Im Mai 2019 gibt es ein fünfjähriges „Jubiläum“ zum feiern: Fünf Jahre Verstaatlichung der Tiroler Agrargemeisnchaften durch die Novelle 2014 zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz (LGBl 70/2014).
Dies gibt Anlass zur Evaluierung der seit dem Mieder-Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2008 in Tirol vollzogenen Maßnahmen. Dabei sticht Folgendes ins Auge:
Die Entscheidungen über die Frage, ob im Einzelfall ein „Substanzrecht“ der Ortsgemeinde vorliegt, das sog. „atypische Gemeindegut“, erfolgt durch die Landesbehörde anhand von Kriterien, die nicht dem entsprechen, was der Landesgesetzgeber mit der Novelle 2009 wollte.
Es sollten jene Agrargemeinschaften identifiziert werden, die aus Liegenschaften entstanden sind, die rechtswidrig den Ortsgemeinden entzogen wurden. In der TFLG-Novelle wurde formuliert: „ehemals im Eigentum der Ortsgemeinde“ standen (§ 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996). Dies bedeutet, dass zu beurteilen wäre, wer wahrer Eigentümer war und deshalb Anspruch auf das Eigentum hatte.
Dies wurde und wird nicht getan. Deshalb werden vollkommen willkürliche Ergebnisse erzielt. Nachbarn werden als Diebe hingestellt, obwohl diese nur ihr Gemeinschaftseigentum verwalten.
Beispiel 1: Die Nachbarschaften Burgstall und Schwendau, Gemeinde Schwendau:
a) Die Regulierungsgebiete sind aus einem einheitlichen Vergleich mit dem k.k. Ärar vom 20.12.1849 hervorgegangen;
b) beide Liegenschaftskomplexe wurden im Zuge der Tiroler Grundbuchanlegung einer „Fraktion“ zugeordnet („Fraktion Burgstall der Gemeinde Schwendau“; Fraktion Schwendau der Gemeinde Schwendau);
c) Bei beiden Liegenschaften wurde im Zuge der Grundbuchsanlegung der idente Eigentumstitel angezogen („aufgrund Ersitzung …“)
d) In beiden Fällen hat die Agrarbehörde seinerzeit entschieden, dass das Regulierungsgebiet Eigentum der betreffenden Nachbarschaften (Agrargemeinschaften) Burgstall und Schwendau sei;
e) Über Jahrzehnte haben die im Regulierungsverfahren festgestellten Mitglieder alle Eigentümerrechte nach aliquoten Anteilrechten unangefochten von der Ortsgemeinde ausgeübt.
Der LAS gelangte 2012 zu unterschiedlichen Beurteilungen. Angeblich hätte die Agrarbehörde im Zuge des historischen Regulierungsverfahrens in Schwendau ein „Gemeinschaftsgut“ qualifiziert (LAS -1106/4-11 vom 5.4.2012) und in Burgstall ein „Gemeindegut“ (LAS -1153/4-11 vom 26.04.2012). Was eine solche „Qualifizierung“ bedeuten soll, versteht kein Mensch. Dem TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 entspricht das nicht. Von dieser „Qualifizierung“ soll jedoch abhängen, dass die Nachbarschaft Burgstall verstaatlicht wurde, die Nachbarschaft Schwendau hingegen nicht.
Beispiel 2: Nachbarschaften Nederseite-Niederthai und Sonnseite-Sennhof, Gemeinde Umhausen:
a) Beide Liegenschaftskomplexe sind im Zuge der Tiroler Forstregulierung als Privateigentum „purifiziert“ worden;
b) Beide Liegenschaftskomplexe wurden im Zuge der Grundbuchanlegung auf eine „Fraktion“ einverleibt (Fraktion Niederthai Neaderseite, Fraktion Niederthai Sonnseite);
c) Bei beiden Liegenschaftskomplexen wurde im Zuge der Grundbuchsanlegung im Jahr 1909 der idente Eigentumstitel angezogen („aufgrund Forsteigentums-Purifikations-Tabelle vom 14. Juni, verfacht am 28. September 1848 wird das Eigentumsrecht einverleibt für …“);
d) In beiden Fällen hat die Agrarbehörde seinerzeit entschieden, dass das Regulierungsgebiet Eigentum der betreffenden Nachbarschaften (Agrargemeinschaften) Nederseite-Niederthai und Sonnseite-Sennhof) sei;
e) Über Jahrzehnte haben die im Regulierungsverfahren festgestellten Mitglieder alle Eigentümerrechte nach aliquoten Anteilrechten unangefochten von der Ortsgemeinde ausgeübt.
