o. Univ.-Prof. Dr. DDr. hc Werner Ogris (* 9. Juli 1935 in Wien; † 13. Jänner 2015 ebendort) war an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Leiter der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs, als er von den Irrungen des Verfassungsgerichtshofes im Mieders-Erkenntnis 2008 erfahren hatte. Gerne hat er sich bereit erklärt, nicht nur eine wissenschaftliche Arbeit zum Thema „Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz und die `Forsteigentumspurifikation´ von 1847“ (gemeinsam mit Oberhofer) zu verfassen, sondern er nahm auch die Mühe auf sich, am 08.09.2009 nach Langkampfen/Tirol zu kommen und dort ein Pressegespräch zu führen.  Als Leiter der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sah Werner Ogris es als seine Aufgabe, die Tiroler Öffentlichkeit zu den wahren Eigentumsverhältnissen an den Tiroler Gemeinschaftswäldern und Gemeinschaftsalmen aufzuklären.

o. Univ.-Prof. Dr. DDr. hc Werner Ogris (* 9. Juli 1935 in Wien; † 13. Jänner 2015 ebendort) war an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Leiter der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs, als er von den Irrungen des Verfassungsgerichtshofes im Mieders-Erkenntnis 2008 erfahren hatte. Gerne hat er sich bereit erklärt, nicht nur eine wissenschaftliche Arbeit zum Thema „Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz und die `Forsteigentumspurifikation´ von 1847“ zu verfassen (gemeinsam mit Oberhofer), sondern er nahm auch die Mühe auf sich, am 08.09.2009 nach Langkampfen/Tirol zu kommen und dort ein Pressegespräch zu führen. Als Leiter der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sah Werner Ogris es als seine Aufgabe, die Tiroler Öffentlichkeit zu den wahren Eigentumsverhältnissen an den Tiroler Gemeinschaftswäldern und Gemeinschaftsalmen aufzuklären.

 

Aus: Ogris/Oberhofer, Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz, in Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 154 ff.

 

GEMEINDE ALS MORALISCHE PERSON

 In Tirol bestand eine lange Tradition, nach der die Obrigkeit lokalen Gruppen der heimischen Landbevölkerung „Besitz“ an bestimmten Alp-, Weide- oder Waldgrundstücken in förmlichen Verleihurkunden uä bestätigte. Eines der ältesten Beispiele bildet offensichtlich die „Melch- und Galtalpe und zwei Kasern im Sennerthale“, welche der „Gemeinde Kematen“ aufgrund Verleihbriefes des Stiftes Wilten vom Freitag in der Pfingstwoche des Jahres 1352 (!) in das Eigentum übertragen wurde (FEPT 55 Fortsetzung, Landgericht Sonnenburg vom 10.2.1849, fol 34; heute in EZ 37 GB Grinzens).

Die daraus schon in ferner Vergangenheit abzuleitende Rechtsposition ist durchaus mit dem modernen Grundeigentum vergleichbar. Durch eine breite und ausführliche Beschreibung der Befugnisse, welche die „Nachbarn“ hinsichtlich des Erworbenen erlangten, wurde hier inhaltlich all das umschrieben, was heute mit dem Begriff des Eigentums als Selbstverständlichkeit umfasst ist. (Vgl etwa Verleihungsurkunde vom 1. Juli 1670, Urkunde Nr. 8 im Gemeindearchiv von Langkampfen, wonach „Paris Graf zu Lodron, Kastell Roman, Herr zu Castellan, Kastell Novo, Gmünd, Sommeregg und Piberstein, der röm. kaiserlichen Majestät, auch zu Ungarn und Böheim königlicher Majestät wirklicher Kämmerer und obrister Jägermeister der ober- und vorderösterreichischen Landen“ von „Obristjägermeisteramtswegen“ der „Gemein und Nachbarschaft zu Unterlangkampfen“ sowie „allen ihren Erben und Nachkommen“ eine Au zur Zurichtung eines Wiesmahds verlieh. Das „zu ewigem Erbrecht“ übertragene Recht inkludierte die Befugnis, die Liegenschaft zu „reiten, räumen und zu einem Wiesmahd zurichten, solches innehaben, gebrauchen, nutzen und nießen (…), es sei mit Verkommen, Verkaufen, Versetzen, Verwechseln, Vertauschen, oder in ander gebührender Weg“ damit zu verfahren und zu handeln, „wie Recht ist, unverhindert meiniglichens.“)

