem Nutzungsberechtigten am Gemeinschaftseigentum ein räumlich abgegrenzter (Einzel-)Nutzungsbereich zugewiesen wurde. Nur im ersteren Fall ist das Teilwaldrecht öffentlich-rechtliche Gemeindegutsnutzung. (Vgl Pernthaler, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaft, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 261)

„Teilwälder“ und Forsteigentumspurifikation 1847

Wie ausgeführt wurden im Jahr 1847 zur Behebung der entstandenen Streitigkeiten über die Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Forsten, Alpen und Auen zwei Maßnahmen angeordnet: a) Sämtliches Privateigentum an Forsten, Alpen und Auen sollte geprüft und erfasst werden. b) Die Einforstungsrechte der Untertanen sollten reguliert bzw möglichst vollständig abgelöst werden. Ersessenes Privateigentum an Forsten, Auen und Alpen wurde in den sog. Forsteigentums-Purifikations-Tabellen (FEPT) erfasst. Teilweise erfolgte die Anerkennung des Eigentums „gnadenhalber“.

Man wird davon ausgehen müssen, dass der Großteil der Privatwälder Tirols aus historischen Gemeinheitsteilungen hervorgegangen ist. Ogris/Oberhofer haben versucht, anhand der FEPT der verschiedenen Landgerichte historische Waldteilungen („Gemeinheitsteilungen“) nachzuweisen. Insoweit die FEPT Einzeleigentum in den jeweiligen Gemeinden in einem Ausmaß ausweisen, welches in etwa der Anzahl der jeweiligen Stammliegenschaften entspricht, sind historische Teilungsakte in der Tat vorauszusetzen. (Ogris/Oberhofer, Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz, in Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 170 ff)

Die Frage ist, unter welchen Umständen im Zuge der Forsteigentums-Purifikation Einzeleigentum an Wäldern anerkannt wurde und wann – trotz historischer Waldteilung – gerade nicht. Zu verweisen ist beispielsweise auf die völlig unterschiedlichen Forsteigentumsverhältnisse in der Katastralgemeinde Patsch einerseits und in der Katastralgemeinde Ebbs andererseits. Ogris/Oberhofer stellten in Patsch für das Jahr 1847 Null Fälle von Einzeleigentum fest, hingegen in Ebbs 63 Anmeldungen von natürlichen Personen mit insgesamt ca 270 purifizierten Waldstrecken (von drei bis elf Waldstrecken je natürlicher Person). Offensichtlich ist, dass in Patsch keine natürliche Person die Voraussetzungen für die Eigentumspurifikation erfüllte, jedoch sehr wohl die Gesamtheit der Holzbezugsberechtigten, wohingegen in Ebbs historische Teilungsakte auf ein Niveau gebracht waren, dass die einzelnen Glieder der historischen Gemeinde die Kriterien der Ersitzungstatbestände gem Tiroler Forsteigentums-Purifikation erfüllt haben. (§ 14 IFEPK vom 17.6.1847)

Auffällig ist, dass dort, wo heute „Teilwälder“ angenommen werden, im Zuge der Tiroler Forstregulierung zwar Privateigentum purifiziert wurde, dass dieses anerkannte („purifizierte“) Privateigentum jedoch für eine historische Gemeinschaft, in der FEPT entweder „Parzelle“ oder „Gemeinde“ genannt, ausgewiesen wurde. Zudem wurde in der FEPT in jedem derartigen Einzelfall folgender auffälliger Vermerk angebracht: „Werden aus Gnade als Privateigenthum anerkannt, unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus und Hofbedarfes der Gemeinden, der Fortentrichtung der bisher bezahlten forstpolizeilichen Gebühren und unter Aufrechthaltung der durch die Wäldervertheilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner.“ (Zu verweisen ist beispielhaft auf die Beschwerdefälle AGM Köfels – VwGH Zl 2010/07/0099, AGM Östen VwGH Zl 2010/07/0239, AGM Umhausen VwGH Zl 2010/07/0231, AGM Tumpen VwGH Zl 2010/07/0233 sowie AGM Mötz VwGH Zl 2011/07/0002)

