Bereits im Jahr 1897 hatte der „Tiroler Landesausschuss“, das ist die heutige Landesregierung, in einem aufwändigen Verfahren geprüft, ob der „Öster Fraktionswald“ ein Privatgut oder ein öffentliches Eigentum sei. Diverse bürokratische Vorgänge waren notwendig, um die Erkenntnis zu gewinnen, dass ein gemeinschaftliches Privatvermögen vorliege, über das ohne Einwilligung des Landesausschusses verfügt werden könne. Trotzdem hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien 114 Jahre später entschieden, dass die Ortsgemeinde Umhausen „Substanzrecht“ am Gemeinschaftseigentum der Öster besitze, weil im Zuge der Regulierung im Jahr 1959 die Agrarbehörde ein Fraktionsgut festgestellt hätte. Eine solche Feststellung begründe zwingend das „Substanzrecht“ der Ortsgemeinde, ohne dass geprüft werden müsse, ob die Ortsgemeinde jemals Eigentümerin war.

Die Geschichte des Gemeinschaftsgutes der Öster ist untrennbar verbunden mit der Geschichte der Nachbarschaft selbst. Urkundlich erstmals nachgewiesen in den Klosterdokumenten Augsburg-St. Gertrud aus dem Jahr 1071 als „Öste“, findet sich im Steuer-Urbar Meinhard II. aus dem Jahr 1288 die Schreibweise „Aeusten“. Die Sprachforscher leiten den Nachbarschaftsnamen aus dem Althochdeutschen her: „bi den ewistun“ bedeutet so viel wie „bei den Schafställen“. Das Gemeindearchiv von Umhausen dokumentiert diverse Rechtsakte zum Öster Gemeinschaftsgut. So wurde im Jahr 1758 mit landesfürstlicher Bewilligung das „Bockauele“ gerodet, in Weide umgewandelt und um 200 Gulden an die Nachbarn von Hopfgarten verkauft. Mit dem Geld haben sich die Öster eine Feuerspritze angeschafft. Eine Geschichte um 200 Zirbenstämme aus dem Öster Wald ist in den Akten des Tiroler Landesausschusses aus dem Jahr 1897 belegt.

660 GULDEN WAREN ZU VERTEILEN 

Am 19. April 1897 trafen sich im Schulhaus zu Umhausen beim Gemeindevorsteher Josef Leiter 13 Ausschussmitglieder der Gemeinde Umhausen, um die Verwendung von 660 Gulden zu beraten, die durch den Verkauf von 200 Zirbenstämmen aus der Öster „Fraktions-Waldung“ erlöst worden waren. Beschlossen wurde, diesen Betrag an die 41 „Feuerstattbesitzer“ in Östen zu verteilen, weil die dortige Fraktions-Waldung ausschließlich den Feuerstattbesitzern gehöre. Laut Inhalt des Waldaufteilungs-Protokolls von 1745 hätte niemand anderer Anspruch auf die Fraktions-Waldung. In diesem Sinne richtete die Gemeinde Umhausen am 26. April 1897 ein Schreiben an den Tiroler Landesausschuss, mit der Bitte, der „hohe Landesausschuss“ wolle dem Gemeindebeschluss die Genehmigung erteilen. Der Wald sei gemäß Waldaufteilungsprotokoll von 1745 Eigentum der 41 Feuerstattbesitzer. Nur diese hätten seit dem Jahre 1880, als die Versteuerung des Waldes begonnen habe, die Grundsteuer entrichtet.

