Gegen Agrargemeinschaft Mieders
Aus den Verfahren VfSlg 17.779/2006, 8.6.2006 B 619/05 und B 686/05 sowie B 790/05, jeweils vom 21.6.2006, gegen die Agrargemeinschaften Neustift, Mieders sowie Imst Unter- und Oberstadt, hatten die Gegner der Agrargemeinschaften wichtige Schlussfolgerungen gezogen: Weil die Eigentumsübertragung im Bescheid „wörtlich ausgesprochen“ worden war, waren die Anträge gescheitert. Als Knackpunkt war erkannt worden, dass den Bescheiden ein neuer Inhalt unterstellt werden musste. Nicht auf Enteignung der Gemeinden durfte der Behördenwille gerichtet sein, sondern „auf den Erhalt von Gemeindegut“!
1. Am 16. Oktober 2006 bringt die Gemeinde Mieders einen neuen, gänzlich geänderten Antrag gegen Agrargemeinschaft Mieders ein, gerichtet auf Änderung des Regulierungsplans und Zahlung. Ca. 3 ½ Wochen später hat Dr. Josef Guggenberger den 42-seitigen erstinstanzlichen Bescheid ausgefertigt. Aus dem Bescheidinhalt stammen jene Feststellungen, welche – im weiteren Verfahren unbekämpft – dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 zugrunde gelegt werden mussten.
2. Folgendes hatte die Tiroler Landesregierung im erstinstanzlichen Bescheid vom 9. November 2006, AgrB-R741/362-2006) festgestellt:
Ausgehend von den zwei Feststellungen des Regulierungsplans, nämlich a) beim Regulierungsgebiet handle es sich um „Gemeindegut“ und b) dieses „Gemeindegut“ stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft, wurde (im Wesentlichen) Folgendes im erstinstanzlichen Bescheid vom 9. November 2006, AgrB-R741/362-2006 der Tiroler Landesregierung behauptet:
a) Das Regulierungsbiet habe vor dem agrarbehördlichen Eingreifen im wahren Eigentum der politischen Ortsgemeinde gestanden;
b) den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut könne nicht entgegen dem Gesetz und der Verfassung der Inhalt unterlegt werden, dass die Gemeindegutsregulierung Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten beabsichtigt hätten;
c) ausschließlich mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung habe sich das Regulierungsverfahren befasst; hohe Substanznutzungen seien erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervorgekommen;
d) die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme sei als nudum jus (nacktes Eigentum) erfolgt; („Substanzvorbehalt zu Gunsten der politischen Ortsgemeinde“);
e) der Regulierungsplan für Gemeindegut habe nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festgeschrieben; mehr Recht habe durch die Zuordnung von Eigentum an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme nicht vermittelt werden sollen und können;
f) Im Zuge von Regulierungsverfahren über das Gemeindegut der politischen Gemeinden seien in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche Sondergebilde geschaffen worden;
g) diese Tatsachen spiegelten sich so in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wieder, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging; es sei nur um Streitigkeiten bei der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut gegangen und nur diese Fragen seien einer Lösung zugeführt worden;
h) dies sei allen an der Regulierung Beteiligten bewusst gewesen.
3. Im erstinstanzlichen Bescheid des Dr. Josef Guggenberger vom 9. November 2006, AgrB-R741/362-2006, wurde somit die These Morschers aufgegriffen, wonach die Agrarbehörde im Ergebnis „Nonsense“ festgestellt hätte, nämlich Eigentum der Ortsgemeinde und Eigentum der Agrargemeinschaft. (Dies ausgehend von der falschen Behauptung, „Gemeindegut“ müsse zwingend ein Eigentum der Ortsgemeinde sein. Zusätzlich wurde ein entsprechender Wille der Agrarbehörde zur Eigentumsspaltung festgestellt – hier „Substanz“, dort „substanzloses Eigentum“.
Die Gemeindefraktion hatte damit ihr Ziel erreicht: Die Eigentumsfeststellung im Agrarbehördenbescheid zur Regulierung der Gemeindegutes von Mieders war plötzlich unklar!
4. Auf der Grundlage dieser – im weiteren Verfahren unbestrittenen erstinstanzlichen Feststellungen – entwickelte der VfGH im Erkenntnis Slg 18.446/2008, dem „Mieders-Erkenntnis“, den Restitutionsanspruch der politischen Ortsgemeinde (= die Enteignung der Agrargemeinschaften) wie folgt:
a) Ungeachtet einer förmlichen Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft Mieders, welche unanfechtbar sei, würde am Regulierungsgebiet gemeinsames Eigentum der politischen Ortsgemeinde und der Nutzungsberechtigten bestehen (Seite 15 oben des Originalerkenntnisses); diese Aussage sei jedoch nicht wörtlich zu verstehen, sondern äußere sich dieses gemeinschaftliche Eigentum (im verfassungsrechtlichen Sinn) in den Anteilsrechten der politischen Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft (Seite 18 f des Originalerkenntnisses).
b) Die Eigentumsübertragung stelle einen behördlichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Ortsgemeinde dar, der gegen das Eigentumsrecht und gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe.
c) Aus dem Eingriff in das Eigentumsrecht (unter Verletzung des Gleichheitssatzes) resultiere der Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde (als ehemalige Eigentümerin), welcher sich in einem Rechtsanspruch auf Anpassung des Regulierungsplanes äußere.
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MP