In Obertilliach (Bildrechte: Osttirol Werbung) hat die Suche der Tiroler Agrarbehörde nach dem sogenannten „atypischen Gemeindegut“ gar verwunderliche Ergebnisse hervorgebracht:
Obwohl alle Nachbarn in der Gemeinde seit Menschengedenken Alm, Wald und Weide in gleicher Art und Weise nutzen, soll eine der drei Agrargemeinschaften, nämlich die der Nachbarn von Bergen, zu 100 % aus „atypischem Gemeindegut“ bestehen, diejenige der Nachbarn von Leiten teilweise, während die dritte, nämlich diejenige der Nachbarn von Dorf mit Rodarm, keinerlei „atypisches Gemeindegut“ aufweist. Agrargemeinschaft Dorf mit Rodarm ist zu 100 % „gemeindegutsfrei“.
Drei Agrargemeinschaften gibt es im Dorf; drei Mal wurde unterschiedlich entschieden: Die Nachbarn von Dorf und Rodarm behalten das gesamte Gemeinschaftsgut; die Nachbarn von Leiten behalten ein bisschen davon; die Nachbarn von Bergen verlieren das gesamte Gemeinschaftsgut.
Warum das so sei, fragen wir Herrn LH Günther P?
„Von wegen der unterschiedlichen Qualifizierung!“
Die Nachbarn von Obertilliach haben jedenfalls nicht verstanden, warum eine angebliche „Qualifizierung“ durch die historische Agrarbehörde ausschlaggebend dafür sein soll, ob man heute als Dieb behandelt wird oder als Eigentümer.

Das „atypische Gemeindegut“ ist bekanntlich jenes, wo das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft zusteht, das Substanzrecht jedoch der Ortsgemeinde. Im Blick auf dieses Substanzrecht der Ortsgemeinde wurde jede der drei Agrargemeinschaften von Obertilliach, das sind Agrargemeinschaft Bergen, Agrargemeinschaft Leiten und die große Agrargemeinschaft Dorf mit Rodarm,  unterschiedlich beurteilt. Es ist nachvollziehbar, dass diese unterschiedliche Behandlung bei den betroffenen Grundbesitzern in Obertilliach auf wenig Verständnis stößt. Eine so unterschiedliche Beurteilung der Gemeinschafts­liegenschaften in Obertilliach hat es in der Vergangenheit nicht gegeben. In den 1940er Jahren hatten sich die Nachbarn von Obertilliach gemeinschaftlich beschwert, weil ihre Gemeinschaftsliegenschaften durch die neue Nazi-Führung enteignet wurden. Auf der Grundlage einer „Niederschrift vom 07. April 1939“ war bei allen drei agrargemeinschaftlichen Liegenschaften die „Gemeinde Obertilliach“ im Grundbuch als Eigentümerin einverleibt worden; die Obmänner der Agrargemeinschaften hatten alle Verwaltungsunterlagen, die Bankguthaben und die Handkasse dem Bürgermeister zu übergeben. Mit ihrer Beschwerde über diese Enteignung waren die Obertilliacher nicht alleine. Ganz Osttirol war auf den Beinen, als nach Einführung der Deutschen Gemeindeordnung zum

1. Oktober 1938 die Bürgermeister in Wald und Feld das Kommando übernehmen sollten. Der Kärntner Agrarjurist Dr. Wolfram Haller, der noch unter NS-Herrschaft mit der Untersuchung dieser Vorgänge in Osttirol beauftragt war, berichtete dazu Folgendes: „Bitter wirkte sich die enge Verbundenheit der Agrargemeinschaften als Fraktionen mit der Gemeinde im Agrarbezirk Lienz aus. Ein aus dem Altreich gekommener Landrat, der mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut war, löste sofort alle Fraktionen auf Grund der Einführungsverordnung zur Dt. Gemeindeordnung auf und führte die Fraktionsgüter ins Vermögen der Gemeinden über. Dadurch entstand eine derartige Unruhe unter den Bauern, dass sogar das Reichssicherheitshauptamt in Berlin Erhebungen pflegen ließ. Eine Abordnung Tiroler Bauern unter Führung des vulgo Plauz in Nörsach kam zu mir nach Villach und bat dringend um Hilfe. Plauz erklärte, dass eher Blut fließen werde, als dass sich die Bauern ihre alten Rechte nehmen ließen.“