Dem Tiroler Landesausschuss schienen diese Informationen unzureichend. Mit Schreiben vom 29. April 1897 wurde die Gemeindevorstehung beauftragt, mitzuteilen, ob die Fraktion Östen eigenes Vermögen besitze und eine separate Verwaltung habe sowie ob für Fraktionsauslagen eigene Fraktionsumlagen eingehoben würden. Weiters sollte die Gemeindevorstehung bekanntgeben, „ob die 41 Hausbesitzer allein die Fraktionisten von Östen sind oder ob zu dieser Fraktion auch noch andere Besitzer gehören“. Diesem Auftrag kam der Gemeindevorsteher von Umhausen am 8. Mai 1897 nach. Er berichtete, dass die Fraktion Östen eigenes Vermögen besitze und eine separate Verwaltung habe. In den Jahren 1896 und 1897 seien eigene Fraktionsumlagen eingehoben worden, deren Höhe detailliert angegeben wurde. Schließlich teilte er mit, dass die „41 Haus- und Feuerstattbesitzer“ nicht die alleinigen „Fraktionisten von Östen“ wären, sondern dass „zu dieser Fraktion auch noch andere Grundbesitzer (ohne Haus) gehören, welche teilweise in Östen sesshaft“ wären, „zum größeren Theile (nämlich bei hundert an der Zahl) aber in den Fraktionen Umhausen und Tumpen ihren Wohnsitz“ hätten. Auf dieser Grundlage empfahl der Referent des Landesausschusses am 14. Mai 1897 in wenigen Zeilen, „gegen die Verteilung des Holzerlöses unter diese Feuerstattbesitzer nichts einzuwenden“.

In der am 15. Mai 1897 stattfindenden Sitzung des Tiroler Landesausschusses wurde jedoch ein vom Referentenvorschlag abweichender Beschluss gefasst: Das „Purifications-Protocoll“ von 1848 sollte beigeschafft und der in Rede stehende Walde genau bezeichnet werden. Sogleich wurde die Gemeindevorstehung von Umhausen erneut angeschrieben und „beauftragt“, diese Urkunde vorzulegen. Rund zwei Wochen später (26./27. Mai 1897) wurde im Landhaus ein Protokoll mit dem „namens der Gemeindevorstehung Umhausen“ erschienenen Johann Christian Frischmann aufgenommen. Er legte das Original eines Waldaufteilungsprotokolls vom
8. Juni 1745 sowie die Grundbesitzbogen vor und die Mappe zu dem Wald, aus welchem die 200 Zirbenstämme geschlagen wurden. Mit Schreiben vom 31. Mai 1897 teilte Frischmann dann ergänzend mit, dass sich das „Purifications-Protocoll von 1848“ wegen eines Streites bezüglich der Jagd im Hochgebirge schon seit 1887 beim Advokaten Dr. Kathrein in Hall befinde. Ersatzweise legte er aber einen Vergleich aus dem Jahr 1862 vor, dem entnommen werden könne, dass alle Waldungen in der Fraktion Östen einzig und allein den Feuerstätten gehören würden. Der Landesausschuss blieb hartnäckig. Nun wurde mit 8. Juni 1897 „die löbl. Advokaturskanzlei Dr. Theodor Kathrein in Hall“ ersucht, das „Waldpurifikationsprotokoll vom Jahre 1848 zur Einsichtnahme gefälligst anher mittheilen zu wollen“. Zwar erfolgte die Urkundenvorlage offenbar umgehend, zu einer Entscheidung kam es aber noch immer nicht. Vielmehr wandte sich der Landesausschuss am 18. Juni 1897 an die Bezirkshauptmannschaft Imst, die herausfinden sollte, woher diese Zirbenstämme tatsächlich stammten.

41 FEUERSTATTBESITZER ALS „FRAKTIONISTEN“

Zu den Ereignissen der folgenden Wochen ist die Überlieferung etwas lückenhaft. Offenbar hatte sich die Bezirkshauptmannschaft ihres Auftrags dadurch entledigt, dass sie die Forstinspektion Silz mit Erhebungen betraute. Zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse am Klammwald, aus welchem die Fraktion Östen die Zirben verkauft hat, schrieb der Silzer Forsttechniker Rittmeyer mit 3. Juli 1897 an die Gemeindevorstehung von Umhausen und ersuchte um Übermittlung von Unterlagen. Rund zwei Wochen später übersandten die Umhauser die „Eigenthums-Nachweisung über das von der Purifikationskommission zuerkannte Eigenthum von Wäldern und Alpen“. Auf dieser Grundlage formulierte Rittmeyer am 17. Juli 1897 seine Antwort für die Bezirkshauptmannschaft, an die übrigens am gleichen Tag auch ein Urgenzschreiben des Landesausschusses abgegangen war. Rittmeyer schrieb die Urkunde, die die Umhauser vorgelegt hatten, wortgetreu ab. Es war die Tabelle der Forsteigentums-Purifikationskommission, ausgefertigt von der „k. k. Berg- und Salinen-Direktion Hall“ am 14. Juni 1848, bestätigt durch das „k. k. Landgericht Silz“ am 12. September 1848 und verfacht unter Zahl 648. Dem standardisierten Text des Originals entsprechend unterstrich Rittmeyer das im Kopf der Urkunde vorkommende Wort „Privateigenthum“ und er identifizierte den in dieser Tabelle für die „Parzelle“ Östen eingeschriebenen „Klammwald“ als jenes Waldstück, aus dem die Zirbenstämme stammten.

