Em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Fritz Raber
Nach der Promotion (1962) und der Habilitation (1968) an der Universität Salzburg wurde Raber 1969 als außerordentlicher Professor für Römisches Recht an die Universität Innsbruck berufen. Im folgenden Jahr wurde er zum ordentlichen Professor für Römisches Recht und Bürgerliches Recht ernannt. Er war bis zu seiner Emeritierung Vorstand des Instituts für Römisches Recht und über mehrere Perioden Dekan der juristischen Fakultät der Universität Innsbruck. Für seine Forschungsarbeit wurde ihm unter anderem der Theodor-Körner-Preis (1968) und der Kardinal-Innitzer-Preis (1969) sowie die juristische Ehrendoktorwürde verliehen. Sein Forschungsschwerpunkt sind die Grundfragen des Privatrechts.
Univ.-Prof. Dr. Fritz Raber lehrt seit 1970 Römisches Recht an der Universität Innsbruck. Zu seinen Spezialgebieten zählen die Entwicklung der Rechtsinstitute im späteren „Gemeinen Recht“ und das heute geltende Privatrecht. Gemeindegut führte mit dem Ehrendoktor an der St. Mary’s University School of Law das folgende Gespräch.
GUT: Sehr geehrter Herr Universitätsprofessor Dr. Raber. Sie lehren seit Jahrzehnten die Studenten das Römische Recht, die Entwicklung der Rechtsinstitute im späteren „Gemeinen Recht“ und das heute geltende Privatrecht. Was kann speziell das Römische Recht zum heutigen Agrarstreit beitragen?
Univ.-Prof. Dr. Raber: Die Römischen Juristen sind bis heute wohl unübertroffen in der Schärfe, mit der sie Rechtsbegriffe voneinander abgegrenzt haben. Unmittelbar einschlägig für den Agrarstreit ist die schon im Römischen Recht entwickelte Rechtsfigur des „vermuteten Eigentümers“, des publizianischen Besitzers. Dieser „vermutete Eigentümer“ kann als ein Eigentümer über die Sache verfügen und zwar so lange, als kein besser Berechtigter ihm sein rechtlich vermutetes Eigentum streitig macht. Wenn dann allerdings ein besser Berechtigter die Herausgabe des Eigentums fordert, muss der „vermutete Eigentümer“ das Eigentum dem besser Berechtigten übertragen.
GUT: Inwiefern ist das Rechtsverhältnis zwischen einem „vermuteten Eigentümer“ und dem besser Berechtigten für den heutigen Agrarstreit relevant?
Univ.-Prof. Dr. Raber: Eine Ortsgemeinde, die im Grundbuch als Eigentümerin ausgewiesen war, hatte die rechtliche Vermutung für sich, dass sie die wahre Eigentümerin sei. Eine solche Ortsgemeinde war so lange als Eigentümerin zu behandeln, bis sich die besser Berechtigte, die ursprünglich unregulierte Agrargemeinschaft, in einer „agrarischen Operation“ konstituierte und das Eigentum einforderte. Die Entscheidung darüber, wer wahrer Eigentümer war, erfolgte erst im Zuge der „agrarischen Operation“, konkret im Regulierungsverfahren. In der Mehrzahl der Fälle wurde die Agrargemeinschaft im Konsens aller Beteiligten als Eigentümerin anerkannt. Die Ortsgemeinde als bloß „vermutete Eigentümerin“ wurde dann von der Agrargemeinschaft als wahre Eigentümerin abgelöst. Bei gewissen Regulierungen haben sich die Beteiligten aber so geeinigt, dass die Ortsgemeinde wahre Eigentümerin sein sollte. Aufgrund eines entsprechenden Parteienübereinkommens samt Genehmigungsbescheid der Agrarbehörde wurde dann aus dem „vermuteten Eigentum“ der Ortsgemeinde deren wahres Eigentum kraft rechtskräftiger Agrarbehördenentscheidung. Bekanntestes Beispiel einer solchen Einigung war die Regulierung des Gemeindeguts von Sölden.
GUT: In den letzten Jahren ist der Eindruck entstanden, dass Agrarbehördenbescheide nur dann Rechtskraftwirkung entfalten, wenn der Bescheid zu Gunsten einer Ortsgemeinde ausgefallen ist. Täuscht der Eindruck?
Univ.-Prof. Dr. Raber: Rechtstheoretisch gibt es keine Grundlage für eine solche Differenzierung. Agrarbehördenbescheide wirken wie Gerichtsurteile, unabhängig davon, ob im Einzelfall die Entscheidung für ein Eigentum der Gemeinde oder eines der Agrargemeinschaft fiel. Ist die Entscheidung rechtskräftig, so schafft diese Entscheidung Recht. Die seinerzeitigen Entscheidungen zu Gunsten der Agrargemeinschaften werden jedoch heute durch eine unverantwortliche Deutung, ja vielleicht sogar durch einen Missbrauch des Begriffs „Gemeindegut“, verfälscht.
GUT: Wie ist das zu verstehen?
