Agrarrechtliche, zivilrechtliche und gemeinderechtlicher Begriffsbildung von GEMEINDEGUT

1. Die historische Prägung des Begriffes “Gemeindegut“

2. Das Gemeindegut im zivilrechtlichen Sinn

3. Die unregulierte Agrargemeinschaft als Gemeinde nbR

Das historische Gemeinschaftsgut (Nachbarschaftsgut), das heute per Gesetz als Agrargemeinschaft definiert ist, fand über viele Jahrzehnte in der Wissenschaft nur stiefmütterliche Beachtung. Selbst zu scheinbar einfachen Grundsatzfragen wie der Abgrenzung solchen Gemeinschaftsgutes vom Eigentum einer Ortsgemeinde fehlt eine gesicherte Dogmatik. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist es in Westösterreich in jüngster Zeit zu ausufernden Streitigkeiten über diesen Gegenstand gekommen.

„Die Unklarheit, ob Gemeindeeigentum und Gemeindelast, ob Gemeinschaft des Eigentums oder Gesellschaftsverhältnis zu Grunde liege […], ist kaum zu lichten, die anzuwendenden Rechtssätze bilden daher ein Hauptobjekt des Streits, und nur allzu oft sprechen in der Brust des Juristen, der den Fall unbefangen prüft, zwei Seelen – für und gegen den Kläger! Für wahr ein arger Mangel der bestehenden Gesetzgebung!“ (Pfaff, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, JBl 1884, 186)

Mit diesen Worten beklagte Leopold Pfaff vor rund 130 Jahren – übrigens in dieser Zeitschrift – ein Grundsatzproblem der österreichischen Rechtsordnung. Trotz deren Weiterentwicklung in vielen Jahrzehnten scheint die Verwirrung um das Verhältnis der modernen Ortsgemeinde zu den älteren Gemeinschaftsstrukturen ungebrochen, wie der aktuell in Westösterreich – vor allem in Tirol, aber auch in Vorarlberg – tobende „Agrarstreit“ deutlich macht. (Ausführlich dazu die beiden Sammelbände Kohl ea, Agrargemeinschaften Tirol und Kohl ea, Agrargemeinschaften Westösterreich; Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 375; aus der Judikatur: VfSlg 18.446/2008; 18.933/2009; 19.018/2010; 19.262/2010; jüngst: VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua sowie VwGH 2010/07/0091; 2010/07/0075; 2010/07/0092; 2011/07/0039; 2011/07/0050, alle vom 30.06.2011, uam; siehe ferner Bürgerinitiative 63/BI XXIV. GP; IA 1717/A BlgNR XXIV GP, jeweils samt Begründung und Erläuterungen)

 

Abstract

Ohne vertiefende Begründung geht der VfGH im Erk Slg 9336/1982 von einer Gleichsetzung der agrarrechtlichen und gemeinderechtlichen Begriffsbildung „Gemeindegut“ aus, was vom Wortlaut der Bestimmung des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 und der verfehlten Praxis der Agrarbehörden (in älteren Verfahren) gestützt wird. (Erk VfSlg 9336/1982 Zu G 35, 36/81 Pkt III. Z 1. erster Absatz der Begründung, unter Berufung auf die „Klarstellung“ in den Erkenntnissen VfSlg 4229/1962 und 5666/1968)

Dieses Verständnis des Begriffes „Gemeindegut“ steht jedoch in Widerspruch mit der Feststellung des Gerichtshofes, dass die Bodenreformgesetzgebung von einem völlig anderen Bild des Gemeindegutes ausgehe; un dieses Verständnis steht im Widerspruch mit der historischen Wahrheit.