Mit 22. Juli 1897 legte der Imster Bezirkshauptmann dieses Ermittlungsergebnis dem Landesausschuss vor. Ungefragt interpretierte er auch die Eigentumsverhältnisse am Klammwald: Dieser sei, „insofern er der ‚Parzelle Östen‘ zugeschrieben ist, nicht als ein Privat-Interessentenwald, sondern als ein Gemeindefraktionswald zu betrachten“. Doch der Landesausschuss sah dies anders: Am
6. August 1897 endete der mühselige Ermittlungsvorgang ernüchternd in wenigen Zeilen: „41 Feuerstättenbesitzer von Östen haben auf Grund des Gemeinde-Ausschussbeschlusses die Bitte gestellt, es wolle die Aufteilung eines Holzerlöses von 660 fl bewilliget werden. Nach vielseitig gepflogener Erhebung wurde festgestellt: 1. Nach dem Berichte des Forsttechnikers in Silz, dass das verkaufte Holz aus dem so genannten Klammwald herrührt. 2. Dass der Klammwald laut Forst- Alpen- und Auen-Tabelle Nr 24 Privateigentum ist, daher die Bittsteller zur Verteilung des Holzerlöses keiner Bewilligung bedürfen.“ Noch am gleichen Tag wurde dieses Ergebnis, nämlich dass „zur beabsichtigten Verteilung des Holzerlöses eine höhere Genehmigung nicht notwendig ist“ – der Gemeindevorstehung Umhausen mitgeteilt. Der Öster Klammwald ist damit im Jahr 1897 als Privateigentum der 41 Öster Feuerstattbesitzer festgestellt worden.

OBEREIGENTUM DES LANDESFÜRSTEN …

Spätestens seit dem 14. Jh. nahm der Tiroler Landesfürst das Obereigentum an allen Tiroler Wäldern und Almen für sich in Anspruch. Eigentum an Grund und Boden konnte nur derjenige behaupten, der eine landesfürstliche Verleihungsurkunde besaß oder einen noch älteren Rechtstitel. Beispielsweise gründet das Prämonstratenser-Chorherrenstift Wilten sein Eigentum auf eine Schenkungsurkunde des Bischofs Reginbert von Brixen aus dem Jahr 1140, ein Eigentumstitel, der heute noch im elektronischen Grundbuch ausgewiesen ist. Einzelne Hofbesitzer oder Nachbarschaften, die keinen schriftlichen Eigentumstitel besaßen, waren nur als Nutzungsberechtigte anerkannt. In der ersten Hälfte des 19. Jh. wurde das landesfürstliche Obereigentum in Tirol massiv in Frage gestellt. Zahlreiche Gerichtsverfahren gegen das landesfürstliche Ärar (die „Finanzkasse“) um das Eigentum waren anhängig. 1847 sah sich die Regierung zu einer Rechtsbereinigung gezwungen: Durch das „Tiroler Forstregulierungspatent“, ein Gesetz vom 6. Februar 1847, ordnete der Kaiser für den Nordtiroler Raum eine generelle Ablösung aller Holznutzungsrechte an („Servitutenablösung“). Die Nutzungsrechte der Hofbesitzer im landesfürstlichen Wald sollten am Vergleichsweg durch Vereinbarung mit den jeweiligen Nachbarschaften abgelöst werden. Als Gegenleistung wurde Gemeinschaftseigentum zuerkannt. Zusätzlich wurde für spezielle Fälle ersessenes Privateigentum an Wäldern und Almen „purifiziert“. Voraussetzung war unter anderem, dass die jeweiligen Hof- und Gutsbesitzer über lange Zeit bestimmte Abgaben für die betreffende Liegenschaft geleistet hatten oder dass ein bestimmter Wald unter den Hof- und Gutsbesitzern aufgeteilt war. Aus der „Tiroler Forstregulierung“ im Zeitraum 1847 bis 1849 ist der Großteil der heutigen „Nordtiroler Bundesforste“ als Staatseigentum und der Großteil des privaten Wald- und Almeigentums in Tirol hervorgegangen.