Jene Gruppen, die in diesen Urkunden als Adressaten der Verleihungen Erwähnung fanden, wurden regelmäßig als Nachbarschaften oder Gemeinden oder mit einer Kombination dieser Worte („Gmeind und Nachperschafft“) bezeichnet. Bei diesen Gebilden war ausschließlich an einen geschlossenen Personenkreis gedacht! Unmissverständlich definierten die historischen Rechtstitel „die Nachbarn, ihre Erben und Nachkommen“ als jeweiligen Vertragspartner. Juristisch ist die Nachbarschaft als Gemeinde nach bürgerlichem Recht (§ 27 ABGB – Gemeinde nbR) zu verstehen, als eine „moralische Person“, verwandt der personamoralis collegialis des Gemeinen Rechts.

 

DIE „GEMEINDE nbR“ (Gemeinde nach bürgerlichem Recht)

Dass die Dogmatik der Gemeinde nbR heute noch Probleme bereitet, ist nicht verwunderlich. Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts, als die großen Kodifikationen des bürgerlichen Rechts beraten bzw. geschaffen wurden (1776 Codex Theresianus (nicht sanktioniert); 1772/1776 Entwurf von Johann Bernhard Horten; 1794 Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (ALR); 1796 Urentwurf des AGBG von Karl Anton von Martini; 1804 Code civil (Code Napoleon); 1811 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), hatte die Privatrechtswissenschaft die heutige juristische Person erst in Teilbereichen ihres Wesens erfasst. Als dann seit der Mitte des 19. Jahrhunderts die monographischen Darstellungen Savignys und Gierkes, für Österreich vor allem auch Ungers erschienen, war die Rechtsfigur der Gemeinde nbR bereits einem massiven Verdrängungs-, besser Überlagerungsprozess ausgesetzt, der von einer die Rechtsverhältnisse der lokalen Siedlungsverbände völlig beherrschenden juristischen Neuschöpfung, der heutigen politischen Ortsgemeinde, ausging.

Bezeichnend ist, dass sich zB in der Ende des 19. Jhdts veröffentlichen 7. Auflage des Stubenrauch-Kommentars zum ABGB in den Anmerkungen zu § 21 letzter HS idF 1811 angesichts der Tatsache der gesetzlich angeordneten Handlungsunfähigkeit der „Gemeinden“ nur folgender Hinweis findet: „…und der Gemeinden (oder richtiger der moralischen [juristischen] Personen)“ – um im übrigen betreffend die Natur der juristischen Personen auf die Kommentierung zu den §§ 26f ABGB zu verweisen. Im Kontext der Ausführungen dazu wird der Begriff „Gemeinde“ dann ausschließlich im Sinne von „politischer Ortsgemeinde“ abgehandelt, obwohl offensichtlich ist, dass der Status der bürgerlichrechtlichen Handlungsfähigkeit, wie dies der Rechtslage während des gesamten 19. Jahrhunderts entsprach, ausschließlich für die Gemeinde nbR., „moralische Person“ in der Terminologie der Schöpfer unseres bürgerlichen Gesetzbuches, gegolten haben kann.

Die Gemeinde nbR scheint sohin am Ende des 19. Jahrhunderts für die Rechtswissenschaft bereits völlig in die Bedeutungslosigkeit versunken zu sein. Ungeachtet dessen existierten derartige Rechtsgebilde und existieren sie auch noch heute (zumindest) in Folge Fortbestandes ihres Vermögens, teilweise sogar als wirtschaftlich aktive „moralische Personen“, wie die Beispiele „Zweidrittelgericht Landeck“oder „Gedingstatt Zams“ eindrucksvoll belegen. (ZB: Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden als Eigentumsträgerin der Liegenschaft in EZ 205 Grundbuch 80110 Sölden (140 ha); Eigentumsträgerin der Liegenschaft in EZ 178 GB 84004 Grins (236 ha) und sieben weiterer Liegenschaften)