Univ.-Prof. Dr. Raber: Der Verfassungsgerichtshof hat 1982 den falschen Rechtssatz aufgestellt, dass Gemeindegut notwendig Eigentum einer Ortsgemeinde gewesen sei. Jede Entscheidung der Agrarbehörde im gegenteiligen Sinn wurde damit ohne Rücksicht auf den Einzelfall als verfassungswidriger Eigentumseingriff abgestempelt. Im „Mieders-Erkenntnis“ 2008 wurde dann zusätzlich behauptet, dass unter diesen Umständen „atypisches Gemeindegut“ entstanden sei – ein juristisches Phantasiegebilde, eine Fata Morgana. Das neue Klischee der „offenkundig verfassungswidrigen Bescheide“ sollte eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse rechtfertigen. Tatsächlich wurde der Eigentumseingriff nur fingiert. Als der Verfassungsgerichtshof mit dem „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ vom Dezember 2010 den Rückzug aus dieser Judikatur vorbereitete und eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse im Einzelfall vorgeschrieben hat, ist der Verwaltungsgerichtshof unvermutet in eine andere Richtung gegangen: Unter Rückgriff auf ältere Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisse wurde der Rechtssatz erneuert, dass eine „Gemeindegutsqualifizierung“ in den historischen Agrarbehördenbescheiden auf ehemaliges Eigentum einer Ortsgemeinde hinweise. Diese Rechtsvermutung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch noch als angeblich unwiderlegbar hingestellt, weil die „Gemeindegutsqualifizierung“ rechtskräftig sei. Selbst ein Irrtum der Agrarbehörde wurde als unbeachtlich bezeichnet. Wegen der Rechtskraft solcher „Qualifizierung“ seien, wurde behauptet, die wahren Eigentumsverhältnisse am „Gemeindegut“ irrelevant.
GUT: Kann man die Rechtskraftwirkung bei der „Gemeindegutsqualifizierung“ anders beurteilen als bei der Entscheidung über die Anteilsverhältnisse?
Univ.-Prof. Dr. Raber: Sie sprechen das zentrale Dilemma dieser ganzen Judikatur-Linie an. Als Reaktion auf das „Mieders-
Erkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes 2008 wurden die Eigentumsverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften in Tirol systematisch erforscht. Es wurde erforscht, wie die Agrarbehörde den Begriff „Gemeindegut“ verwendet hatte. Schon in den ersten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde aufgezeigt, dass Eigentum der Agrargemeinschaft als „Gemeindegut“ bezeichnet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Tatsache jedoch ignoriert und ausgesprochen, mit einem rechtskräftig festgestellten „Gemeindegut“ habe nur Eigentum einer Ortsgemeinde gemeint gewesen sein können. Und dieses sei eben rechtskräftig festgestellt. Eine solche Rechtskraft muss freilich auch für die (rechtskräftigen) Bescheide über die Anteilsrechte wirken. Von einem „Substanzrecht“ der Ortsgemeinde ist in diesen Bescheiden nirgends die Rede gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen offenkundigen Widerspruch jedoch noch nicht entschieden.
GUT: Dem Eigentumsschutz für die Agrargemeinschaftsmitglieder wird in Tirol entgegengehalten, dass „Gemeindegut“ nur Eigentum der Ortsgemeinde sein könne. Offensichtlich sehen Sie das anders?
Univ.-Prof. Dr. Raber: Der Rechtsbegriff „Gemeindegut“ findet sich schon im Westgalizischen Gesetzbuch von 1797 und insbesondere im ABGB aus dem Jahr 1811. Die Rechtsverhältnisse am „Gemeindegut“ werden jedoch bereits im Codex Theresianus, einem Rechtsbuch aus der Zeit der Kaiserin Maria Theresia, beschrieben. Der Codex Theresianus enthält auch eine bemerkenswerte Beschreibung, was man sich unter einer „Gemeinde“, der das Gemeindegut gehört, vorzustellen hätte: Danach konnten schon drei Personen eine „Gemeinde“ ausmachen. Man kann sich leicht vorstellen, dass es daher zahlreiche Gemeinschaften gab, die nach dieser Definition als „Gemeinde“ anzusehen waren. Und dieser Begriff „Gemeindegut“ hat sich für das gemeinschaftlich genutzte Eigentum der diversen Gemeinschaften erhalten. Die Schlussfolgerung, dass die jeweilige Eigentümerin eines Gemeindeguts ausschließlich eine politische Gemeinde sein könne, ist deshalb einfach falsch und der historischen Wahrheit zuwider.
GUT: Wie kann man Ihrer Auffassung nach den Agrarstreit in Tirol lösen?
Univ.-Prof. Dr. Raber: Der Verfassungsgerichtshof hat im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ vorgegeben, dass zu allererst die wahren Eigentumsverhältnisse in jedem Einzelfall zu klären wären. Nichts anderes setzt auch die Tiroler Novelle zum Flurverfassungsrecht des Jahres 2010 voraus. Solange man beim „Gemeindegutsbegriff“ ansetzt, läuft man Gefahr, Eigentum von Tirolerinnen und Tirolern in Staatseigentum zu verwandeln und damit Unrecht zu schaffen. Der Streit wird so nur verschärft und nicht beigelegt. Das kann redlicher Weise niemand in diesem Land wirklich wollen. Damit wäre auch ein Lösungsweg vorgezeichnet: Unabhängige und anerkannte Experten müssen nachvollziehen, wessen Eigentum die strittigen Wälder und Almen wirklich waren. Der bloße Hinweis auf das Wort „Gemeindegut“ oder auf die ursprünglichen Grundbuchseintragungen sagt darüber nichts Endgültiges aus.
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Interview aus Gemeindegut. Unabhängiges Magazin für Tirolerinnen und Tiroler, Heft 3 / Mai 2013. MP