Die Nachbarn von Östen erfüllten die Voraussetzungen, dass ihre Wälder als Privateigentum „purifiziert“ werden konnten. Gemäß Forsteigentums-Purifikations-Tabelle des Landgerichtsbezirks Silz, ausgefertigt von der k. k. Berg- und Salinendirektion Hall am 14. Juli 1848, wurden folgende Wälder als gemeinschaftliches Privateigentum der „Parzelle Östen“ anerkannt: der „Klammwaldig“ und der „Acherkar-, Gries-Saulen- und Farstrinnenwald“; dies in definierten Grenzen: Für den Klammwald: grenzt „1. an Ötztaler Bach und Öster Güter, 2. an Thureberger Grat und Hagelasegg, 3. an Gebirgsrücken, 4. an Grat von der Klammlesnase bis zum Altmoser Boden und von dort bis zum Zunternkopf“; für die Wälder Acherkar, Gries-Saulen und Farstrinnen: grenzt „1. an die Staatswaldung Acherkopf, wo jedoch die Grenze im Streit befangen ist. 2. an Rennebach in den Farstrinnen. 3. an Ötztalerbach, Fahrweg und Grundstücke. 4. an Acherkogelgrat; davon besitzt der Hof Acherbach die zugeschriebene äußerste Waldstrecke im Acherkar und die Parzelle Farst die dortnächst umliegende Waldstrecke, welche sub. Cat. Nr. 2293 vorkommt.“ Am 12. September 1848 wurde vom k. k. Landgericht Silz die Einverleibung der Forsteigentums-Purifikations-Tabelle des Landgerichtsbezirks Silz, ausgefertigt am 14. Juli 1848, im Verfachbuch angeordnet und durchgeführt. Das von den Landgerichten geführte „Verfachbuch“ erfüllte in Tirol über Jahrhunderte die Funktion des heutigen Grundbuches.

Die Rechtsgrundlage für die so genannte Forsteigentumspurifikation (= Anerkennung als Privateigentum aufgrund Ersitzung) findet sich in Artikel 2 des Forstregulierungspatents vom 6. Februar 1847: In den Verwaltungskreisen Ober- und Unterinntal „gestatten seine Majestät die Beurteilung der Eigentumsansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse für das Vergangene in Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts“, jedoch nur dann und insofern, als diese Ansprüche entweder schon gerichtlich geltend gemacht wurden oder binnen drei Monaten bei der Forsteigentums-Purifikationskommission angemeldet würden. Eine Ausführungsverordnung vom 17. Juni 1847 erklärt, dass das „purifizierte“ Privateigentum von allen künftigen staatlichen Ansprüchen „enthoben und gesichert“ sei, sodass „in diesen besonders für das Land Tirol wichtigen Beziehungen den streitigen Differenzen zwischen den Privaten und dem Staat ein Ziel gesetzt, und für die Zukunft begegnet werden soll“. Jedes Blatt der Forsteigentums-Purifikations-Tabelle enthält im Kopf folgenden drucktechnisch hergestellten Formeltext: „Forsteigentum – Purifikationstabelle für Forste, Alpen und Auen. Anerkennung des Privateigenthums über die auf Grund der a.h. Entschließung vom 6. Februar 1847 bei der tirolischen Privatforsteigenthums-Purifikations-Kommission angemeldeten Forste, Alpen und Auen, auf welche zufolge hoher Hofkammer-Präsidial-Genehmigung vom 23. März 1848, Zahl 117, die Staatsverwaltung keinen Eigentumsanspruch [geltend] macht, sondern welche sie, […] ohne Gewährleistung gegen die Ansprüche dritter Personen als Privateigentum anerkennt, weshalb sie zugleich die Einverleibung dieser Tabelle in das landgerichtliche Verfachbuch bewilliget.“ Zusammengefasst ging es darum, dass die Staatsverwaltung den Untergang des landesfürstlichen Obereigentums bestätigte, ohne sich festzulegen, welcher Private tatsächlich Eigentümer sei („ohne Gewährleistung gegen die Ansprüche dritter Personen“).

