„Regulierung einer Agrargemeinschaft“ und „körperschaftliche Einrichtung einer Agrargemeinschaft“ bedeutet ein und dasselbe. Worum geht es bei diesem Vorgang? Diejenige Personengruppe, die gemeinschaftlich an einer bestimmten Liegenschaft nutzungsberechtigt ist, wird in einem gesetzlich anerkannten Organisationsform organisiert. Dieses gesetzlich anerkannte Organisationsmodell ist die Agrargemeinschaft. Anders als bei den juristischen Personen des Unternehmensrechts (früher: „Handelsrecht“) erfolgt die Errichtung einer Agrargemeinschaft nicht durch Vertrag oder Notariatsakt, sondern durch Bescheide. Wegen der Vielzahl an Beteiligten und des öffentlichen Interesses an der Organisierung der Liegenschaftsnutzung hat der Gesetzgeber bereits in den 1880er Jahren entschieden, dass Agrargemeinschaften in amtswegigen Verfahren und unter Einsatz von Bescheiden und des öffentlichen Rechts errichtet werden. Aus diesem Grund ist eine Agrargemeinschaft eine juristische Person nach öffentlichem Recht.

a) Die gesetzlichen Grundlagen im Überblick

„Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften“ sind im Allgemeinen das Ergebnis von „Regulierungsverfahren“. Geregelt ist dieses Verfahren im zweiten Hauptstück des Flurverfassungslandesgesetzes 1996, §§ 33 – 70a TFLG 1996, betreffend die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Dieses Hauptstück gliedert sich in zwei Abschnitte, nämlich in einen ersten Allgemeinen Teil (§§ 33 – 40) und einen zweiten Abschnitt betreffend die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Teilung oder Regulierung (§§ 41 – 70a). Der zweite Abschnitt des zweiten Hauptstückes gliedert sich wiederum in drei Kapitel, nämlich 1. Hauptteilung (§§ 44 – 49), 2. Einzelteilung (§§ 50 – 61) und 3. Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (§§ 62 – 70a).

Hervorzuheben ist, dass die Bestimmungen der §§ 33 – 40 TFLG 1996, des Allgemeinen Teiles, „einleitende Bestimmungen“ enthalten, „die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind.“ ((LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 -Gemeindegut Trins, Regulierung) Als Grundlage des Regulierungsverfahrens hat die Agrarbehörde die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften festzustellen (§ 38 Abs 1 erster Tatbestand TFLG 1996). Spätestens im Zuge der Entscheidung über den Regulierungsplan hat die Agrarbehörde auch über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu entscheiden (§§ 65 Abs 2 lit b iVm 38 Abs 1 zweiter Tatbestand TFLG 1996 – Vgl LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 – Gemeindegut Trins, Regulierung; Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes (Vortragsmanuskript aus dem Jahr 1958), in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hrsg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 17). Im Fall eines Teilungsverfahrens – sei es Hauptteilung oder Einzelteilung – gilt grundsätzlich nichts anderes: Die Agrarbehörde hat die Aufgabe, im Zuge des Verfahrens festzustellen, wem die agrargemeinschaftliche Liegenschaften gehören (§ 38 Abs 1 zweiter Tatbestand TFLG 1996). Diese Entscheidungspflicht der Agrarbehörde über die wahren Eigentumsverhältnisse darf keinesfalls als Ermächtigung zur Eigentumsübertragung missverstanden werden (Verfehlt VfSlg 9336/1982). Gerade für ein Teilungsverfahren gem §§ 44 ff bzw §§ 50 ff TFLG 1996 ist nach der allgemeinen Gesetzessystematik und schon als Ergebnis einer Interpretation des Begriffes „Teilung“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch vorauszusetzen, dass das zu Teilende „gemeinschaftlich“ ist. Eine Behördenentscheidung auf „Teilung“ setzt die Vorfragenbeurteilung über die Eigentumsverhältnisse zwingend in dem Sinn voraus, dass die Parteien überhaupt gemeinschaftlich verfügungsberechtigt sind.

b) Entscheidungsgegenstand des Regulierungsverfahrens

Das Regulierungsverfahren zielt auf die Regelung der „Benutzungs- und Verwaltungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken“ (§ 30 Abs 2 FlVfGG 1951). Die Agrarbehörden sind „von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens“ zuständig „für die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse … die zum Zweck der Durchführung der … Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen“ (§ 34 Abs 3 FlVfGG). Die Entscheidungsbefugnis der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf „Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken“ (§ 34 Abs 4 FlVfGG; § 72 Abs 5 lit a, b, c TFLG 1996). Dabei hat die Agrarbehörde diejenigen Normen, welche im Allgemeinen für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, des Wasser- und Forstrechts) anzuwenden (§ 34 Abs 5 FlVfGG; § 72 Abs 6 TFLG 1996). Als Voraussetzung für die Erlassung eines Regulierungsplanes muss die Agrarbehörde klären und entscheiden, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften ist (§ 65 Abs 2 lit b iVm § 38 Abs 1 TFLG 1996; LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung); Albert Mair aaO 17).

