Anton Karl Martini Freiherr zu Wasserburg, (* 15. August 1726 in Revò/Trient; † 7. August 1800 in Wien) wurde 1754 in Wien zum Universitätsprofessor auf den Lehrstuhl für „Institutionen und Naturrecht“ ernannt; er wird 1788 Vizepräsident der Obersten Justizstelle und 1790 als Präsident der Hofkommission in Gesetzessachen, womit er die Spitze der Legistik in den Österreichischen Erblanden trat.

Anton Karl Martini Freiherr zu Wasserburg, (* 15. August 1726 in Revò/Nonsberg; † 7. August 1800 in Wien) wurde 1754 in Wien zum Universitätsprofessor auf den Lehrstuhl für „Institutionen und Naturrecht“ ernannt; er wird 1788 Vizepräsident der Obersten Justizstelle und 1790 als Präsident der Hofkommission in Gesetzessachen, womit er die Spitze der Legistik in den Österreichischen Erblanden trat. Karl Martini ist die Weiterentwicklung der Österreichischen Zivilrechtskodifikation vom Codex Theresianus zum genialen Wurf des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1811 im Wesentlichen zu danken. Von im stammt der so genannte „Ur-Entwurf zum ABGB“, auch unter der Bezeichnung „Westgalizisches Gesetzbuch“ bekannt. Nie mehr hat Tirol einen Juristen seiner Genialität hervorgebracht – nicht in den alten und nicht in den neuen Grenzen.

 

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GEMEINDEBEGRIFF IM WESTGALIZISCHEN GESETZBUCH

Das Westgalizische Gesetzbuch, zugleich „Ur-Entwurf zum ABGB“, aus der Feder des Tirolers  Karl Anton Martini, macht die Bedeutung der „Gemeinde“ als historische Privatgesellschaft deutlich: „Die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft sind entweder Gemeinden oder einzelne Personen“. So lautet § 6 des 2. Teiles des Entwurfes zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, den der Tiroler Karl Anton Martini zu Wasserburg, Vorsitzender der Hofkommission in Gesetzessachen, 1796 seinem Kaiser vorlegte.

Anton Karl Martini Freiherr zu Wasserburg, geb 1726 in Nonsberg, der nach dem Studium der Philosophie und Theologie an der Universität Innsbruck den Weg nach Wien zum Jusstudium gefunden hatte, wurde 1754 zum Universitätsprofessor auf den Lehrstuhl für „Institutionen und Naturrecht“ ernannt; er war im Nebenberuf Erzieher der Kinder von Maria Theresia am Kaiserhof und er trat am Höhepunkt einer bewegten Beamtenkarriere (1764 Hofrat oberste Justizstelle, 1765 Nobilitierung, 1771 Mitglied der Kompilationshofkommission, 1782 Staatsrat, 1785 Geheimer Rat, 1788 Vizepräsident der Obersten Justizstelle) 1790 als Präsident der Hofkommission in Gesetzessachen an die Spitze der Legistik in den Österreichischen Erblanden.

Damals sollte das teilweise aus dem Mittelalter überlieferte, unter Heranziehung des Römischem Rechts neu strukturierte, mit kanonischen (kirchenrechtlichen) Rechtsgedanken angereicherte „gemeine Recht des Reiches“ für das ganze Gebiet der Österreichischen Erblande durch eine moderne Zivilrechtskodifikation abgelöst werden. Eine Gemeinde ist nach diesem Gesetzesentwurf „Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft“, dh: die „Gemeinde“ war Ergebnis privater Initiative von mehreren Privatpersonen, die sich zusammengeschlossen haben; sie war juristische Person nach privatem Recht – eine Privatgesellschaft der Rechtsgenossen. Nicht Genossenschaft im heutigen Sinn, sondern eben Gemeinde nach bürgerlichem Recht – eine heute in Vergessenheit geratene Organisationsform nach Privatrecht.