1. Die historische Prägung des Begriffes “Gemeindegut“

Wenn der Gerichtshof im Sinne eines einheitlichen Begriffsverständnisses in verschiedenen Verwaltungsgesetzen im Erk VfSlg 9336/1982 (III.1. erster Absatz der Begründung) unter Berufung auf die „Klarstellung“ in den Erkenntnissen VfSlg 4229/1962 und 5666/1968 die Auslegung des Begriffes „Gemeindegut“ in den Bodenreformgesetzen im gemeinderechtlichen Sinn fordert, so ist dies zumindest vertretbar. Unvertretbar ist es hingegen, wenn zur Begründung dieser Sichtweise die Behauptung aufgestellt wird, der Begriff „Gemeindegut“ sei durch das politische Gemeinderecht, die Gemeindeordnungen, geprägt. (Erk VfSlg 9336/1982 Zu G 35, 36/81 Pkt III Z 1 Abs 1 der Begründung)

GEMEINDEGUT IM CODEX THERESIANUS

Diese Feststellung muss vielmehr vor dem Hintergrund einer rechtshistorischen Betrachtung in Frage gestellt werden: Bereits im Codex Theresianus (1765) als erstem Versuch zur Kodifikation des historisch „geübten“ Rechts, fand sich – im Anschluss an eine Regelung der Gemeinde nach bürgerlichem Recht als moralische Person – der Sache nach die Differenzierung zwischen Gemeindegut und Gemeindevermögen. (Harras v Harrasovsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, II, S 26, § III n 133; dazu Schnizer, Die juristische Person in der Kodifikationsgeschichte des ABGB, FS Walter Wilburg (1965), 143 ff: „…also, dass wenigstens drei Personen eine Gemeinde oder Versammlung ausmachen können.“)

Harras v Harrasovsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, II, S 26, § III n 135 – n 138: n 135.  „Der Gebrauch der Sachen, welche in dem Eigentum einer Gemeinde sind, ist entweder der Gemeinde selbst mit Ausschließung einzelner Mitglieder vorbehalten, oder allen einzelnen Mitgliedern derselben gemein. n 136. Zur ersteren Gattung gehören jene Sachen, deren Nutzbarkeit zu den gemeinen Renten und Einkünften gewidmet ist, worunter allemal die Kammerei und Wirtschaftsstand der Gemeinden gehöret; die Verwaltung aber gebühret denen, welche hiezu bestellt sind, ohne dass andere von der Gemeinde eingreifen dürfen. Weswegen sich nach unseren besonderen, das Wirtschaftswesen der Gemeinden betreffenden Verordnungen zu richten ist. n 137. Zur anderen Gattung gehören gemeine Weiden, Wälder, Brunn- und Röhrwasser, Mühlen, Brauhäuser, Steinbrüche, Leim- oder Sandgruben, Bäder, Schiessstädte, Luftgänge und dergleichen Sachen, deren Nutzen, Gebrauch oder Bequemlichkeit einzelnen Mitgliedern der Gemeinde entweder nach der bei derselben rechtmäßig eingeführten Ordnung, oder nach unseren Verleihungen und Verordnungen zusteht. n 138. Doch hat sich bei dem Gebrauch derselben ein jeder also zu betragen, dass kein Anderer, dem solcher gleichmäßig gebühret, hiervon ausgeschlossen, oder darinnen verhindert werde, sondern jeder menniglich sich in den geziemenden Schranken halte, und wo in dem Gebrauch eine Vorzüglichkeit gewisser Mitglieder vor anderen noch Ordnung der Gemeinde zustünde, dieselbe hierinnen nicht beirre, noch sich in etwas eindringe oder dessen Anmaße, wozu er nicht berechtigt ist.“

GEMEINDEGUT IM TIROLER LANDESRECHT

In dieselbe Richtung ging eine vom Tiroler Gubernium aus dem Jahr 1784 überlieferte Definition der Gemeinde nach historischem Tiroler Landesrecht: „In Tyroll wird unter der Benambsung Gemeinde eine gewisse, bald größere bald kleinere Anzahl beysammen liegender oder auch einzeln zerstreuter Häuser verstanden, die gewisse Nutzbarkeiten an Weyden, Waldungen und beurbarten Gründen gemeinschaftlich und mit Ausschluß anderer Gemeinden genießen, einen gemeinschaftlichen Beutel oder Cassa führen und also gewisse gemeinschaftliche Schuldigkeiten haben z.B. eine bestimmte Strecke eines Wildbaches oder Stromes zu verarchen.“ (TLA, Gutachten an Hof 1784, Bd 2, Fol 249 – zitiert nach Beimrohr, Die ländliche Gemeinde in Tirol, Tiroler Heimat 2008, 162)

Gemeindegut (gemeinschaftlich genutzte Liegenschaften) und Gemeindevermögen (die Gemeinschaftskassa) sind Wesenselemente der historischen Markgemeinde nach gemeinem Recht.