Offensichtlich handelte es sich um jenen Anerkennungstatbestand, der in § 11 IFEPK definiert war, die Eigentumsanerkennung „gnadenhalber“. Die IFEPK regelte in § 11 ein eigenständiges Verfahren für „zweifelhafte Ansprüche“. Als zweifelhaft wurden all jene Eigentumstitel eingestuft, hinsichtlich derer volle Einstimmigkeit der Kommissionsmitglieder über die Anerkennung (Purifikation) des privaten Forsteigentums nicht zustande kam. Die Kommission hatte im Fall von Zweifeln auch nur eines Mitgliedes an der vollen Erfüllung eines der Tatbestände des § 14 der Instruktion Erhebungen zu tätigen. Sollte danach trotzdem keine einstimmige Entscheidung zu Stande kommen, war unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Hofkammerpräsidium ein Abkommen mit der Partei zu suchen, wobei für den Fall, dass die anmeldende Partei eine Gemeinde war, jedenfalls die Genehmigung des Guberniums „als Kuratelsbehörde“ zu erwirken war. Als Voraussetzung für die Anerkennung zweifelhafter Ansprüche sollte eine (teilweise) Verzichtleistung der Partei auf das ihr allenfalls zustehende Einforstungsrecht in den landesfürstlichen Waldungen als „Ausgleichungs-Moment“ bewirkt werden. Die FEPK (Forst-Eigentums-Purifikations-Kommission) hatte in solchen Fällen mit der FSAK (Forstservituten-Ablösungskommission) Kontakt zu pflegen. (Ogris/Oberhofer, Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz, in Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 166)

 Warum gerade in historischer Vergangenheit geteilte Forstkomplexe als Privateigentum „gnadenhalber“ gem § 11 IFEPK anerkennt wurden, kann nur vermutet werden. Offensichtlich ist, dass die primär an Steuerzahlung anknüpfenden Purifikationstatbestände gem § 14 IFEPK nicht erfüllt waren – weder aus der Sicht des einzelnen Stammliegenschaftsbesitzers, noch aus der Sicht der betreffenden „holzbezugsberechtigten Gemeinde“. Nachvollziehbar wäre folgende Überlegung der historischen Entscheidungsträger: Gnadenhalber anerkanntes Forsteigentum war bei der Servituten-Ablösungs-Operation der FSAK als Ablösefläche einzurechnen. Die Vorab-Anerkennung als Privateigentum durch die FEPK „unter Aufrechterhaltung der durch die Wälderzerteilung entstandenen Berechtigungen Einzelner“ bewirkte somit lediglich eine Fixierung der Lage einer Ablösefläche für die Servitutenoperation. Die Zurückbehaltung von in der Natur bereits geteilten Flächen als Staatseigentum hätte wohl keiner der historischen Akteure nachvollzogen. In Summe wurde für die Ablöse der Beholzungsservituten pro „Gemeinde“ jedoch exakt gleich viel Waldfläche übereignet wie ohne diese Vorabmaßnahme, weil der Ertrag der „gnadenhalber“ (gem § 11 IFEPK) purifizierten Wälder bei der Ablösung der Beholzungsservituten anzurechnen war. So wurde im Zuge der Tiroler Forstregulierung in Umhausen – abgesehen von den zu Gunsten der jeweiligen Parzellen „Umhausen“, „Östen“, „Tumpen“, „Niederthai“, „Köfls“, „Farst“ und „Hof Acherbach“ purifizierten Liegenschaften, im Rahmen des Ablösungsvergleiches noch Waldvermögen an die gesamte Gemeinschaft der Stammliegenschaftsbesitzer abgetreten, um alle Beholzungsservituten vollständig zu vergleichen; bezeichnender Weise war dieser unverteilte Wald ursprünglich allen Stammliegenschaftsbesitzern von Umhausen „gemein“; bezeichnender Weise wurde dieser unverteilte Wald „Kirchspielwald“ genannt.

Freilich handelt es sich beim purifizierten Waldeigentum – unabhängig davon, ob dieses als Einzeleigentum oder als Eigentum eines gemeinschaftlichen Rechtsträgers der Nutzungsberechtigten anerkannt wurde, um Privateigentum. (Stefan v. Falser, Wald und Weide im Tirolischen Grundbuche (Innsbruck 1896), Seite 35; Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 105 ff; Ogris/Oberhofer, Das Privateigentum an den Tiroler Forsten, ebendort, 151 ff; Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, ebendort, 244) Klargestellt wurde dies in der a.h. Entschließung vom 6.2.1847 (Art 2 FRP 1947: „Auch in Ansehung dieser Forste, in Absicht auf welche das landesfürstliche Hoheitsrecht aufrecht bleibt, gestatten seine Majestät die Beurteilung der Eigentumsansprüche von einzelnen Privaten oder von Gemeinden in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse, für das Vergangene die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, jedoch nur dann und insoferne, als diese Ansprüche entweder derzeit gerichtlich gestellt sind, oder binnen drei Monaten vom Tage, an welchem die zur Purifikation dieser Eigentumsansprüche auszusendende Kommission den beginn ihrer Wirksamkeit bekannt gemacht haben wird, bei eben dieser Kommission angemeldet haben werden.“);

