Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler bezieht klar Stellung gegen die derzeitige politische Einschätzung im Tiroler Landtag betreffend „Gemeindegut“. Er sieht eine rückwärts gerichtete Entwicklung des Agrarrechts „zurück hinter den Artikel 7 des Staatsgrundgesetzes von 1867“. Der Verfassungsgesetzgeber wollte damals das geteilte landwirtschaftliche Eigentum abschaffen. Nun soll ein geteiltes Eigentum im Großteil der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften stecken?
GUT: Sehr geehrter Herr Professor, was veranlasst Sie, für den Rechtsstandpunkt der Tiroler Agrargemeinschaften einzutreten?
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Der Grund ist ein ganz einfacher: Ich habe mich mein ganzes Berufsleben für das Recht eingesetzt und erkannt, dass den Agrargemeinschaften und ihren Mitgliedern Unrecht widerfährt.
GUT: Können Sie das näher erklären?
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Im Jahr 1982 hat sich der Verfassungsgerichtshof auf den offenkundig falschen Rechtsstandpunkt gestellt: „Gemeindegut“ müsse im Flurverfassungsrecht und im Gemeinderecht Eigentum einer Ortsgemeinde sein. Abgeleitet wurde dieser Rechtssatz aus dem „provisorischen Gemeindegesetz“ von 1849. Deshalb wurden die Bestimmungen des Flurverfassungsrechts als verfassungswidrig aufgehoben. Die Grundlagen dieses Erkenntnisses sind aber falsch. Das Gesetz kann die Eigentumsverhältnisse für den konkreten Fall nicht definieren. Vielmehr war und ist es Auftrag der Agrarbehörde, im Einzelfall zu klären, in wessen Eigentum Liegenschaften stehen.
GUT: Gab es 1982 Anhaltspunkte, dass Gemeindegut Eigentum der Ortsgemeinde wäre?
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Nein. Nach den Gesetzen des 19. Jahrhunderts war die Ortsgemeinde im Streitfall zuständig für die Nutzungsverhältnisse am Gemeindegut. Auf Grundlage der Bundesverfassung 1920 wurde der Gesetzesvollzug der Agrarbehörde übertragen. Anhand der neuen Landesflurverfassungsgesetze entschieden in der Folge die Agrarbehörden über die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut. Ihre Bescheide haben die Wirkung von Gerichtsurteilen.
GUT: Ist Ihnen bei Ihren Forschungen so etwas wie ein „atypisches Gemeindegut“ untergekommen?
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Nein, niemals. „Atypisches Gemeindegut“ wurde im Fall „Mieders“ vom Verfassungsgerichtshof erfunden. Beim Gemeindegut handelt es sich um Gemeinschaftsliegenschaften, die in Anwendung der Gemeindeordnung verwaltet werden. Wenn sich die Beteiligten darauf einigen, dass die Ortsgemeinde Eigentümerin sein soll, so ist dies möglich. Genauso können sich die Beteiligten einigen, dass nur gewisse Teile des Gemeinschaftsgebietes in das Eigentum der Ortsgemeinde gelangen und der Rest als Agrargemeinschaft umgegründet wird. Gibt es kein Parteienübereinkommen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Nutzungsberechtigten eine Agrargemeinschaft bilden, der das Eigentumsrecht am gemeinschaftlich genutzten Gebiet zusteht. Nutzung ist nämlich der stärkste Ausdruck des Eigentumsrechts. Wer eine Jahrhunderte lange Nutzung seiner Rechtsvorgänger beweisen kann, ist heute Eigentümer. „Obereigentum“ kann nicht als „Substanzrecht“ des Staates oder der Ortsgemeinden heute wieder auferstehen.
GUT: Wie schätzen Sie die weitere Entwicklung auf Grund des „Mieders-Erkenntnisses“ ein?
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits 2010 im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ Grundsätze aufgestellt, wie seitens der Agrarbehörde vorzugehen sei, um über das Eigentum der Ortsgemeinde zu entscheiden. Es kommt auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt vor dem Einschreiten der Agrarbehörde an. Es muss geprüft werden, wer wahrer Eigentümer der betreffenden Liegenschaften war. Mögliche Fehler bei der Grundbuchanlegung müssen in Betracht gezogen werden.
GUT: Wie lassen sich die heutigen Bescheide der Tiroler Agrarbehörden damit vereinbaren?
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Gar nicht! Die Agrarbehörden orientieren sich nicht daran, wer zivilrechtlicher Eigentümer war und einen Eigentumstitel besessen hat. Die Verfassung und der Eigentumsschutz kommen dadurch unter die Räder. Tausende Tirolerinnen und Tiroler werden offenbar entschädigungslos enteignet!
GUT: Warum schreitet dann der Verfassungsgerichtshof nicht ein?
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Der Verwaltungsgerichtshof hat es abgelehnt, die historischen Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Möglicherweise wollte man die juristischen Mühen scheuen. Angesichts des zerbrochenen Porzellans scheint nun der Verfassungsgerichtshof nicht weiter einschreiten zu wollen, sodass die Tiroler Behörden ungehindert entgegen den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ entscheiden können.
GUT: Können Sie die heutige Entscheidungspraxis der Agrarbehörde charakterisieren?
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Wenn die Agrarbehörde urspünglich von „Gemeindegut“ ausging, dann soll der Ortsgemeinde heute ein „Substanzrecht“ zustehen. Dass der Verfassungsgerichtshof festgestellt hatte, dass im Tiroler Flurverfassungsrecht der Begriff „Gemeindegut“ für Eigentum einer Agrargemeinschaft verwendet wurde, wird ignoriert. Die Ergebnisse der seinerzeitigen Regulierungsverfahren werden heute mit juristischen Finten auf den Kopf gestellt.
GUT: Das sind harte Worte gegen die Tiroler Behörden!
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: In meinem Alter kann ich mir klare Worte leisten. In Vorarlberg hat man zuerst die Rechtslage sondiert und genau geprüft, was in den historischen Regulierungsverfahren geschehen ist. In mehreren Bescheiden seit Herbst 2011 sind die Vorarlberger Agrarbehörden zu der Erkenntnis gelangt, dass den Vorarlberger Ortsgemeinden gerade kein „Substanzrecht“ zusteht. Nichts anderes kann für Tirol gelten.
GUT: Was würden Sie sich nach den Landtagswahlen von den Beamten wünschen?
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Ich bin Realist genug, um zu wissen, dass die Behörden politische Vorgaben umsetzen. Ich will deshalb einen bescheidenen Wunsch an die Tiroler Politiker aussprechen. Ich wünsche mir, dass sie das Buch des „Vaters des Österreichischen Agrarrechts“ Carl Peyrer, „Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse“, lesen, um zu wissen, warum das Teilungs- und Regulierungsrecht überhaupt geschaffen wurde.
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Interview aus Gemeindegut. Unabhängiges Magazin für Tirolerinnen und Tiroler, Heft 1 / März 2013. MP