GEMEINDEGUT IM UR-ENTWURF ZUM ABGB

Spätestens mit Vorlage des Ur-Entwurfes zum ABGB durch Martini im Jahr 1796 fandt das Gegensatzpaar „Gemeindegut“ und Gemeindevermögen“ Verwendung, um die Vermögensverhältnisse in der persona moralis zu kategorisieren:

In seinem Abschnitt zum Sachenrecht definierte Martini in § 3 die Unterscheidung Staatsvermögen und Privatvermögen. Die anschließenden §§ 4 und 5 behandelten die Sachen des Staates. In § 6 definierte Martini die Eigentümer von Privatvermögen, die „Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft“, welche entweder als Gemeinden oder einzelne Personenerschienen. Wörtlich formulierte Martini in seinem Ur-Entwurf zum ABGB, Zweiter Teil, Erstes Hauptstück, Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung. § 6: Die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft sind entweder Gemeinden oder einzelne Personen.

§§ 7 und 8 dieses Abschnittes widmete Martini dem Eigentum der (privaten) Gemeinden und führte dazu Folgendes aus: „Sachen, welche Gemeinden gehören, stehen in einem zweifachen Verhältnis: einige davon als Kirchen, öffentliche Plätze, Brunnen, Bäche, Weiden, Waldungen, Wege, dienen zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes; sie heißen das Gemeindegut. Andere aber … dürfen von niemandem zu seinem besonderen Vorteile genutzt werden; … sie heißen das Gemeindevermögen.“ § 288 ABGB, der mit Hilfe dieses Gegensatzpaares das „interne Vermögensrecht“ der moralischen Person Gemeinde nbR regelte, beruht somit auf Vorbildern weit älteren Ursprungs.

2. Das Gemeindegut im zivilrechtlichen Sinn

Die Unterscheidung zwischen Gemeindegut und Gemeindevermögen ist somit keine Schöpfung des politischen Gemeinderechts, sondern beruht auf wesentlich älterer zivilrechtlicher Grundlage.

Geprägt wurde das Begriffspaar zur Darstellung der Rechtsverhältnisse in den historischen Gemeinden nach bürgerlichem Recht, nach heutigem Verständnis juristische Person, welche als bestehende Privatrechtseinrichtung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch 1811 ausdrücklich anerkannt wurde. Im Erk Slg 9336/1982 hat der VfGH auf die Gebräuchlichkeit des Begriffes „Gemeinde“ zur Beschreibung einer (privaten) Gesellschaft von Nutzungsberechtigten ausdrücklich hingewiesen. Im unmittelbaren Zusammenhang damit hielt er fest, dass dieses alternative Verständnis des Gemeindebegriffes (auch) in das Flurverfassungsrecht Eingang gefunden hätte. (Erk VfSlg 9336/1982 Zu G 35, 36/81 Pkt III Z 1 Abs 2 der Begründung)

Wenn dem so ist – und alles spricht für die Richtigkeit des seinerzeitigen Befundes – resultiert daraus zwangsläufig, dass einer im Flurverfassungsrecht verankerten Gemeinde nach bürgerlichem Recht auch Eigentum zugeordnete sein konnte, welches sich nach der historischen Begriffsbildung in Gemeindegut und Gemeindevermögen unterscheidet.

 DIE VERSCHIEDENEN GEMEINDEN

Die im Erk Slg 9336/1982 aufgeworfene Problematik, wonach die unterschiedslose Regulierung vom Eigentum einer politischen Ortsgemeinde in Agrargemeinschaften einen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der betroffenen Ortsgemeinde bedeute, wäre deshalb konsequenter Weise nicht über den Begriff des „Gemeindegutes“ zu lösen gewesen, sondern im Wege gebotener Differenzierung beim Gemeindebegriff selbst: Die Regulierung von Gemeindegut einer geistlichen Gemeinde in eine Agrargemeinschaft ist nicht weniger problematisch, als die Regulierung von Gemeindegut einer politischen Ortsgemeinde.