Die Rechtswissenschaft, die das damalige „gemeine Recht des Reiches“ analysierte, sprach von einer „Korporation“, einer „persona moralis“. Die Korporation ist eine Personengesellschaft, privatautonome Gründung ihrer Mitglieder, in der Terminologie des AGBG „moralische Person“ genannt.

Eine „Gemeinde“ war als private Personengesellschaft rechtlich einer einzelnen Personen als Träger von privaten Rechten und Pflichten weitgehend gleichgestellt. Aus heutiger Sicht auffällig ist die Tatsache, dass Karl Anton Martini, der als Vorsitzender der Hofkommission in Gesetzessachen im letzten Jahrzehnt des 18. Jhdts die Gesetzgebung in den Österreichischen Erblanden wesentlich bestimmte, bei seiner Aufzählung der privaten Untertanen des Kaisers die „Gemeinden“ noch vor den einzelnen Personen nennt: Die Gemeinde erscheint bei Martini im Vergleich zur einzelnen Person als die „wichtigere“ Untertane.

Dieser Eindruck ist unter den Kommunikations- und Informationsverhältnissen des 18. Jhdts durchaus nachvollziehbar: Der Herrscher hat es damals vorgezogen seine Untertanen sozusagen in „Hundertschaften“ anzusprechen. Dies, weil nur organisierte Verbände von Untertanen für die politische Führung wirklich „greifbar“ waren – und das im wahrsten Sinn des Wortes: Steuern wurden „gemeindeweise“ erhoben; Kriegslasten wurden „gemeindeweise“ auferlegt usw.
Selbst die Größe einer Gemeinde hatte man damals nicht nach der Anzahl der Einwohner definiert, sondern nach der Anzahl der Häuser, „der Feuerstätten“. Anstatt einer „Volkszählung“ veranstaltete man in den vergangenen Jahrhunderten eine „Feuerstättenzählung“.

 

DIE „GEMEINDE“ WAR PRIVATE

Die „Gemeinde“ war über Jahrhunderte das wichtigste Organisationsmodell der juristischen Person nach Privatrecht, gebildet aus einer Personenmehrheit. Als juristische Person war die Gemeinde schon im historischen Griechenland („polis“) und im römischen Rechtskreis (unter der Bezeichnung „communitas“, „vicus“, „colonia“) anerkannt. Das Privatrecht im Heiligen Römischen Reich dt. Nation im Allgemeinen bzw. der Österreichischen Erblande im Speziellen hielt viel auf die römisch-rechtlichen Traditionen: Die Privatrechtsordnung, das „gemeine Recht des Reiches“, war ein schwer überblickbares Gemisch aus römischem Recht, kanonischem Recht und lokalen Rechtsvorschriften unterschiedlichster Herkunft, aus welchem die Wissenschaft im 18. und 19. Jhdt ein einheitliches Rechtsystem zu schaffen versuchte.
Die „Gemeinde“ war demnach ein Verband von Personen, der sich zur Förderung eines erlaubten, die einzelnen Mitglieder selbst überdauernden Zweckes zusammengeschlossen hatte – heute definiert man so eine „Gesellschaft“.

Die ersten Versuche des historischen Gesetzgebers dieses Organisationsmodell juristisch zu definieren, blieben allerdings reichlich unklar. Der Codex Theresianus, ein im Auftrag der Kaiserin Maria Theresia 1766 vorgelegter Entwurf für ein Gesetzbuch des gesamten bürgerlichen Rechts, definierte die „Gemeinde“ wie folgt: „Alle anderen zu den Gemeinden gehörige Sachen sind in ihrem Eigentum, welche in dieser Absicht als sittliche Personen betrachtet und hierunter die Gemeinden der Städte, Märkte und anderen Ortschaften wie auch alle und jede weltliche Versammlung mehrerer in größerer oder kleinerer Anzahl bestehender Personen, welche rechtmäßig errichtet und von Uns bestätigt sind, verstanden werden, also, dass wenigstens drei Personen eine Gemeinde oder Versammlung ausmachen können.“

