Abstract:
Es ist eine besondere Note des Tiroler Agrarstreits, des „Gemeindegutsirrsinns“, dass die Tiroler Agrarbehörde die Verträge ignoriert werden, die zwischen der heutigen politischen Ortsgemeinde einerseits und den Stammliegenschaftsbesitzern oder der Agrargemeinschaft als solcher, abgeschlossen wurden. Dazu gibt es keine Begründung und keine Diskussion, sondern bloße Ignoranz und üble Rabulistik mit wortklauberischer Verdrehung des Sachverhaltes, Täuschung und Irreführung.
Verträge, die im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens vor der Behörde abgeschlossen werden, nennt man „Parteienübereinkommen“. Das Bodenreformrecht begünstigt die Herbeiführung solcher Übereinkommen außerordentlich, ja verlangt geradezu danach. Trefflich brachte der langjährige Leiter der Agrarbezirksbehörde Feldkirch, Josef Kühne, diese Vorgabe an das Einschreiten der Agrarbehörde folgendermaßen zum Ausdruck: Es sei ein Übereinkommen anzustreben“, wie es allgemein für das Rechtsleben treffend das englische Rechtssprichwort ausdrückt: „don´t litigate, don´t arbitrate, find a settelment“.
Es entspricht der Natur eines Übereinkommens, dass dieses Bindungswirkung beansprucht. Das ist die gewöhnliche Wirkung eines Vertrages! Diese gilt, weil jeder Person das fundamentale Recht zusteht, durch Verträge die eigene Rechtssituation zu gestalten. „pacta sunt servanda“, „Verträge sind einzuhalten“ – lautet einer der fundamentalsten und zugleich obersten Grundsätze im Recht, in der Österreichischen Rechtsordnung genauso wie in jedem anderen Rechtsstaat auf der Welt.
Nicht so im Tiroler Gemeindegutsirrsinn! Entgegen den obersten Grundsätzen im Recht ignoriert die Tiroler Agrarbehörde alle zwischen den Nutzungsberechtigten, typischer Weise vertreten durch den „Regulierungsausschuss“, und der politischen Ortsgemeinde errichteten Verträge, genauso wie Verträge, die eine regulierte Agrargemeinschaft mit der politischen Ortsgemeinde getroffen hat. So wird das Recht im Tiroler Gemeindegutsirrsinn mit Füßen getreten und es verdient sich die gesamte Periode zu Recht die Qualifikation als „Periode des Gemeindegutsirrsinns“.
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Fortsetzung folgt.
MP