DR. WOLFRAM HALLER PRÜFTE

Dr. Wolfram Haller hat in der Folge auch in Obertilliach die Eigentumsverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften geprüft. In seinem Bericht vom 31. Dezember 1941 schrieb er dazu Folgendes: „Gemeinde Obertilliach: Eine Verhandlungsniederschrift wurde nicht aufgenommen, da der Bürgermeister erklärte, seine Stellungnahme erst nach reiflicher Überlegung abgeben zu können. Mit Schreiben vom 11. November 1941 hat dann der Bürgermeister mitgeteilt, dass der Gemeinderat grundsätzlich bereit ist, den als Gemeindegliedervermögen eingezogenen Grundbesitz der ehemaligen Fraktionen Leiten, Bergen und Dorf mit Rodarm wieder auszuscheiden. Die Voraussetzungen hiefür sind gegeben. Über Einschreiten des Landrates wurde aufgrund der Verhandlungsniederschrift vom 7. April 1939 die Liegenschaft in EZ 14 II, 15 II und 72 II der KG Obertilliach als Gemeindegliedervermögen übernommen, da grundbücherlich die Fraktionen Bergen, Leiten bzw. Dorf mit Rodarm als Eigentümer einverleibt waren. Es liegt eine unrichtige Eintragung bei der Grundbuchsanlegung vor. Diese Liegenschaften gehörten nach ihrer geschichtlichen Entwicklung Agrargemeinschaften.“

Im Sommer 2012 hat o. Univ.-Prof. Dr. Roman Sandgruber, Vorstand des Instituts für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Johannes Kepler Universität Linz, im Auftrag der Tiroler Landesregierung die Vorgänge in Osttirol während der NS-Herrschaft untersucht und die historischen Grundlagen nachvollzogen. Im Osttiroler Lesachtal, mit den Ortsgemeinden Kartitsch, Obertilliach und Untertilliach, war zu berücksichtigen, dass diese Landesteile ehemals dem Bistum Brixen zugeschlagen waren, das dort die grundherrschaftlichen Rechte ausübte. Roman Sandgruber führt dazu in seinem Gutachten vom Oktober 2012 Folgendes aus: „Bei den bischöflichen Mensalwaldungen wurden die Einforstungsrechte durch die Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungskommission behandelt. Wie aus den Servitutenoperaten der Gemeindebereiche Assling, Anras, Obertilliach und Untertilliach hervorgeht, erfolgte die Ablösung der Holzbezugsrechte in der Weise, dass durch Sachverständige der durch die Eigenwälder nicht befriedigte Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Güter erhoben und die zur Deckung dieses Abgangs benötigte Waldfläche ins Eigentum der Berechtigten abgetreten wurde. In den Servitutenoperaten im Bereiche der Gemeinde Obertilliach wurde vorerst das Eigentumsrecht an den früheren Staatswaldungen im Vergleichswege dadurch bereinigt, dass die fürst-bischöfliche Mensa zu 2/3 und die Gemeinde Obertilliach auf Grund der kaiserlichen Entschließung vom Jahre 1847 als Rechtsnachfolgerin des Forstärars zu 1/3 als eigentumsberechtigt anerkannt wurden. Im Erkenntnis der Grundlasten-Ablösungs- und Regulierung-Landeskommission vom 25. April 1868 Nr. 180/13 wurde sodann ausdrücklich festgestellt, dass die Gutsbesitzer die Rechte ohne Rücksicht auf die Gemeinde oder den Fraktionsverband, sondern lediglich als Eigentümer bestimmter Güter ausgeübt haben, daher die Rechte sich als wirkliche Servituten darstellen.“