Klargestellt wurde dies in der IFEPK vom 17.6.1847, insbesondere in § 14 derselben: „Die Commission hat also die Bestimmung, in jenen Forstgebieten Tirols, in welchen das lf. Forsthoheitsrecht als Regel aufrecht verbleibt, Namens der obersten Finanzverwaltung – welche dieses Hoheitsrecht zu wahren, und aus demselben jeden Privatforstbesitzer zur Nachweisung seines Besitztitels aufzufordern berechtiget ist – das Privatforsteigenthum im außergerichtlichen Wege zu liquidiren, wodurch dasselbe von künftigen aerarischen Ansprüchen enthoben und gesichert und in diesem besonders für das Land Tirol wichtigen Beziehungen den streitigen Differenzen zwischen den Privaten und dem Aerar ein Ziel gesetzt, und für die Zukunft begegnet werden soll.“ § 14 (Materielle Purifikationsgrundsätze). „Als Privateigentum sind wie sich im Allgemeinen schon von selbst versteht nur solche Forste anzuerkennen, welche entweder nach der Besitz-Urkunde oder nach sonstigen Titeln als wirkliches Eigenthum und nicht bloß zur Nutznießung von Privaten besessen worden sind. Unter solchen Umständen sind insbesondere folgende als Privateigenthum anzuerkennen.“

Auch der Tiroler Landesausschuss hatte im Jahr 1897 nach mehrmonatigen Erhebungen „purifiziertes Eigentum“ als Privateigentum anerkannt. Als Ergebnis eine mehrmonatigen Ermittlungsverfahrens betreffend eine Waldung in Östen, Umhausen, stellte der Landesausschuss am 6. August 1897 in wenigen Zeilen fest: „41 Feuerstättenbesitzer von Oesten Gde. Umhausen haben auf Grund des Gde-Ausschußbeschlusses die Bitte gestellt, es wolle die Auftheilung eines Holzerlöses von 660 fl bewilliget werden. Nach vielseitig gepflogener Erhebung wurde festgestellt. 1. Nach dem Berichte des Forsttechnikers in Silz (…) daß das verkaufte Holz aus dem sogenannten Klammwald herrührt. 2. Daß [dieser] laut Forst- Alpen- und Auen Tabelle Nr 24 (…) Privateigenthum ist, daher die Bittsteller zur Vertheilung des Holzerlöses die h.a. Bewilligung nicht bedürfen.“

Die Teilwaldliegenschaft als Agrargemeinschaft

Wie Pernthaler bereits klargestellt hatte, ist „der unbegründete Befund von Lang, wonach Teilwälder „grundsätzlich zum Gemeindegut“ gehören (gemeint zum öffentlich-rechtlichen Gemeindegut) unrichtig. (Pernthaler, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaften, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 261) Insoweit Waldteilungen auf Rechtsakten des 16. bis 18. Jhdt gründen, ist ohnehin offenkundig, dass die heutige Ortsgemeinde nicht diejenige war, welche kraft ihrer Eigentümerstellung den Teilungsakt vollziehen konnte. „Wurzeln die Teilwaldrechte in historischen Rechtsakten aus der Zeit vor dem Wirksamwerden der heutigen Gemeindeverfassung, so liegt Gemeingut der Nutzungsberechtigten vor. Die Rechtsverhältnisse vor Regulierung einer solchen Liegenschaft sind mit dem Wohnungseigentum vergleichbar: unteilbares Gemeinschaftsverhältnis verbunden mit einem ausschließlichen Waldnutzungsanteil.“ Nichts anderes gilt, wenn die Stammliegenschaftsbesitzer aus der Tiroler Forstregulierung stammendes Gemeinschaftseigentum in der Zeit zwischen 1847 und der Grundbuchsanlegung in einer Art und Weise geteilt haben, dass diese Teilung im Zuge der Grundbuchanlegung nicht zu Einzeleigentum geführt hat. Teilwälder auf Eigentum der Ortsgemeinde existieren nur dort, wo die heutige Ortsgemeinde – aufgrund welchen Eigentumstitels auch immer – zivilrechtliches Eigentum erworben hat. Die Tiroler Forstregulierung 1847 ist jedenfalls kein Eigentumstitel der heutigen Ortsgemeinde.

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aus:

Öhlinger/Oberhofer/Kohl,

Das Eigentum der Agrargemeinschaft

in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber (Hg)

Die Agrargemeinschaften in Westösterreich

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MP