… WIRD PRIVATEIGENTUM 

Zentrales Anliegen der Tiroler Forstregulierung 1847 war es, Staats- und Privatsphäre zu trennen: Erheblich verkleinerten, holznutzungsfrei gestellten Staatswäldern sollten nachhaltig bewirtschaftete, gemeinschaftliche Privatwälder gegenüber stehen, die sich auch als Objekt neuer Steuern anboten. Nach der bis zum Jahr 1847 geltenden Rechtslage war zwar jeder Tiroler Forst vermutetes Eigentum des „aller höchsten Landesfürsten“; mit jedem Hofbesitz in Tirol war jedoch das Recht verbunden, den „Haus- und Hofbedarf“ aus den Staatswäldern zu decken. Insbesondere das Holzbezugsrecht hatte dazu geführt, dass die Wälder für die landesfürstliche Kasse weitgehend ertragslos waren, weil im Staatswald keine nachhaltige Wirtschaft betrieben wurde. Diesen Verhältnissen wollte Kaiser Ferdinand I. 1847 ein Ende bereiten. In einem ersten Schritt definierte er einen abschließenden Kreis von Berechtigten: Die Ablösungskommission hat sich gewärtig zu halten, dass das Beholzungsservitut „nur dem Bauernstande, d. i. den Besitzern von Grund und Boden zusteht; dem Gewerbestande kann diese im Allgemeinen nach Analogie mit Titel II. Buch IV. der Tiroler Landesordnung nicht zugestanden werden. Es ist somit bei der Ablösung auf den Bedarf des Gewerbestandes in der Regel keine Rücksicht zu nehmen.“ (Ausführungsverordnung zur Forstservitutenablösung vom 1. Mai 1847)

Zur Vorbereitung der Servitutenablösung wurde gemeindeweise erhoben, mit wie vielen Berechtigten zu kalkulieren und in welchem Umfang die Rechte anzuerkennen seien. Bestehendes Waldeigentum aus landesfürstlichen Verleihungsakten wurde eingerechnet. Aus diesem Grund hatte die Forsteigentums-Purifikations-Kommission bei der Anerkennung der Öster Wälder als Privateigentum im Juli 1848 folgende Einschränkung ausgesprochen: „Wird aus Gnade als Privateigentum anerkannt unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus- und Hofbedarfes der Gemeinden […].“ Das für die „Parzelle Östen“ bereits purifizierte Waldeigentum wurde somit bei der Ablöseleistung für den Verzicht auf die Holznutzung im Staatsforst einkalkuliert.

FORSTSERVITUTENABLÖSUNG IN UMHAUSEN

Am 6. September 1847 hatten die Umhauser vor dem k. k. Landrichter Johann Marberger sechs Vertreter für die Verhandlungsführung über die Ablösung ihrer Forstnutzungsrechte gewählt, zwei aus dem Dorf Umhausen und je einen aus den Nachbarschaften Köfels, Tumpen, Niederthai und Östen. Siegmund Auer hat die Öster vertreten. Grundlage dafür war der Erlass der Wiener Hofkanzlei vom 29. Juni 1847, der die Rechtswirkungen der Bevollmächtigung ausdrücklich auch auf jene Berechtigten erstreckte, die sich am Bevollmächtigungsakt nicht beteiligen sollten. Der Wortlaut der Vollmacht lautete auf unbeschränkte Vertretungsmacht für die gesamte „Kirchspielgemeinde Umhausen“ über Forstrechte und Servituten in den k. k. Staatswäldern zu verhandeln, Vergleiche abzuschließen und deren Ablösung zu vereinbaren. Am 24. November 1848 haben die sechs Vertreter den Ablösungsvergleich unterfertigt und für sich und sämtliche Gemeindeglieder auf die Forstnutzungen in den vorbehaltenen Staatswäldern feierlichst Verzicht geleistet (Pkt. siebentens des Vergleichsprotokolls). Im Gegenzug konnte das Eigentum an folgenden Wäldern eingehandelt werden: 1. herrschaftlichen Acherkopfwald, 2. Teil des Funduslägerwaldes, 3. Öster Kern- und Kopfwaldung sowie des Schachtele-Teilwaldes, 4. Armeleswald und Köfler Greitwald, 5. Teil des Mauslehen- und Tauferberg-Amtswaldes. Dies ausdrücklich zusätzlich zu den bereits von der Forsteigentums-Purifikations-Kommission als Privateigentum anerkannten Wäldern. Ausdrücklich wird im Vergleichsprotokoll festgestellt, dass die übrigen im Gemeindebezirk gelegenen Wälder im Eigentum des k. k. Ärars verbleiben. Insgesamt handelte es sich dabei über 550 ha Waldvermögen, die heutigen Bundesforste in Umhausen. Am 19. Oktober 1849 wurde der Vergleich seitens des
k. k. Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen in Wien bestätigt; das Protokoll trägt die eigenhändige Unterschrift des Ministers Ferdinand Ritter von Thinnfeld. Am 11. Mai 1856 hat das k. k. Landgericht Silz über Antrag der k. k. Berg- und Salinendirektion das Vergleichsprotokoll „zur Begründung dinglicher Rechte“ dem Verfachbuch einverleibt.