PROFESSOR SANDGRUBERS URTEIL

Roman Sandgruber in seinem Gutachten vom Oktober 2012 weiter: „Als Beispiel sei die Fraktion Leiten und Bergen gewählt: Unter den berechtigten Gütern, deren Servitutsrechte durch Abtretung von Grund und Boden abgelöst wurden, erscheinen im Erkenntnis außer den Höfen, Gebäulichkeiten, Wege und Brücken der Ortschaften Bergen und Leiten. Es heißt in der Urkunde: ‚Die abgetretenen Waldpartien, welche zur Deckung des Holz- und Streubezugs für die bisher herrschenden Anwesen der Fraktion Leiten und Bergen bestimmt sind, haben ein Zugehör dieser Güter zu bilden. Die den Hofbesitzern von Leiten, dann den Hofbesitzern von Bergen abgetretenen Waldungen bilden zwar ein gemeinschaftliches Eigentum, jedoch der ideelle Anteil eines jeden Mitbesitzers wird in seiner Intensität durch das festgestellte Bedarfsquantum an Holz und Streu geregelt und formiert, worauf bei einer künftigen Aufteilung eine entscheidende Rücksicht zu nehmen ist.‘ Diese als ‚Fraktion Leiten‘ bezeichnete moralische Person wurde sowohl im Erkenntnis der Grundlasten-Ablösungs- und Regulierung-Landeskommission vom 25. April 1868 wie auch im Regulierungsvergleich vom 7. Jänner 1891 ausdrücklich als ‚Nachbarschaft‘ bezeichnet. In ganz gleicher Weise wurden die Servitutsrechte im Bereich der Gemeinde Untertilliach behandelt. Das galt für alle von der fürst-bischöflichen Mensa abgetretenen Wälder.“

Professor Sandgruber bestätigte somit aus heutiger Sicht die Beurteilung durch den Agrarjuristen Dr. Wolfram Haller. Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften in Bergen und Leiten, Gemeinde Obertilliach, waren die jeweiligen Nachbarschaften der Grundeigentümer in der Gemeinde. Dass trotz dieser eindeutigen Expertise zu den wahren Eigentumsverhältnissen in Leiten und Bergen einmal teilweise, einmal zur Gänze auf „atypisches Gemeindegut“ entschieden wurde, ist Folge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, welche die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ vom 10. Dezember 2010 systematisch ignoriert und die Beweisführung zu den wahren Eigentumsverhältnissen einfach ausschließt.

ATYPISCH-TYPISCH TIROL

Bekanntlich hat der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, dass nicht die wahren Eigentumsverhältnisse den Ausschlag geben, sondern eine „Qualifizierung durch die Agrarbehörde“. „Atypisches Gemeindegut“ sei heute anzunehmen, wenn die historische Agrarbehörde ein „Gemeindegut“ oder ein „Fraktionsgut“ angenommen habe. Eine solche Entscheidung der Behörde sei wegen Rechtskraft heute unbekämpfbar und unüberprüfbar. Ob diese Entscheidung richtig war oder falsch, sei irrelevant – Rechtskraft heile alle Mängel. Dazu der Verwaltungsgerichtshof im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ vom 30. Juni 2011 Zl 2010/07/0075: Es „erübrigt sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfene rechtshistorische Fragestellungen. Darauf, ob die entscheidungswesentliche Feststellung im Bescheid vom 17. Juni 1949 zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.“

Diese Rechtsauffassung ist für einen Rechtsstaat inakzeptabel; dies aus mehreren Gründen. Schwer ins Gewicht fallen vor allem zwei Argumente: Zum einen, dass der Verfassungsgerichtshof zu eben dieser Agrargemeinschaft Unterlangkampfen rund sechs Monate zuvor am 10. Dezember 2010 in seinem „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ VfSlg 19.262/2010 ausgesprochen hat, dass im historischen Tiroler Flurverfassungsrecht der Begriff „Gemeindegut“ im Sinn von Eigentum einer Agrargemeinschaft verwendet wurde. Die heutige Schlussfolgerung von historischem Gemeindegut auf historisches Eigentum einer Ortsgemeinde sei deshalb ein Trugschluss. Zum anderen, dass die historische Agrarbehörde bei der Annahme von „Gemeindegut“ oder „Fraktionsgut“ keinesfalls konsequent vorgegangen ist. Aus historischer Sicht war die Entscheidung für ein „Gemeinde- oder Fraktionsgut“ absolut untergeordnet. Wesentlich war, was im Regulierungsverfahren bezüglich der Eigentumsverhältnisse vereinbart und bescheidmäßig umgesetzt wurde. Die heutige Auslegung der historischen Bescheide anhand einer Rechtsauffassung, die vom damaligen Flurverfassungsrecht nicht gedeckt war, führt deshalb zu inhaltlich falschen, willkürlichen Ergebnissen. Dies zeigt sich deutlich, wenn man die heutige „Gemeindegutsbeurteilung“ von Agrargemeinschaften mit gleicher oder ähnlicher historischer Entwicklung vergleicht.