3. Die unregulierte Agrargemeinschaft als Gemeinde nbR

Nach wie vor existieren personae morales, konstituiert nach einer längst untergegangenen Privatrechtsordnung. Die geltende Privatrechtsordnung aus dem Jahr 1811 hat die Existenz dieser Einrichtungen als „Gemeinden“ (gem § 27 ABGB) anerkannt. Als Beispiel ist auf die „Zweidrittelgericht Landeck“ zu verweisen, Eigentümerin diverser agrarisch genutzter Liegenschaften unter anderem der Liegenschaft in EZ 178 GB 84004 Grins. (Abgesehen von der Liegenschaft in EZ. 178 GB 84004 Grins sind dieser Gemeinde nbR folgende weitere Liegenschaften zugeschrieben: Liegenschaften in EZ. 149, 150, 151, 364 GB 84010 St. Anton a. A., EZ. 46, 47 GB 86020 Kaisers, EZ. 95 GB 84002 Flirsch – sohin insgesamt 7 Ez in 4 Katastralgemeinden)

Würde das „Gemeindegut“ (s § 288 ABGB) der „ZWEI-DRITTEL-GERICHT LANDECK“ auf eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft reguliert, deren Mitgliederkreis sich anders zusammensetzt als der Kreis der derzeitigen „Gemeindeglieder“, wäre dies zweifellos ebenfalls als Eingriff in das Eigentumsrecht anzusehen, dessen Rechtmäßigkeit zu hinterfragen wäre. Anzuknüpfen ist deshalb für die Rechtsmäßigkeitsbeurteilung einer Eigentumsregulierung beim „Gemeindebegriff“ bzw allgemein beim jeweiligen Eigentumsträger einer agrarischen Liegenschaft.

Dies liegt umso näher, weil eben das historische Verständnis des Begriffes „Gemeindegut“ – entgegen dem im Erk Slg 9336/1982 vermittelten Eindruck – ein wesentlich weiteres war, der insbesondere auch das „Gemeindegut“ der moralischen Personen des ABGB, der Gemeinden gem § 27 ABGB, mit umfasste. Das politische Gemeinderecht erfasste diesen Tatbestand als „Klassenvermögen“ (§§ 26 prov. GemG 1849; § 11 der Regierungsvorlage zu den Ausführungsgesetzen zum Reichsgemeindegesetz; § 12 TGO 1866 usw).

UNTERSCHEIDUNGSSCHWIERIGKEITEN

In der Praxis wurden die Begriffsinhalte selten korrekt unterschieden, ja sogar über Ununterscheidbarkeit geklagt. Dies war den Zeitgenossen zu Beginn der heutigen, modernen politischen Gemeindegesetzgebung durchaus bewusst. So weist Fernand Stamm in seinem aus dem Jahr 1850 stammenden Praxishandbuch „Die wichtigsten Angelegenheiten der Gemeinde“ (Prag 1850), 23 f ausdrücklich darauf hin, dass die meiste Schwierigkeit bei der Verwaltung des Vermögens der neuen politischen Ortsgemeinde die Trennung des Gemeindevermögens von dem Vermögen einzelner Klassen der Gemeindeglieder bieten würde (§ 26 prov. GemG 1849), „weil man es auch Gemeindevermögen nannte, ohne dass es diesen Namen im Sinn des Gemeindegesetzes verdient.“

Dieses weite Begriffsverständnis prägte auch die Grundlagen des modernen Bodenreformrechtes, die drei agrarischen Reichsgesetze vom 7. Juni des Jahres 1883. (Gesetz betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, RGBl 1883/92; Gesetz betreffend die Bereinigung des Waldlandes von schädlichen Enklaven, RGBl 1883/93; Gesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, RGBl 1883/94)

Die Praxis hatte zwischen Gemeindegut im politisch-gemeinderechtlichen Sinn und dem Klasseneigentum gem § 26 prov. GemG 1849 bzw § 11 der Regierungsvorlage zu den Ausführungsgesetzen zum Reichsgemeindegesetz (zB § 12 TGO 1866) nicht unterschieden .

Die Regelung des § 1 lit b des Gesetzes betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, RGBl 1883/94, war vom Gesetzgeber in der erklärten Absicht geschaffen worden, dieser schweren Unterscheidbarkeit in der Praxis und der daraus entstandenen Rechtsunsicherheit entgegen zu steuern.

 

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MP