DOGMATIK DER GEMEINDE nbR

Hier ist nicht der Platz, die Dogmatik der Gemeinde nbR zu entwickeln; nur so viel in Kürze: Im Codex Theresianus (1766) fand sich im Sachenrecht (!) folgende „Gemeindedefinition“: „Alle anderen zu den Gemeinden gehörige Sachen sind in ihrem Eigentum, welche in dieser Absicht als sittliche Personen betrachtet und hierunter die Gemeinden der Städte, Märkte und anderen Ortschaften wie auch alle und jede weltliche Versammlung mehrerer in größerer oder kleinerer Anzahl bestehender Personen, welche rechtmäßig errichtet und von Uns bestätigt sind, verstanden werden, also, dass wenigstens drei Personen eine Gemeinde oder Versammlung ausmachen können.“ Nach dieser Definition konnten also schon drei Personen eine Gemeinde (oder Versammlung) ausmachen – weitere Einzelheiten blieben ungeregelt. (Philipp Harras von Harrasowsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, Wien 1883ff, II, 26, § III n 133; dazu HelmutSchnizer, Die juristische Person in der Kodifikationsgeschichte des ABGB, in: FS Walter Wilburg, Graz 1965, 143 ff)

 

TIROLER GEMEINDE nbR

Wesentlich instruktiver erscheint die „Definition“ der Gemeinde nach „Tiroler Landesrecht“, die uns vom Tirolischen Gubernium aus dem Jahr 1784 überliefert ist: „In Tyroll wird unter der Benambsung Gemeinde eine gewisse, bald größere bald kleinere Anzahl beysammen liegender oder auch einzeln zerstreuter Häuser verstanden, die gewisse Nutzbarkeiten an Weyden, Waldungen und beurbarten Gründen gemeinschaftlich und mit Ausschluß anderer Gemeinden genießen, einen gemeinschaftlichen Beutel oder Cassa führen und also gewisse gemeinschaftliche Schuldigkeiten haben z.B. eine bestimmte Strecke eines Wildbaches oder Stromes zu verarchen.“ (TLA, Gutachten an Hof 1784, Bd 2, Fol 249 – zitiert nach Wilfried Beimrohr, Die ländliche Gemeinde in Tirol, in: Tiroler Heimat 2008, 162)

Diese „Definition“ der Gemeinde nbR enthält konkrete Tatbestandselemente, welche die „Gemeinde“ als einen bestimmten Typus der „moralischen Person“ charakterisieren: Die Gemeinde setzt sich demnach aus „Häusern“ zusammen (beisammen liegend oder zerstreut), welche bestimmte Rechte an Liegenschaften gemeinschaftlich ausüben, und zwar unter Ausschluss von anderen (Gemeinden). Bestimmte Träger von Liegenschaften haben sich somit als Träger bestimmter Rechte zusammengeschlossen, also eine Gemeinde nbR gebildet. Dieses Gemeinschaftsgebilde ist nach modernem Verständnis eine juristische Person, dh Träger von Rechten und Pflichten; es besitzt eine Verwaltungsstruktur, die sich vor allem in der gemeinsamen Finanzgebarung zeigt, dem „gemeinschaftlichen Beutel“ bzw der Gemeinschaftskassa. Durch Interpretation zu erschließen sind aus dieser Gemeindedefinition auch der Erwerb und der Verlust der Gemeindemitgliedschaft: Die jeweils am „Mitgliedshaus“ berechtigte natürliche Person ist Gemeindeglied; der Verlust der Berechtigung am Haus muss nach historischem Tiroler Landesrecht den Verlust der Gemeindemitgliedschaft nach sich gezogen haben.

GEMEINDE BEI MARTINI UND ZEILLER

Der Entwurf Martini zum ABGB verzichtete dagegen auf jede Definition der Gemeinde nbR. Nach dem Beispiel des Codex Theresianus wird im Sachenrecht die (als bekannt vorausgesetzte) Gemeinde als Trägerin von Privatrechten definiert: Die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft sind entweder Gemeinden oder einzelne Personen.“ (§ 6 des 2. Teiles des Ur-Entwurfs zum ABGB – Julius Ofner, Der Ur-Entwurf und die Beratungsprotokolle des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (1889), I, XXX)

In das ABGB fand zwar keine Definition der Gemeinde nbR Eingang, sehr wohl aber eine generelle Bestimmung über die „moralische Person“. Der historische Gesetzgeber definierte die Gemeinde nbR als Erscheinungsform der „moralischen Person“: Die Marginalrubrik zu §§ 26, 27 ABGB lautet: Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person. Der Gesetzestext dazu lautet: § 26. Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck, und die besonderen für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte (…). § 27. Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.