„Wenn die Agrarbehörde das Eigentum eines Rechtsträgers `feststellt´ und wenn diese Feststellung unangefochten bleibt, dann ist dieser Rechtsträger Eigentümer im Rechtssinn“ (Raschauer aaO 276; vgl VfGH 10.12.2010 B 639/10 ua Pkt II. A) 2.3.6.1 der Begründung; VfSlg 18.446/2008; VfSlg 17.779/2006; VwGH 8.7.2004 2003/07/0087; OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03/k). Ein „Regulierungsplan“ hat ua auch die Entscheidungen gem § 38 Abs 1 TFLG, somit auch die Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse, zu enthalten (§ 65 Abs 2 lit b TFLG 1996; Diese Kompetenz der Agrarbehörde zur Entscheidung darüber, wer Eigentümer eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist, gilt auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens (§ 35 Abs 1 FlVfGG; § 73 lit c TFLG 1996). Raschauer erklärt den Regulierungsvorgang treffend als einen gesetzlich eigenständig geregelten Fall einer Umgründung (Raschauer aaO, 278; vgl Pernthaler, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaften, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 262, der die Regulierung als Sicherung privater Rechte unter veränderten tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen versteht). Durch den agrarbehördlichen Regulierungsakt wird einer bis zur Regulierung typischerweise unorganisierten Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten die Erscheinungsform als „körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft“ gegeben. Diese „Umgründung“ impliziert – in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage – keine Gesamtrechtsnachfolge. Die „vor der Regulierung vorhanden gewesene Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten“ ist im Verhältnis zur körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft „Dritte“ (VwGH 13.12.2001, 98/07/0082; zustimmend Raschauer aaO 267 f).

Die Errichtung einer Agrargemeinschaft umfasst somit die Regelung aller wesentlichen Bereiche dieses speziellen Wirtschaftskörpers, ausgehend von den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften („Regulierungsgebiet“), den anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften (bzw Personen) und dem Umfang der Anteilsrechte und Vorschriften über die Verwaltung der Gemeinschaft.. Entsprechend der äußerst komplexen Aufgabenstellung sind in einem solchen Verfahren verschiedene Abschnitte zu unterscheiden, welche von der Agrarbehörde jeweils mit gesondertem Bescheid bewältigt werden können (stufenweiser Verfahrensaufbau): Verfahrenseinleitung hinsichtlich bestimmter Liegenschaften (§ 62 Abs 1 TFLG 1996), Feststellung des konkreten Umfanges „des Regulierungsgebietes“ (§§ 64 iVm 51 TFLG 1996), Feststellung der nutzungsberechtigten Parteien (§§ 64 iVm 52 TFLG 1996), Feststellung ihrer Anteilsrechte an der einzurichtenden Agrargemeinschaft (§§ 64 iVm 53 TFLG 1996), Feststellung der Eigentumsverhältnisse an den einbezogenen Liegenschaften (§§ 65 iVm § 38 Abs 1 TFLG 1996), körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft durch Satzungsverleihung (§§ 65 iVm 36 TFLG 1996). Die Erlassung eines Folgebescheides setzt die Rechtskraft des vorausgegangenen Bescheides voraus. Der Regulierungsplan fasst die Ergebnisse des Regulierungsverfahrens zusammen; er enthält alle wesentlichen Ergebnisse des vorausgegangenen Verfahrens (§ 65 TFLG 1996).

c) Die Zuständigkeitsentscheidung der Agrarbehörde

Regelmäßig nehmen die historischen Behördenbescheide ausdrücklich darauf Bezug, welche Art von agrargemeinschaftlicher Liegenschaft die Behörde unterstellt hat (Generaltatbestand gem § 33 Abs 1 TFLG 1996 oder einen der Spezialtatbestände gem § 33 Abs 2 TFLG 1996). Das Tiroler agrargemeinschaftliche Eigentum ist jedoch weitestgehend aus den Maßnahmen gem Forstregulierungspatent 1847 hervorgegangen und wurden solche Liegenschaften erst mit TFLG-Novelle 1984 LGBl 1984/18 als eigener Tatbestand in § 33 Abs 2 lit a TFLG 1978 erfasst. In den vor Inkrafttreten der TFLG-Novelle abgeschlossenen Verfahren war es üblich solche Liegenschaften irgendeinem anderen Tatbestand zuzuordnen – am häufigsten wurden solche Liegenschaften als „Gemeindegut“ erfasst. Die historischen „Entscheidungen“ der Agrarbehörde betreffend die Zuordnung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zu einem der Tatbestände gem §§ 36 bzw 32 bzw 33 TFLG (1935, 1952, 1969, 1978 bzw 1996) sind deshalb in dem Licht, dass die Forstregulierung 1847 nach geltendem Recht als eigener Tatbestand ausdifferenziert wurde, objektiv falsch.

Aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2011 Leit-Erk 2010/07/0091 (Agrargemeinschaft Obergarten) stehen unvermutet diese historischen „Zuständigkeitsentscheidungen“ der Agrarbehörden im Zentrum des „Tiroler Agrarstreits“. Wie unten ausgeführt kommt den Entscheidungen der Agrarbehörde dazu, bei welchem Tatbestand der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft angeknüpft werden sollte, für das weitere Verfahren und die Beurteilung der Verfahrensergebnisse keinerlei Bedeutung zu. Die Agrarbehörde hatte unabhängig von der Art des jeweiligen agrargemeinschaftlichen Grundstückes die gesetzlich vorgeschriebenen Erhebungen zu tätigen und letztlich zu entscheiden, wer in welchem Ausmaß nutzungsberechtigt ist und wem die Liegenschaft gehört.

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aus:
Pernthaler/Oberhofer
Die Agrargemeinschaften und die agrarische Operation
in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeisnchaften in Westösterreich (2012), Seite 495ff

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MP