TEILUNGSVERTRAG VOM 15. JUNI 1862

Aus der Tiroler Forstregulierung war eine Vielzahl gemeinschaftlicher Privatwälder hervorgegangen. Wie die Nutzungsberechtigten in der Folge ihr neues Gemeinschaftseigentum verwalten und die Nutzung aufteilen sollten, wurde nicht geregelt. Die Öster wollten einen alleinigen Anteil an den mit Ablösungsvergleich vom 24. November 1848 erworbenen Wäldern, weshalb sie sich am 15. Juni 1862 verglichen haben: Die „Fraktion Östen, gerade so, wie es im Öster Waldprotokolle vom Jahre 1745 enthalten ist“, erhielt vom abgetretenen Acherkar-, Gries-Saulen- und Farstrinnenwald die Flächen zwischen Acherkar und Rennebach, vom Funduslägerwald den Teil zwischen dem Schachtele-Teilwald und dem Lägeralpzaun und die aufgeteilten Waldungen im Kern- und Kopfwald samt Schachtele-Teilwald. Im Gegenzug haben die Öster auf ihre Beteiligung im verbleibenden „Gemeindewald“ verzichtet.

Im Zuge der Grundbuchanlegung in Umhausen im Jahr 1909 wurde das Gemeinschaftseigentum der 41 Öster Feuerstattbesitzer als EZ 713 Grundbuch Umhausen der „Fraction Östen“ zugeschrieben. Der nach Ausscheidung des Öster Anteils verbliebene „Gemeindewald“ wurde in EZ 702 Grundbuch Umhausen als Eigentum der „politischen Gemeinde Umhausen“ erfasst. Im Jahr 1959 hat die Agrarbehörde entschieden, dass das Waldvermögen der „Fraction Östen“ in Wahrheit Eigentum einer „Agrargemeinschaft Östen“ sei, an der die 41 „Feuerstätten“ von Östen beteiligt seien. Im Jahr 1967 wurde von der Agrarbehörde auch über die Eigentumsverhältnisse am „Gemeindewald“ in EZ 702 Grundbuch Umhausen entschieden. Festgestellt wurde, dass diese Liegenschaft kein Eigentum der heutigen Gemeinde Umhausen sei, sondern das Eigentum einer „Agrargemeinschaft Kirchspielwald“.

Am 30. Juni 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien entschieden, dass bei Agrargemeinschaft Kirchspielwald kein atypisches Gemeindegut und kein Substanzrecht der Ortsgemeinde Umhausen vorliege, hingegen sehr wohl bei Agrargemeinschaft Östen. Auch die 1862 aus dem „Kirchspielwald“ abgetrennten Waldteile, die den Östern übertragen wurden, seien Substanzrecht der Ortsgemeinde. Seither grübeln 41 Öster Feuerstattbesitzer darüber, warum das vom „Kirchspielwald“ abgetrennte Waldgebiet Substanzrecht der Ortsgemeinde Umhausen sein könne, obwohl für den gesamten verbliebenen Kirchspielwald das Gegenteil gilt.