Nur aufgrund angeblich unterschiedlicher „Qualifizierung“ durch die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren wurde im Fall der Nachbarschaft Neaderseite ein „Gemeinschaftsgut“ angenommen (LAS -993/13-09 vom 15.12.2011), im Fall der Nachbarschaft Sonnseite-Sennhof ein „Gemeindegut“ (LAS -992/17-09 vom 16.10.2013), mit der Konsequenz, dass die Nachbarschaft Sonnseite-Sennhof verstaatlicht wurde.
Beispiel 3: Nachbarschaften Innerer Aufschlag und Äußerer Aufschlag, Gemeinde Holzgau:
a) Beide Liegenschaftskomplexe sind aus einem Vergleich mit dem k.k. Ärar 30. August 1848 hervorgegangen;
b) Beide Liegenschaftskomplexe wurden im Grundbuch als „Nachbarschaften bestehend aus Fraktionen“ angeschrieben;
c) Bei beiden Liegenschaftskomplexen wurde im Zuge der Grundbuchsanlegung im Jahr 1911 der idente Eigentumstitel angezogen („Forstzuweisungsprotokoll“ vom 30. August 1848);
d) Bei beiden Liegenschaftskomplexen hat die Agrarbehörde seinerzeit entschieden, dass das Regulierungsgebiet Eigentum der betreffenden Nachbarschaften (Agrargemeinschaften) Innerer Aufschlag und Äußerer Aufschlag sei;
e) Über Jahrzehnte haben die im Regulierungsverfahren festgestellten Mitglieder alle Eigentümerrechte nach aliquoten Anteilrechten unangefochten von der Ortsgemeinde ausgeübt.
Auch hier soll eine angebliche „Qualifizierung“ im historischen Agrarbehördenverfahren den Ausschlag dafür geben, dass im Fall der Nachbarschaft Innerer Aufschlag kein „atypisches Gemeindegut“ vorliegen soll; im Fall der Nachbarschaft Äußerer Aufschlag soll hingegen „atypisches Gemeindegut“ vorliegen, mit der Konsequenz, dass die Nachbarschaft Äußerer Aufschlag verstaatlicht wurde.
In allen drei Beispielsfällen grenzen die Regulierungsgebiete aneinander; die Mitglieder sind quasi alle Nachbarn. Im Fall der Agrargemeinschaften (Nachbarschaften) von Niederthai (Umhausen) sind rund 50% der Mitglieder der einen Agrargemeinschaft auch Mitglied der anderen. Trotzdem sollen im einen Fall nur Nutzungen auf Gemeindeeigentum bestehen, im anderen Fall Miteigentum. Kein Agrargemeinschaftsmitglied kann diese Begründungen nachvollziehen. Der Begriff einer „Qualifizierung“ von agrargemeinschaftlichem Eigentum war früher völlig unbekannt.
Diese Judikatur entspricht offenkundig nicht dem Tiroler Landesgesetz. § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 verlangt als Voraussetzung für ein Substanzrecht des Staates, dass eine Liegenschaft „vormals im Eigentum“ einer Ortsgemeinde stand.
„Atypisches Gemeindegut“ entsteht als Folge einer rechtswidrigen Wegnahme von Gemeindeeigentum („offenkundig verfassungswidrige Enteignung der Ortsgemeinde“). Die entscheidende Frage, ob die Agrarbehörde in der Vergangenheit eine Ortsgemeinde rechtswidrig um ihr Gut gebracht hat oder ob durch die historische Agrarbehörde lediglich das Grundbuch richtig gestellt wurde, wird heute jedoch nicht geprüft.
Diese Judikatur, die nur nach einer historischen „Qualifizierung“ fragt, nicht jedoch nach den wahren historischen Eigentumsverhältnissen, ist zu verwerfen. Diese Form der „Gemeindegutsbeurteilung“ widerspricht offenkundig dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, wonach Gleiches gleich zu behandeln ist (Art 2 B-VG). Eigentümer werden als Diebe behandelt, ohne dass der behauptete Diebstahl geprüft wurde.
Univ.-Doz. Dr. Bernd Oberhofer