ORGANISATIONSMODELL „GEMEINDE“

Dass Kaiserin Maria Theresia ein Gesetzeswerk mit derart konfusen Regelungen verworfen hat, verwundert nicht. Losgelöst von den sachenrechtlichen Regelungen und bereinigt um die „Versammlung“ als „spontane Erscheinung“, welche verfehlter Weise der „Gemeinde“ als eine andauernde Einrichtung zu Seite gestellt wurde, ist dieser legistische Regelungsversuch etwa wie folgt zu verstehen: „Die Gemeinden der Städte, Märkte und anderen Ortschaften, welche privates Eigentum besitzen, werden als sittliche Personen betrachtet, wobei wenigstens drei Personen eine Gemeinde ausmachen können.“

Die Rechtswissenschaft des „gemeinen Rechtes“ hatte bereits Grundsätze über die „Gemeinde nach bürgerlichem Recht“ erarbeitet. „Gemeinden“ sollten aus der fortgesetzten Niederlassung von Menschen an demselben Ort, einem „Siedlungsverband“, hervorgehen; der gemeinsame Zweck, das zentrale Wesenselement jeder Gesellschaftsbildung – könne sich auch erst über eine längere Zeitspanne herausgebilden (Baron, Pandekten § 31).

Beispiel: Es entspricht der Natur des Menschen sich einer Aufgabe zuerst als einzelner zu stellen. Auch mag es gewisse Zeit dauern, bis mehrere Hofeigentümer eines Siedlungsverbandes eine gemeinsame Zuständigkeit zu erkennen vermögen: Wenn sich ein Siedlungsverband auf drei Höhenstufen etabliert hatte und im ersten Jahr nur „Unterdorf“ sich für zuständig erachtet, den Fluss zu regulieren, wird es des Hochwassers im zweiten Jahr bedürfen, damit auch „Mitteldorf“ sich bei den Arbeiten zur „Verarchung“ einbringt. Werden diese Arbeiten strukturiert und die Lasten aufgeteilt, entsteht die „Verarchungsgemeinde“, an welcher die Hofeigentümer von Unterdorf und Mitteldorf beteiligt sind – möglicherweise aufgrund der abgestuften Bedrohungssituation jeder Hofbesitzer in Unterdorf mit zwei Anteilen; jeder Hofbesitzer in Mitteldorf mit 1 Anteil.

Den „Gemeinden“ war Vermögensfähigkeit zugestanden, die Fähigkeit zum Besitz, die Fähigkeit zum Prozessieren sowie die volle Erbfähigkeit. Insbesondere konnten die Gemeinden auch Verträge mit ihren Mitgliedern abschließen, mit Externen (zB kirchlichen Einrichtungen) und natürlich auch mit anderen Gemeinden weltlicher oder geistlicher Art oder mit der Obrigkeit. Irgendeiner staatlichen Bestätigung bedurfte die Bildung einer Gemeinde ursprünglich nicht. Zu Recht wird behauptet, dass viele derartige Personenverbände, weltliche oder kirchliche Gemeinden, ebenso alt oder älter als der damalige Staat gewesen sind. (Baron, Pandekten § 31; vgl auch Dernburg, Pandekten § 63 Z 1).

 

Zusammenfassung:

Von den Quellen des „Gemeinen Rechts des Reiches“, über den Codex Theresianus , über den Ur-Entwurf zum ABGB aus der Feder des Tirolers Karl Anton Martini (= Westgalizisches Gesetzbuch) zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch – ABGB, dem heute noch in Geltung stehenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1811, zieht sich ein einheitliches Verständnis des Rechtsbegriffes „Gemeinde“. 

„Gemeinde“ war demnach eine Privatgesellschaft, die sich aus verschiedenen „Gemeindegliedern“ zusammensetzte, beispielsweise aus den Nachbarn eines bestimmten Ortes.

 

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MP