 Was das ABGB unter einer solchen Gemeinde als einer moralischen Person in concreto verstanden hat, kann beim wichtigsten Redaktor und Kommentator des Gesetzbuches, Franz von Zeiller, nachgelesen werden. Er erläuterte zu § 27 ABGB: „Die unter öffentlicher Authorität zu gemeinnützigen Zwecken verbundenen Gemeinden, wie die der Städte, Märkte, Dörfer, oder der geistlichen Gemeinden, haben ihre besondere, durch politische Gesetze und Statuten bestimmte Verfassung, sie stehen, weil die einzelnen Glieder ihre in dem Gemeindevermögen begriffenen Rechte nicht verwahren können, unter einem besondern Schutze des Staates, sind in der Verwaltung ihres Vermögens eingeschränkt und genießen besondere (auf Sachen) angewandte Personen-Rechte. Die Vorsicht fordert demnach, daßdiejenigen, welche mit Gemeinheiten Rechtsgeschäfte eingehen, sich zuvor genaue Kenntniß erwerben, ob und inwieweit dieselben oder ihre Vorsteher in der Verwaltung des Vermögens eingeschränkt oder begünstiget seyn.Zeiller setzte offensichtlich eine Vielzahl verschiedener Gemeinden voraus; er differenzierte zwischen Städten, Märkten und Dörfern, innerhalb derer „Gemeinden“ existieren; dementsprechend bezeichnete er „Gemeinden“ synonym auch als „Gemeinheiten“. (Franz von Zeiller, Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch I, Wien-Triest 1812, 132f)

 

GEMEINDE IM ALR 1794

Einschränkender, aber zugleich präziser war die Definition der „Dorfgemeine“ nach § 18 II. 7 des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (ALR) aus dem Jahr 1794: „Die Besitzer der in einem Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen bäuerlichen Grundstücke machen zusammen die Dorfgemeine aus.“ Diese Definition einer „Dorfgemeine“ schließt selbstverständlich nicht aus, dass innerhalb des Dorfes noch (weitere) Gemeinden (Brunnengemeinden, Mühlengemeinden, Waldgemeinden usw) existieren können.

 

ZUSAMMENFASSUNG

Aus diesem knappen Überblick ergibt sich eine für die gegenständliche Untersuchung maßgebliche Eigenschaft der Gemeinde nbR: Die Schöpfer des ABGB haben zur Definition der „Gemeinde nbR“ keine Anleihe beim bekannten Beispiel der im ALR definierten „Dorfgemeine“ genommen; Zeillers Kommentar übernahm vielmehr fast wörtlich die Beschreibung aus dem Codex Theresianus, wonach Gemeinden in den Städten, Märkten und Ortschaften existieren. (Harrasowsky, Codex Theresianus II, 26, § III n 133: „…welche … als sittliche Personen betrachtet und hierunter die Gemeinden der Städten, Märkten und anderen Ortschaften … verstanden werden …“)

Die Gemeinde nbR ist deshalb – im Gegensatz zur „Dorfgemeinde“ des ALR – nicht notwendig ein gesamter Siedlungsverband, sondern auch ein beliebiger Teil desselben (CTH: „…also, dass wenigstens drei Personen eine Gemeinde oder Versammlung ausmachen können.“ Instruktiv ist das Beispiel der diversen historischen „Brunnengemeinden“, für welche als Beispiel nur auf die Liegenschaft in EZ 172 II KG Obsteig verwiesen sei, deren Eigentümerin von der Grundbuchanlegung unter der Bezeichnung „Brunnen-Interessentschaft bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaften in EZ …“ erfasst wurde)

Die Gemeinde nbR kann aber auch eine eine größere Einheit, zusammengesetzt aus einer Vielzahl von Gemeindegliedern sein, von denen verschiedene Gruppen in anderem Zusammenhang als eigenständige Gemeinden zusammen geschlossen sein können. Historische Gemeinschaftsliegenschaften, welche Stammliegenschaftsbesitzern aus verschiedenen Siedlungsverbänden als Eigentum zuzuordnen waren, bilden ein beredtes Beispiel dafür: So setzt sich die Gemeinde „Zweidrittelgericht Landeck“ aus Stammliegenschaftsbesitzern diverser heutiger politischer Gemeinden zusammen; gleiches gilt für die Gedingstatt Zams. (EZ 178 Grundbuch Grins und sieben weiteren Liegenschaften; EZ 218 GB Zams)

 

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MP